Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
UrhG § 112 Allgemeines
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.