UrhG § 129 Werke

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.

(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Tode des Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Braunschweig (9. Zivilkammer) - 9 O 3006/17
19. Juni 2019
9 O 3006/17 19. Juni 2019
Urteil vom Landgericht Hamburg - 310 O 111/17
11. Januar 2018
310 O 111/17 11. Januar 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 49/13
26. Februar 2014
I ZR 49/13 26. Februar 2014