(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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Urteil vom Landgericht Essen - 35 KLs-302 Js 107/11-9/14
1. März 2016
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35 KLs-302 Js 107/11-9/14 | 1. März 2016 |
Beschluss vom Landgericht Rostock (8. Strafkammer) - 18 Qs 170/13
7. August 2013
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18 Qs 170/13 | 7. August 2013 |