Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
UrhG § 112 Allgemeines
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Referenzen
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.