UrhG § 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Essen - 35 KLs-302 Js 107/11-9/14
1. März 2016
35 KLs-302 Js 107/11-9/14 1. März 2016
Beschluss vom Landgericht Rostock (8. Strafkammer) - 18 Qs 170/13
7. August 2013
18 Qs 170/13 7. August 2013