Urteil vom Landgericht Hamburg - 310 O 111/17

Tenor

1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 79% und der Beklagte 21% zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 316.000,00 € festgesetzt. Davon entfallen 250.000 € auf die Klage und 66.000 € auf die Widerklage.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten mit der Klage über urheberrechtliche Ansprüche in Bezug auf die Karosserieform des Fahrzeugs Mercedes-Benz 300 SL Roadster, hinsichtlich derer die Klägerin - ein bekannter Automobilhersteller - Rechte für sich geltend macht. Mit der Widerklage streiten die Parteien um einen Schadensersatzanspruch aus der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung.

2

Das Fahrzeug Mercedes-Benz 300 SL Roadster wurde bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin in den Jahren 1954-1956 entworfen und von ihr in den 50er- und 60er-Jahren des 20. Jahrhunderts produziert und verkauft. Das Aussehen der Karosserie des produzierten Fahrzeugs ergibt sich aus folgenden von der Klägerin vorgelegten Abbildungen aus der Klageschrift S. 4 und 5:

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3

Die Klägerin hat mit Anlage K2 nach Existenz und Aussehen unstreitige Zeichnungen vorgelegt, von denen sie behauptet, es seien diejenigen Zeichnungen, die im Entwicklungsprozess vom Urheber des Roadsters geschaffen worden seien. In diesen Zeichnungen hat der Roadster folgendes Aussehen:

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4

Unstreitig war bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin zuvor ein anderes Modell entwickelt und von ihr bereits 1954 auf den Markt gebracht worden, nämlich das Mercedes-Benz 300 SL Coupé, der sog. „Flügeltürer", dessen markantes Merkmal die hochklappbaren Türen waren. Das Aussehen der Karosserie dieses Fahrzeugs ergibt sich aus folgenden von den Parteien vorgelegten Abbildungen:

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5

Die Klägerin hat mit Anlagen K11-12 nach Existenz und Aussehen unstreitige Zeichnungen vorgelegt, von denen sie behauptet, es seien diejenigen Zeichnungen, die im Entwicklungsprozess vom Urheber des Flügeltürers geschaffen worden seien. Gemäß Anlage K11 hat der Flügeltürer folgendes Aussehen:

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6

Der Beklagte wohnt in H. und betreibt in B. ein einzelkaufmännisches Unternehmen in Firma „T. A.“. Er bot Anfang 2016 auf der Internetplattform m..de als „Privatanbieter“ ein Fahrzeug „Mercedes-Benz SL 300“ zu einem Kaufpreis von 249.000 € an. Das Angebot ist als Teil der Anlage K3, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, eingereicht. Es handelte sich um ein Fahrzeug, bei welchem kein Original-Fahrgestell des Mercedes-Benz 300 SL Roadster verwendet wurde, sondern ein solches des jüngeren Mercedes SLK 320. Darauf wies der Beklagte in der Fahrzeugbeschreibung auch hin. Auf dieses Fahrgestell eines SLK 320 war keine originale, sondern eine nachgebaute SL 300-Roadster-Karosserie montiert worden, so dass ein letztlich nur ein Umbau und kein originaler Oldtimer vorlag. Das Aussehen des vom Beklagten angebotenen Fahrzeugs ist aus den Fotos ersichtlich, die im Klageantrag zu 1. (siehe unten) eingeblendet sind.

7

Den Umbau hatte der Beklagte selbst in seiner Freizeit vorgenommen, wobei er dafür ca. 50.000 € aus seinem Privatvermögen aufgewendet hatte. Das Auto war auf den Beklagten an dessen privater Anschrift in H. zugelassen, und auch die Haftpflichtversicherung lief auf den Beklagten. Er nutzte das Auto privat. Es stellte sich im Lauf der Zeit jedoch heraus, dass das zweisitzige Fahrzeug für die dreiköpfige Familie des Beklagten nicht geeignet war. Daher verlor der Beklagte die Freude an dem Fahrzeug und entschloss sich Anfang des Jahres 2016 zum Verkauf über . Im Mai 2016 holte der Beklagte das als Anlage B1 eingereichte Wertgutachten ein, wonach sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 257.500 € belief.

8

Die Klägerin wurde auf das Angebot des Beklagten aufmerksam. Sie ging zunächst aus Markenrecht gegen den Beklagten vor und erwirkte vor dem Landgericht B. (Gz... ) eine einstweilige Beschluss-Verfügung vom 28.04.2016 (Anlage B2), die auf Unterlassung der Nutzung verschiedener Marken an vom Beklagten im geschäftlichen Verkehr angebotenen und vertriebenen Fahrzeugen war; außerdem wurde dem Beklagten die Herausgabe des in der -Anzeige abgebildeten Fahrzeugs an einen Sequester aufgegeben. Auf diese einstweilige Verfügung hin beschlagnahmte der Gerichtsvollzieher am 10.05.2016 das Fahrzeug (vgl. Anlage B3, dort ist fälschlich der 10.04.2016 als Datum genannt). Der Beklagte erhielt das Auto am 28.07.2016 und damit 99 Tage später zurück, nachdem das Landgericht B. auf den Widerspruch des Beklagten die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 26.07.2016 (Anlage B4, dort ohne S. 8) aufgehoben hatte, dies mit der hauptsächlichen Begründung, dass nach dem Sach- und Streitstand der Widerspruchsverhandlung der Beklagte nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe. Die Klägerin legte Berufung gegen dieses Urteil ein, welche sie sodann vor dem Kammergericht zurücknahm.

9

Nunmehr macht die Klägerin mit der hiesigen Klage Ansprüche aus Urheberrecht gegen den Beklagten geltend.

10

Dazu trägt sie vor, ihr stünden ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Karosserieform des Mercedes-Benz 300 SL Roadster zu. Allein ihr stünden daher die Rechte zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken gemäß § 16 Abs. 1 UrhG und zur Verbreitung gemäß § 17 Abs. 1 UrhG zu. Die Karosserieform sei im Auftrag der D. B. AG, welche Rechtsvorgängerin der Klägerin sei, durch deren im Jahr 1996 verstorbenen Mitarbeiter Herrn G. entworfen worden. Herr G. sei mit der Schaffung von Werken bzw. der Gestaltung und Konstruktion von Fahrzeugen betraut gewesen und habe die ersten Entwurfszeichnungen für den Roadster im Jahr 1954 ebenso wie die Konstruktionszeichnungen von 1956 angefertigt. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin sei sich mit ihm einig gewesen, dass alle Verwertungsrechte an der Karosserieform ihr zustehen sollten. Diese Rechteeinräumung sei nicht nur mündlich erfolgt, sondern werde auch durch Unterschriften und Inhabervermerke auf den Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen gemäß Anlage K2 schriftlich belegt. Herr G. habe sowohl die Entwurfszeichnung vom 05.05.1954 als auch die Offertzeichnung vom 30.11.1956 unterzeichnet.

11

Die Klägerin behauptet weiter, der Beklagte habe die von ihm auf das Fahrgestell des SLK montierte Karosserie hergestellt bzw. nachgebaut.

12

Sie meint, die Karosserieform des Mercedes-Benz 300 SL Roadster (das Klagemuster) genieße aufgrund ihrer Besonderheiten urheberrechtlichen Schutz - es handele sich um ein Werk der angewandten Kunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Insbesondere weise die Karosserieform gegenüber derjenigen des bereits vor dem Roadster entworfenen und im Jahr 1954 auf den Markt gekommenen Mercedes-Benz 300 SL Coupé „Flügeltürer", welche ebenfalls von Herrn G. entworfen worden sei, erhebliche Unterschiede und Eigenarten auf, so dass dem Klagemuster gegenüber der Karosserieform des Flügeltürers ein eigenes Urheberrecht zukomme. Dass Herr G. auch die Karosserie des Flügeltürers entworfen habe, ergebe sich aus seiner Unterschrift auf der Entwurfszeichnung gemäß Anlage K11, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die Klägerin meint weiter, das Klagemuster weise auch gegenüber anderen damaligen Sportwagenkarosserieformen erhebliche Unterschiede auf. Für die Gegenüberstellung mit den Karosserieformen anderer Sportwagen, die bereits zuvor oder zeitgleich auf den Markt kamen, wird auf Anlage K8 mit Ausnahme deren letzter Seite verwiesen.

13

Die Klägerin beantragt,

14

den Beklagten zu verurteilen,

15

1. es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin Vervielfältigungsstücke der im Folgenden wiedergegebenen Karosserieform herzustellen und/oder herstellen zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

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2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar insbesondere unter Angabe der Anzahl der hergestellten, beworbenen und/oder verbreiteten Vervielfältigungsstücke sowie der Namen und Anschriften der Auftraggeber und Abnehmer sowie der erhaltenen Vergütung bzw. des erzielten Verkaufspreises;

17

3. die noch im Besitz des Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke auf dessen Kosten zu vernichten und die Vernichtung gegenüber der Klägerin nachzuweisen;

18

4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird

19

sowie

20

5. der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, nach Rechtskraft des Urteils dieses über ein freies Redaktionsbüro bundesweit in Zeitungen und Zeitschriften auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Er behauptet, er habe die Karosserie nicht selbst hergestellt, sondern im November 2010 von einem Händler in B. für 6.000,00 € gekauft. Es habe sich dabei um eine vollständige Karosserie gehandelt, die er weder vervollständigt noch verändert habe. Die Klägerin bestreitet dies mit Nichtwissen.

24

Der Beklagte behauptet außerdem, dass er das Fahrzeug inzwischen verkauft habe.

25

Er meint, dass die Klägerin sich nicht auf urheberrechtlichen Schutz berufen könne. Erstens genieße die Karosserieform keinen urheberrechtlichen Schutz, und zweitens nimmt er die Rechteinhaberschaft der Klägerin in Abrede. Überdies habe der Beklagte auch keine Verletzungshandlung begangen.

26

Mit der Widerklage macht er gemäß § 945 ZPO einen Nutzungsausfallschaden geltend, welcher ihm durch die (unstreitige) Beschlagnahme seines Fahrzeugs über die Dauer von 99 Tagen entstanden sei. Er geht von einem Schaden in Höhe von 666 € pro Tag aus, so dass sich der Gesamtbetrag von 66.000,00 € ergebe (tatsächlich 99 x 66 € = 65.934 €). Der Beklagte behauptet, ihm habe im Zeitraum der Beschlagnahme kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestanden. Seine Ehefrau habe über ein eigenes Fahrzeug verfügt, auf welches sie jedoch angewiesen gewesen sei. Er selbst sei in der Zeit mit dem ICE zwischen H. und B. hin- und hergefahren.

27

Widerklagend beantragt der Beklagte,

28

die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 66.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per annum hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

29

Die Klägerin beantragt,

30

die Widerklage abzuweisen.

31

Sie hält die Widerklage für unzulässig und bestreitet einen Schadensersatzanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Dazu behauptet sie unter anderem, dass es sich bei dem Fahrzeug des Beklagten um ein Liebhaberstück und einen Zweitwagen handele und dass dem Beklagten der Einsatz eines weiteren Fahrzeugs möglich und zumutbar gewesen sei.

32

In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerin einen Schriftsatznachlass auf den Beklagtenschriftsatz vom 28.12.2017 und der Beklagte einen Schriftsatznachlass auf den klägerischen Vortrag in der mündlichen Verhandlung und die dort erst eingereichten Anlagen K10 bis K14 beantragt.

33

Die Klägerin hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 09.02.2018 weiter vorgetragen.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen mit Ausnahme des Schriftsatzes vom 09.02.2018 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

35

Die zulässige Klage ist unbegründet, und die zulässige Widerklage ist ebenfalls unbegründet.

36

I. Zur Klage

1.

37

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß §§ 104a Abs. 1 S. 1 UrhG, 12, 13 ZPO örtlich zuständig, denn der Beklagte wohnt in Hamburg. Das für den Klagantrag zu 4. gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, denn die Klägerin kann mögliche Schäden ohne die vom Beklagten begehrten Auskünfte noch nicht vollständig beziffern.

2.

38

Die Klage ist aber nicht begründet.

a)

39

In Bezug auf den Unterlassungsantrag betreffend das „Bewerben“ und „Bewerben lassen“ der Karosserieform (Teil des Klagantrags zu 1.) ergibt sich dies bereits daraus, dass mit einem bloßen „Bewerben“ als solchem keine urheberrechtlich relevante Nutzungsart bezeichnet, mithin kein Verletzungstatbestand im Sinne des UrhG geltend gemacht wird. Damit ist keine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr für eine Rechtsverletzung im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG dargelegt. Die Klägerin stützt sich in ihren Rechtsausführungen auch ausdrücklich nur auf die Verletzung der Rechte gemäß § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 UrhG (Vervielfältigung und Verbreitung, letzteres einschließlich des Anbietens). Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung auf diesen Aspekt hingewiesen.

40

In Bezug auf den Unterlassungsantrag betreffend das „Herstellen“ und „Herstellen lassen“ der Karosserieform (weiterer Teil des Klagantrags zu 1.) ist die Klage unbegründet.

41

- Für ihre Behauptung, der Beklagte habe die Karosserie des angebotenen Fahrzeugs auch selbst im Sinne von § 16 Abs. 1 UrhG hergestellt, ist die Klägerin beweisfällig geblieben, so dass sich weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr bzgl. zukünftiger Vervielfältigungshandlungen feststellen lässt. Nachdem der Beklagte substantiiert bestritten hat, das Verletzungsmuster hergestellt zu haben, hätte die Klägerin Beweis anbieten müssen. Daran fehlt es. Demgegenüber genügt es nicht, dass die Klägerin mit Nichtwissen bestritten hat, der Beklagte habe die Karosserie nur gekauft; denn die Klägerin macht den Unterlassungsanspruch geltend und ist daher für die drohende oder bereits geschehene Rechtsverletzung einer Vervielfältigung durch den Beklagten bzw. auf seine Veranlassung hin darlegungs- und beweisbelastet.

42

- Darin, dass der Beklagte die nachgebaute Karosserie unstreitig auf das Fahrgestell des SLK montiert hat, liegt kein „Herstellen“ der Karosserie, sondern bloß eine Verwendung des bereits hergestellten Vervielfältigungsstückes der Karosserie. Die Frage, ob die Herstellung einer Verbindung der Karosserieform mit einem modell-fremden Fahrgestell eine Form der Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne von § 23 UrhG sein könnte, kann offen bleiben. Denn die Klägerin hat eine Bearbeitung oder Umgestaltung nicht zum Gegenstand ihres Unterlassungsantrags gemacht. Dieser bezieht sich auf die Herstellung der „Karosserieform“ und nicht auf die Herstellung eines „Fahrzeugs“ unter Verwendung der Karosserieform. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass auch ein entsprechend erweiterter Antrag aus den nachfolgend genannten Gründen keinen Erfolg gehabt hätte.

b)

43

Im Übrigen ist die gesamte Klage aus einem weiteren Grund unbegründet.

44

Sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche setzen die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Karosserieform des Mercedes-Benz 300 SL Roadsters voraus. Das gilt neben den beiden bereits genannten Unterlassungsansprüchen auch für den Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UrhG in Bezug auf das Anbieten der Karosserieform (Teil des Klagantrags zu 1.), für den Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG bzw. § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (Klagantrag zu 4.) und damit auch für den auf diesen Schadensersatzanspruch gestützten Auskunftsanspruch gemäß §§ 242, 259, 260 BGB (Klagantrag zu 2.) ebenso wie für den Vernichtungsanspruch gemäß § 98 Abs. 1 UrhG (Klagantrag zu 3.) und den Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils gemäß § 103 UrhG (Klagantrag zu 5., denn auch insofern müsste die Klägerin mit der auf das UrhG gestützten Klage jedenfalls zum Teil obsiegen).

45

Entgegen der Ansicht der Klägerin genießt - jedenfalls nach dem vorliegend maßgeblichen Sach- und Streitstand - die Karosserieform des Mercedes-Benz 300 SL Roadster jedoch keinen urheberrechtlichen Schutz. Es handelt sich dabei nicht um ein Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, so dass der Klägerin daran auch keine ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 UrhG zustehen können. Auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen kommt es daher nicht an.

(1)

46

Für den Ausgangspunkt der Betrachtung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach den Klageanträgen und ihrer Begründung zum einen ihre angeblichen eigenen Rechte allein aus der „Karosserieform“ des Roadsters ableitet und zum anderen allein die Karosserieform des vom Beklagten angebotenen Fahrzeugs als Verletzung angreift. Es sind also allein die jeweilige bloße Form des Blechs die streitgegenständlichen Klage- bzw. Verletzungsmuster. Demgegenüber sind das gesamte Zubehör und die Anbauten wie z.B. Scheiben, Spiegel, Scheinwerfer, Reifen, Stoßstangen, Verdeck, Lenkrad etc. unbeachtlich. Das gilt auch in Anbetracht dessen, dass die Klägerin in der Begründung ihrer Klage auf Seite 9 der Klageschrift ausführt, dass es sich beim vom Beklagten angebotenen Fahrzeug „trotz geringfügiger individueller gestalterischer Abweichungen bei Stoßstange und Außenspiegel um ein Vervielfältigungsstück des zu Gunsten der Klägerin geschützten Werkes“ handele. Denn maßgeblich ist insofern der Klagantrag, in dem ausdrücklich nur von der „Karosserieform“ des Verletzungsmusters die Rede ist, hinsichtlich derer sodann auf vier Fotos verwiesen wird. Dass die Stoßstangen nicht streitgegenständlich sind, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass das Verletzungsmuster, so wie im Klagantrag durch die vier Fotografien gezeigt, solche gar nicht aufweist. Ferner beruft sich die Klägerin für das Klagemuster auf „Verwertungsrechte an der Karosserieform des Mercedes-Benz 300 SL Roadster“ (Klageschrift Seite 5 unter 3.). In diesem Sinne hat auch der Beklagte den Streitgegenstand erfasst (Seite 9 der Klagerwiderung), und die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten.

(2)

47

In zeitlicher Hinsicht ist für die Bewertung zu beachten, dass die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Klagemusters sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 129 Abs. 1 UrhG i.V.m. dem in den Jahren 1954-1956 geltenden Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 09.01.1907 (KUG 1907; RGBl. 1907 S. 7) bestimmt.

48

Denn für die Frage nach der Schutzfähigkeit kommt es auf den Zeitpunkt der „Schaffung“ an (BGH GRUR 1981, 820, 822 - Stahlrohrstuhl II; Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Auflage 2015, § 2 Rn. 35). Das UrhG trat gemäß § 143 Abs. 2 UrhG in seinen wesentlichen Teilen erst zum 01.01.1966 in Kraft, wohingegen das Klagemuster bereits von 1954 bis 1956 entworfen wurde.

49

§ 129 Abs. 1 S. 1 UrhG bestimmt, dass die Vorschriften des UrhG auf vor dessen Inkrafttreten geschaffene Werke anwendbar sind, es sei denn, dass sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt waren oder dass im UrhG etwas anderes bestimmt ist. Etwas anderes ist für bis zum Inkrafttreten des UrhG erlaubte Vervielfältigungen und deren Verbreitung in § 136 UrhG geregelt, aber es ist weder vorgetragen, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Verletzungsmuster bereits vor dem 01.01.1966 angefertigt worden ist. Hinsichtlich des Schutzes für Werke der angewandten Kunst gilt, dass bereits das KUG von 1907 Erzeugnisse des Kunstgewerbes schützte (LG Hamburg GRUR-RR 2005, 106, 108 - SED-Emblem m.w.N.). Unterschiede finden sich nur bei Choreographien und Pantomimen sowie bei nach dem KUG von 1876 vom urheberrechtlichen Schutz ausgeschlossenen Werken der angewandten Kunst, die in der Folge gemäß der Übergangsregelung des § 53 Abs. 1 S. 1 KUG 1907 auch nach dem KUG 1907 nicht geschützt waren (Lauber-Rönsberg in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 18. Edition, Stand: 01.11.2017, § 129 Rn. 6.1 mit Verweis u.a. auf BGH GRUR 1976, 649, 651 - Hans Thoma-Stühle; ähnlich auch Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Auflage 2015, § 129 Rn. 11). Hier liegt weder eine Choreographie bzw. Pantomime noch ein vor Inkrafttreten des KUG 1907 vom urheberrechtlichen Schutz ausgeschlossenes Werk der angewandten Kunst vor, so dass zu ermitteln ist, ob mit dem Klagemuster ein im Zeitpunkt seiner Schaffung geschütztes Werk der angewandten Kunst vorliegt oder nicht.

50

Nach § 1 KUG 1907 genossen zwar Werke der bildenden Künste urheberrechtlichen Schutz, und als solche galten gemäß § 2 Abs. 1 KUG 1907 auch Erzeugnisse des Kunstgewerbes. Ob eine Schöpfung bei Inkrafttreten des UrhG als „Erzeugnis des Kunstgewerbes“ urheberrechtlichen Werkschutz genoss, ist weiterhin nach dem früher geltenden Recht, nicht nach dem UrhG zu entscheiden (LG Hamburg GRUR-RR 2005, 106, 108 - SED-Emblem; Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Auflage 2015, § 129 Rn. 10 m.w.N.). Das Fehlen einer Übergangsbestimmung über die Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes bezüglich der Werkqualität (§ 2 Abs. 2 UrhG) beruht jedoch darauf, dass das UrhG insoweit die Rechtslage nicht geändert hat (LG Hamburg GRUR-RR 2005, 106, 108 - SED-Emblem m.w.N.). Der Grund für ein Fehlen des urheberrechtlichen Schutzes als Werk der angewandten Kunst vor dem bzw. am 01.01.1966 kann demnach insbesondere in der fehlenden Werkqualität liegen. Die daran gestellten Anforderungen nach dem Vorläufergesetz KUG 1907 entsprechen den vom UrhG gestellten (BGH GRUR 1968, 321, 325 - Haselnuß; OLG München ZUM 2009, 970; LG Hamburg GRUR-RR 2005, 106, 108 f. - SED-Emblem). Es muss also eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG vorliegen.

51

Für diese Beurteilung stellt sich zwar an sich für den Bereich der Werke der angewandten Kunst die Frage, ob im Rahmen der anzustellenden retrospektiven Bewertung diejenigen Grundsätze zugrunde zu legen sind, die von der Rechtsprechung vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Geburtstagszug“ (BGH GRUR 2014, 175) angewandt wurden, ob also das Klagemuster „eine Gestaltungshöhe erreichen muss, die die Durchschnittsgestaltung deutlich überragt“, oder ob der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Geburtstagszug“ entwickelte Maßstab anzulegen ist , wonach eine „künstlerische Leistung“ ausreicht (für letzteres, jedenfalls bei Schaffung des Werks nach Inkrafttreten des UrhG, BGH GRUR 2014, 175, 177 - Geburtstagszug). Die Frage stellt sich deshalb, weil der Bundesgerichtshof zwar einerseits die Aufgabe seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung ausdrücklich und ausschließlich mit der Gesetzesänderung im nationalen Geschmacksmusterrecht durch das Geschmacksmusterreformgesetz im Jahr 2004 begründet hat, andererseits aber dennoch ausführt, dass diese seine Rechtsprechungsänderung auch in Bezug auf in der Vergangenheit vor dem Jahr 2004 liegende Sachverhalte, die noch nicht abgeschlossen sind, zu berücksichtigen sein solle (BGH GRUR 2014, 175, 177 ff. - Geburtstagszug).

52

Ob letzteres konsequent ist und zudem auch für den vorliegenden Fall gelten würde, in dem die Schaffung des Klagemusters sogar noch vor Inkrafttreten des UrhG erfolgte, erscheint durchaus diskussionswürdig. Indes kann diese Frage hier im Ergebnis offen bleiben. Denn dem von der Klägerin geltend gemachten Klagemuster (Karosserieform des Mercedes-Benz 300 SL Roadsters) kann auch dann kein urheberrechtlicher Schutz als Werk der angewandten Kunst zuerkannt werden, wenn man die der Klägerin materiell günstigeren Grundsätzen der aktuellen Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit von Werken angewandter Kunst zugrundelegt, wie im Folgenden zu zeigen ist.

(3)

53

Nach der genannten Grundsatzentscheidung „Geburtstagszug“ gelten für den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG grundsätzlich keine anderen Anforderungen als für den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen Leistung“ zu sprechen (BGH GRUR 2014, 175, 179 - Geburtstagszug m.w.N.).

54

Im Grundsatz ist bei der Beurteilung, ob ein Werk der angewandten Kunst die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (BGH GRUR 2014, 175, 179 - Geburtstagszug m.w.N.). Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen. Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH a.a.O. m.w.N.).

55

Die Karosserieform von Autos, welche Gebrauchsgegenstände sind, kann demnach grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießen (LG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2010, Az. 17 O 304/210, eingereicht als Anlage K15; vgl. auch BGH GRUR 2002, 799, 800 - Stadtbahnfahrzeug für die äußere Gestaltung einer Straßenbahn). Allerdings muss dabei - auch bei Anwendung der „Geburtstagszug“-Grundsätze - in besonderem Maße geprüft werden, inwieweit die Form technisch bedingt, naheliegend oder anderweitig vorgegeben und daher schutzlos ist (Schulze in: Dreier/Schulze, 5. Auflage 2015, § 2 Rn. 167; ebenso noch in der Zeit vor „Geburtstagszug“ LG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2010, Az. 17 O 304/210, eingereicht als Anlage K15, dort Seite 19; damals urheberrechtlichen Schutz nur bei „herausragenden formalen Gestaltungen wie dem Mercedes 300 SL-Flügeltürer von 1954 oder dem BMW Z1 aus dem Jahr 1987“ annehmend Jänich, GRUR 2008, 873, 877).

56

Nach diesen Maßstäben ist hier die Schutzfähigkeit für das Klagemuster zu verneinen, denn seine Gestaltung kommt keiner künstlerischen Leistung gleich.

(a)

57

In Teilen liegt mit dem Klagemuster eine für die damalige Zeit (Mitte der 1950er Jahre) typische Gestaltung vor, die weitgehend vorgegeben bzw. naheliegend war. Dabei bleibt das Modell Mercedes-Benz 300 SL Coupé Flügeltürer bei dieser Betrachtung zunächst sogar unberücksichtigt.

58

Die Gestaltung der Karosserie eines Automobils bzw. eines Sportwagens ist in weiten Teilen technisch vorgegeben durch den Zweck des Gebrauchsgegenstands „Sportwagen“: so sind vier Auslassungen in der Karosserie für die Reifen erforderlich, ferner Front und Heck jeweils mit Auslassungen für Scheinwerfer, eine Motorhaube und ein Kofferraum. Die Gestaltung muss zudem aerodynamisch, also flach sein und einen niedrigen Schwerpunkt aufweisen. Zudem sind Sportwagen in aller Regel zweisitzig und damit auch zweitürig. All diese Kriterien erfüllt das Klagemuster. Eine „elegante und windschnittige Form“, auf die sich die Klägerin beruft (Klageschrift Seite 8), reicht angesichts dessen für sich genommen nicht aus.

59

Nach der Rechtsprechung spielt für die Zuerkennung urheberrechtlicher Schutzfähigkeit die Frage danach, ob die zu bewertende Gestaltung neuartig ist oder aber sich an vorbekannte Gestaltungen anlehnt, eine entscheidende Rolle (vgl. BGH GRUR 2002, 799, 800 - Stadtbahnfahrzeug; OLG Schleswig GRUR-RR 2015, 1, 3 - Geburtstagszug II; LG Hamburg, Urteil vom 07.07.2016, Az. 310 O 212/14, BeckRS 2016, 13769). Darauf stellt auch das Landgericht Stuttgart ab, wenn es in Bezug auf die Karosserieform des Mercedes-Benz 300 SL Coupé Flügeltürers von „einer noch nicht dagewesenen Designleistung“ spricht (LG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2010, Az. 17 O 204/10, eingereicht als Anlage K15, dort Seite 20). Zwar ist für eine individuelle Schöpfung die absolute Neuheit keine Voraussetzung. Allerdings scheidet eine individuelle Schöpfung aus, wenn eine Person lediglich vorhandene fremde Ausdrucksformen wiederholt, ohne dem Werk eigene persönliche Züge zu geben. Das Werk muss sich von anderen, älteren Werken durch seine Formgestaltung unterscheiden (OLG Schleswig GRUR-RR 2015, 1, 4 - Geburtstagszug II; Bullinger in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Auflage 2014, § 2 Rn. 22).

60

Die von der Klägerin eingereichte Gegenüberstellung mit den Karosserieformen anderer Sportwagen aus derselben Zeit (Anlage K8), die zum größten Teil bereits vor dem Mercedes-Benz 300 SL Roadster auf dem Markt waren, veranschaulicht jedoch, dass nahezu alle maßgeblichen Gestaltungsmerkmale des Klagemusters auch bei anderen damaligen Sportwagen zum Tragen kamen. Das gilt für den breiten Kühlergrill bzw. die Auslassung im Blech dafür ebenso wie für die flache, (z. T. sehr) langgezogene und nach vorne abfallende Motorhaube, die teilweise auch nicht vollständig „glatt“, sondern wie das Klagemuster mit Erhebungen versehen ist, und daneben auch für die pontonartigen Kotflügel, die am Ende der vorderen Kotflügel angesetzten, z.T. aber auch eingelassenen, runden oder ovalen Scheinwerferauslassungen, die flach geschwungene Seitenlinie, die seitlichen Luftauslässe (z.T. ebenfalls mit horizontalen Linien, wobei diese nicht zum „Blech“ und damit auch nicht zur „Karosserieform“ gehören) und die flache, abfallende Heckpartie.

61

Im Vergleich zu diesen anderen Sportwagen aus derselben Zeit fallen beim Klagemuster nur die noch länger gezogene Heckpartie und die an den Kotflügeln über den Radkästen angebrachten „Wulstungen“ besonders auf, die offenbar eine rein ästhetische Funktion haben. Indes finden sich jedenfalls Ansätze zu solchen „Wulstungen“ auch beim Ferrari 375 Mm by Scaglietti von 1955 (Anlage K8 Seite 2) und beim Maserati A6G 2000 Coupé von 1954 (Anlage K8 Seite 10).

(b)

62

Hinzu kommt, dass wesentliche Gestaltungen des Klagemusters mit Blick auf den Mercedes-Benz 300 SL Coupé Flügeltürer als vorbekannte fremde gestalterische Leistungen beurteilt werden müssen.

(aa)

63

Nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung muss der sog. Flügeltürer als vorbekannte fremde Gestaltung einer etwaigen schöpferischen Leistung beim Entwurf der Karosserieform des Roadsters entgegen gehalten werden.

64

Soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, Urheber sowohl des Flügeltürers als auch des vorliegend geltend gemachten Klagemusters Roadster sei jeweils ein Herr G. gewesen, könnte ihr Vortrag zwar schlüssig sein. Denn wenn Herr G. (Allein-) Urheber beider Formen gewesen sein sollte, könnten ihm möglicherweise diejenigen schöpferischen Gestaltungsmerkmale, die er bereits beim Flügeltürer entwickelt hatte, nicht im Rahmen der Beurteilung der Schutzfähigkeit des Roadsters als fremde vorbekannte Gestaltung entgegen gehalten werden. Denn es dürfte für den urheberrechtlichen Schutz eines Werkes, welches eine bestimmte Formgebung gefunden hat (hier: der Roadster), unschädlich sein, wenn der Urheber einzelne Gestaltungselemente dieses Werkes bereits in einem eigenen früheren Werk (hier unterstellt: dem Flügeltürer) verwendet hat. Dem Urheber dürfte für die Gestaltung des zweiten Werks als persönliche geistige Schöpfung der volle Werkschutz auch unter Mitberücksichtigung des bereits zuvor selbst verwendeten Gestaltungsmerkmals zustehen.

65

Das kann vorliegend aber offen bleiben. Denn die Beklagte hat die klägerische Behauptung, Herr G. sei (Allein-) Urheber auch des Flügeltürers gewesen, in zulässiger Weise bestritten, und der Klägerin ist der Beweis ihrer Behauptung nicht gelungen:

66

Aufgrund der von der Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente ist es nicht möglich, dass sich die Kammer die Überzeugung bildet, Herr G. sei Urheber des Flügeltürers gewesen. Soweit die Klägerin in Bezug auf Herrn G. Zeugenbeweis angeboten hat (Schriftsatz vom 06.10.2017 Seite 12), bezieht sich dies nur auf die behaupteten Unterschriften G.s auf den Zeichnungen für das Klagemuster und auf dessen Angestelltenverhältnis zur Rechtsvorgängerin der Klägerin. Für die Urheberschaft G.s an dem Flügeltürer hingegen ist kein Zeugenbeweis angetreten, so dass allein ein Beweis aufgrund der eingereichten Unterlagen in Betracht käme.

67

Die Klägerin hat mit Anlage K11 eine auf den 20.09.1954 datierte Entwurfszeichnung des Flügeltürers vorgelegt, welche das Fahrzeug in sechs unterschiedlichen Weisen bzw. Ansichten zeigt und die drei Unterschriften in dem Kasten in der rechten unteren Ecke des Blattes aufweist. Den Klägervortrag zur Identität des Unterzeichners der mittleren der drei erkennbaren Unterschriften als richtig unterstellt, findet sich dort die Unterschrift des Herrn G.. Links daneben findet sich eine weitere, ebenfalls unleserliche Unterschrift. Diese Unterschrift befindet sich direkt rechts neben dem handschriftlich eingetragenen Datum „20.9.54“, welches wiederum direkt rechts von der offenbar vorgedruckten Abkürzung „gez.“ steht. Legt man entsprechend dem gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung zugrunde, dass „gez.“ nach allgemeiner Auffassung die Abkürzung für „gezeichnet“ ist, so liegt es nahe, dass der ganz links Unterzeichnende für die Zeichnung und damit den Entwurf zumindest mit-, wenn nicht sogar hauptverantwortlich war. Jedenfalls kann, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung ebenfalls hingewiesen hat, angesichts der drei nebeneinanderstehenden unterschiedlichen Unterschriften nicht davon ausgegangen werden, Herr G. sei (alleiniger) Urheber der Entwürfe und damit auch der Karosserieform des Flügeltürers.

68

Dafür streitet auch keine Vermutung. Unabhängig davon, ob gemäß § 129 Abs. 1 UrhG auch § 10 Abs. 1 UrhG für die im Jahr 1954 und damit vor seinem Inkrafttreten erfolgte Anfertigung der Entwurfszeichnung anzuwenden ist, liegen die Voraussetzungen für eine Urhebervermutung des Herrn G. nicht vor. Nach § 10 Abs. 1 UrhG wird, wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen. Mit Vervielfältigungsstücken sind die Werkexemplare aller Werkarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 7 UrhG gemeint. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören dazu auch die Entwürfe eines Werkes der bildenden Künste einschließlich der Werke der angewandten Kunst (Ahlberg in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 18. Edition, Stand: 01.11.2017, § 10 Rn. 19; ebenso für Entwürfe der Baukunst BGH GRUR 2003, 231, 233 - Staatsbibliothek), so dass die hier als Anlage K11 vorgelegte Entwurfszeichnung ihrer Art nach grundsätzlich eine Vermutung gemäß § 10 Abs. 1 UrhG begründen könnte. Indes ergibt sich, wie bereits gezeigt, angesichts der drei unterschiedlichen Unterschriften nicht hinreichend sicher, dass (nur) Herr G. Urheber des Entwurfs und damit der Karosserieform war. Angesichts dieser Umstände bestünde auch keine Vermutung für die alleinige Urheberschaft des Herrn G. gemäß § 9 KUG 1907, wenn diese Norm anzuwenden wäre. Denn danach wäre Voraussetzung, dass „auf dem Werke der Name des Urhebers angegeben oder durch kenntliche Zeichen ausgedrückt“ ist. Auch insofern gilt aber, dass die Anbringung von drei unterschiedlichen Unterschriften auf der Zeichnung gemäß Anlage K11 nicht hinreichend sicher auf die Urheberschaft des Herrn G. schließen lässt, unabhängig davon, ob § 9 KUG 1907 überhaupt auf Entwurfszeichnungen Anwendung findet.

69

Schließlich sieht sich die Kammer auch in Anbetracht des von der Klägerin mit ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.02.2018 als Anlage K15 überreichten Urteils des Landgerichts Stuttgart an einer Überzeugungsbildung gehindert, dass Herr G. alleiniger Urheber der Karosserieform des Flügeltürers gewesen sein soll. Denn ausweislich des Tatbestands jenes Urteils, welches den Urheberrechtsschutz der Karosserieform des Flügeltürers behandelt, hat die Klägerin dort vorgetragen, dass die Karosserieform „auf Entwürfe ihrer Mitarbeiter F. G., K. W. und R. U. in den 1950er Jahren zurückgingen“ (Anlage K15 Seite 7). Dementsprechend legt das Landgericht Stuttgart auch in den Entscheidungsgründen zugrunde, dass das Fahrzeugdesign „im Unternehmen der Klägerin von deren Mitarbeitern“ entwickelt worden sei (Anlage K15 Seite 22). Damit bleibt aber letztlich unklar, welche einzelnen Mitarbeiter mit welchen konkreten jeweiligen gestalterischen Anteilen an der Entwicklung des Flügeltürers mitgewirkt haben sollen.

70

Die Klägerin hat sich auch nicht etwa darauf berufen, Herr G. sei bei der Gestaltung des Flügeltürers (neben anderen) Miturheber gewesen und der Roadster - das Klagemuster - sei von einer (teilweise) identischen Miturhebergemeinschaft geschaffen worden. Daher kann vorliegend offen bleiben, ob in einer solchen Konstellation die zeitlich ältere Gestaltung der jüngeren als fremde vorbekannte Gestaltung entgegen gehalten werden muss oder nicht (für letzteres mag manches sprechen, ggf. auch ohne Aufklärung der jeweiligen Einzelanteile der Miturheber an der Gestaltung). Desgleichen kann vorliegend offen bleiben, wie in einer solchen Lage bei nur teilidentischen Urhebergemeinschaften zu verfahren wäre.

71

Dagegen kann dem Flügeltürer die Eigenschaft als vorbekannte fremde Gestaltung nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil eine gewisse, evtl. sogar hohe Wahrscheinlichkeit dafür sprechen mag, dass sowohl der Flügeltürer als auch der Klagemuster-Roadster von Mitarbeitern der Rechtsvorgängerin der Klägerin entwickelt worden sein mögen. Ob der oder die Gestalter des Roadsters bei seiner/ihrer Arbeit nur auf eigene oder auch auf fremde Leistungen zurückgriffen, beurteilt sich allein nach seiner bzw. ihrer eigenen Person („persönliche geistige Schöpfung“ i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG) und nicht nach der Frage, ob die vorbekannte Leistung im Auftrag desselben Unternehmens entstanden ist. Angesichts dessen kann nach Beweislastgrundsätzen nicht davon ausgegangen werden, dass der Urheber der Roadster-Karosserieform auch (alleiniger) Urheber der älteren Karosserieform des Flügeltürers war. Die Klägerin ist insofern auch darlegungs- und beweisbelastet, denn sie beruft sich auf eine Urheberschaft des Herrn G. am Flügeltürer, um zu erreichen, dass solche Gestaltungsmerkmale, die bereits im Flügeltürer Verwendung gefunden hatten und im Roadster wiederverwendet wurden, vom Gericht als „persönliche geistige Schöpfung“ des Herrn G. bewertet werden; d.h. es geht um eine Tatsache, die den von der Klägerin in Anspruch genommenen Urheberrechtsschutz begründen soll.

72

Andererseits muss davon ausgegangen werden, dass dem oder den Entwicklern des Roadsters der Flügeltürer bekannt war, denn er war im selben Unternehmen kurze Zeit zuvor entwickelt und produziert worden; dass er dem Roadster-Entwickler unbekannt gewesen wäre, macht auch die Klägerin nicht geltend.

73

Die Sache ist insofern auch entscheidungsreif. Der rechtliche Gesichtspunkt, dass es auf die (Allein-) Urheberschaft des Herrn G. an dem vor dem Klagemuster entworfenen Flügeltürer ankommen könnte, ist in der mündlichen Verhandlung erörtert worden und war Anlass für den entsprechenden dortigen Vortrag der Klägerin. Die Klägerin hat zu diesem Gesichtspunkt lediglich auf Anlage K11 verwiesen, jedoch keinen Schriftsatznachlass beantragt. Sie hat insofern auch weder in der mündlichen Verhandlung noch in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz ergänzende Beweisangebote unterbreitet und auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Soweit sie mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.02.2018 das Urteil des Landgerichts Stuttgart (Anlage K15) vorgelegt hat, stützt dieses - wie bereits gesagt - die Annahme der alleinigen Urheberschaft des Herrn G. gerade nicht.

(bb)

74

Ist danach vorliegend der Flügeltürer als fremde vorbekannte Gestaltung zu behandeln, so steht der Schutzfähigkeit des Klagemuster-Roadsters der Umstand entgegen, dass die Karosserieform des Flügeltürers bereits nahezu alle und jedenfalls alle prägenden und neuartigen Gestaltungsmerkmale des Klagemusters aufwies. Soweit der Klagemuster-Roadster dagegen im Vergleich zum Flügeltürer gestalterische Abweichungen aufweist, vermögen diese für sich genommen den urheberrechtlichen Schutz der Roadster-Karosserie nicht zu begründen.

75

Übereinstimmende Gestaltungen beider Karosserien bestehen insbesondere in der langen flachen Motorhaube, der breiten Auslassung für den Kühlergrill in derselben Form, dem langen Radstand, dem flach abfallenden Heck, den seitlichen Luftauslässen, den pontonartigen Kotflügeln samt den Auslassungen für die Scheinwerfer und dem sich verjüngenden Heck sowie den charakteristischen „Wulstungen“ über den Radkästen; gerade diese „Wulstungen“, die man möglicherweise aufgrund ihrer Zweckfreiheit bzw. ihres rein ästhetischen Zwecks als „künstlerische Leistung“ bezeichnen könnte, können für das Klagemuster keinen Schutz begründen, weil sie in exakt derselben Weise bereits beim Flügeltürer vorhanden sind und damit bei Schaffung des Klagemusters vorbekannt waren.

76

Entgegen der Ansicht der Klägerin zeigt sich für das Klagemuster „in der Umsetzung des Fahrzeugs ohne Verdeck“ gegenüber dem vorbekannten Flügeltürer keine besondere künstlerische Leistung. Im Gegenteil ist hier die besondere Form des Flügeltürers, in welcher die ungewöhnlichen, sich nach oben öffnenden Türen zugleich einen maßgeblichen Teil des Daches ausmachen, durch ein „normales“ Cabrioverdeck mit „normalen“ Türen ersetzt worden. Es ist also die besondere, nicht technisch bedingte und wohl künstlerische, möglicherweise sogar die durchschnittliche Gestaltung deutlich überragende Gestaltung des Flügeltürers (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2010, Az. 17 O 204/10, eingereicht als Anlage K15; Jänich, GRUR 2008, 873, 877) beim Roadster zurückgeführt worden auf die bekannte und gewöhnliche Form eines Cabriolets.

77

Allerdings findet sich beim Klagemuster eine gegenüber den anderen Sportwagen gemäß Anlage K8 als auch und insbesondere gegenüber dem Flügeltürer um 10 Zentimeter länger gezogene Heckpartie (vgl. Anlage K10 für den Roadster und Anlage K11 für den Flügeltürer mit den dort an der jeweils unteren mittigen Zeichnung angebrachten Längenmaßen), also ein etwas längerer Abstand zwischen dem hinteren Radkasten und dem hinteren Ende des Fahrzeugs (vgl. Anlage K8, letzte Seite). Diese Gestaltung stellt jedoch keine künstlerische Leistung dar. Es handelt sich schlicht um eine andere Proportionierung eines Teils der Karosserie, die zu einer Verlängerung des Autos und in funktionaler Hinsicht wohl auch zu einer Vergrößerung des Kofferraumes gegenüber dem Flügeltürer führt. Hingegen kann nach Dafürhalten der Kammer nicht davon gesprochen werden, dass in der bloßen Verlängerung der Heckpartie um 10 Zentimeter bei Beibehaltung aller anderen Gestaltungsmerkmale ein „schöpferischer Geist in origineller Weise zum Ausdruck“ komme.

78

Soweit im Vergleich zum Flügeltürer der Klagemuster-Roadster längere horizontale Linien an den seitlichen Luftauslässen aufweist, sind diese nicht in die Betrachtung einzubeziehen, weil es sich bei ihnen um Chrom-Anbauten handelt, die nicht zur „Karosserieform“ und damit auch nicht zu den streitgegenständlichen Klage- und Verletzungsmustern gehören. Hilfsweise sei darauf verwiesen, dass es sich bei den längeren horizontalen Linien zwar nicht um eine exakte Übernahme aus der Gestaltung des Flügeltürers handelt, sondern um eine gewisse gestalterische Weiterentwicklung, die auch nicht als technisch bedingt erscheint. Jedoch erscheint diese Leistung weniger als künstlerische, sondern als handwerkliche, weil sie nur eine Anpassung der Linienführung an die gegenüber dem Flügeltürer insgesamt länger gestreckte Proportion des Roadsters bezweckt.

79

Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des von der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung als Anlage K15 eingereichten Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 09.12.2010 (Az. 17 O 204/10) geboten, denn dieses beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage des urheberrechtlichen Schutzes der Karosserieform des Mercedes-Benz 300 SL Flügeltürers (s. die Abbildungen in Anlage K15 auf Seiten 2 und 6), und es begründet deren Schutzfähigkeit auch „gerade“ mit der besonderen Gestaltung der Flügeltüren (Anlage K15 Seite 20). Die Klägerin hat hier jedoch ausdrücklich und ausschließlich die Karosserieform des Mercedes-Benz 300 SL Roadsters zum Klagemuster erklärt, nicht hingegen diejenige des Flügeltürers. Die Klage kann sich daher nicht, auch nicht hilfsweise, auf mögliche Rechte an der Karosserieform des Flügeltürers für sich gesehen stützen. Rein vorsorglich sei zudem nochmals darauf verwiesen, dass sich die Kammer auch nicht von der Richtigkeit der klägerischen Behauptung in Bezug auf die (Allein-) Urheberschaft des Herrn G. (von dem allein die Klägerin vorliegend ihre Rechte ableitet) an der Form des Flügeltürers hat überzeugen können.

c)

80

Da die Klage im Sinne der Klagabweisung entscheidungsreif ist, bedurfte es für den Beklagten keines Schriftsatznachlasses im Sinne von § 283 ZPO auf das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung.

81

Auch der Klägerin war mangels Entscheidungserheblichkeit des tatsächlichen Vorbringens des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 28.12.2017 in Bezug auf die Klage kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Abgesehen davon, dass die Klägerin schon nicht dargelegt hat, zu welchem neuen Vorbringen sie sich aus welchem Grunde in der mündlichen Verhandlung nicht habe erklären können, enthält der Schriftsatz keinerlei neue Tatsachenbehauptungen, sondern allein Rechtsansichten zur Nicht-Schutzfähigkeit des Klagemusters und zu § 33 ZPO sowie das - wiederholte und vertiefte - Bestreiten des klägerischen Vortrags zur Rechteinhaberschaft und zur Herstellung des Verletzungsmusters durch den Beklagten.

82

Der Schriftsatz der Klägerin vom 09.02.2018 gibt keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Insbesondere liegt keiner der Fälle des § 156 Abs. 2 Nr. 1-3 ZPO vor.

83

II. Zur Widerklage

1.

84

Die Widerklage ist zulässig.

a)

85

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich aus § 33 Abs. 1 ZPO.

86

Danach kann bei dem Gericht der Klage eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. Nach der Zwecksetzung des § 33 ZPO, einer Zersplitterung von Rechtsstreitigkeiten entgegenzuwirken und zusammenhängende Fragen in einem Rechtsstreit zu klären, ist diese sogenannte „Konnexität“ weit zu verstehen und liegt in Anlehnung an § 273 Abs. 1 BGB dann vor, wenn die Ansprüche einem einheitlichen, innerlich zusammengehörigen Lebenssachverhalt entspringen (Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 33 Rn. 2 m.w.N.).

87

Das ist hier der Fall. Der erhobene Gegenanspruch des Beklagten stützt sich auf die Vollziehung der seines Erachtens zu Unrecht gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfügung, welche die Klägerin wegen desselben Fahrzeugangebots gemäß Anlage K3, das auch diesem Streit zugrunde liegt, gegen den Beklagten vor dem Landgericht B. erwirkt hatte. Der Kern des streitentscheidenden Lebenssachverhalts, nämlich das Angebot des in Rede stehenden Fahrzeugs durch den Beklagten und die Frage danach, ob damit Rechte der Klägerin verletzt wurden, ist derselbe. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob auch die rechtlichen Grundlagen (hier Urheberrecht, dort Markenrecht) dieselben sind.

88

Damit liegt zugleich auch die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des Sachzusammenhangs der Widerklage nach § 33 Abs. 1 ZPO vor, soweit man eine solche verlangen will.

b)

89

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich auch insoweit aus § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG.

2.

90

Die Widerklage ist jedoch unbegründet, denn dem Beklagten steht der als Hauptforderung geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Mangels Hauptanspruchs steht dem Beklagten auch kein Zinsanspruch zu.

a)

91

Nach § 945 ZPO als der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage ist die Partei, welche eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel entsteht, wenn sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist.

92

Die Frage, ob sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht B. als von Anfang an ungerechtfertigt erwiesen hat, nachdem das die Verfügung aufhebende Urteil vom 26.07.2016 infolge der Berufungsrücknahme durch die Klägerin rechtskräftig geworden ist, kann indes offen bleiben.

b)

93

Die Widerklage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil sich nicht feststellen lässt, dass der Beklagte infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügung einen Schaden erlitten hat, dessen Ersatz er nach § 945 ZPO i.V.m. § 249 BGB erstattet verlangen könnte.

94

Im Rahmen der verschuldensunabhängigen Schadensersatzpflicht gemäß § 945 ZPO sind die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzrechts über haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität, Zurechnungszusammenhang, entgangenen Gewinn und Schadensminderung ebenso wie zur Schadensermittlung anwendbar (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 945 Rn. 13 m.w.N.). Zwar trägt, wer gemäß § 945 Alt. 1 ZPO auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sein Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung von Anfang an gerechtfertigt war (BGH NJW-RR 1992, 1001; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 945 ZPO Rn. 8). Nach allgemeinen Grundsätzen ist jedoch der Anspruchsteller, hier also der Beklagte, für die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 945 ZPO und damit auch für das Vorliegen eines Schadens darlegungs- und beweisbelastet.

95

Der Beklagte hat für den von ihm behaupteten Nutzungsausfallschaden teils nicht hinreichend vorgetragen, teils keinen Beweis angeboten. Daher kommt es auch nicht auf den Streit der Parteien zu der Frage an, wie ein solcher Schaden der Höhe nach zu bemessen wäre. Im Einzelnen:

(1)

96

Der Beklagte macht einen sogenannten Nutzungsausfallschaden geltend mit der Begründung, dass er sein Fahrzeug infolge der Beschlagnahme durch den Gerichtsvollzieher über einen Zeitraum von 99 Tagen nicht habe nutzen können. Das ist teils schon nicht schlüssig, teils vom Beklagten nicht ausreichend unter Beweis gestellt.

(a)

97

Grundsätzlich ist der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs als ersatzfähiger Schaden anzusehen (Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 249 Rn. 40). Allerdings sind der von einem Liebhaber gehaltene Oldtimer ebenso wie das Motorrad, wenn ein weiteres Auto vorhanden ist, und das nur der Freizeitgestaltung dienende Wohnmobil nicht geschützt, weil es auf den Verlust des kommerzialisierbaren „Gebrauchsvorteils“ ankommt und nicht auf den Verlust der Möglichkeit für die Freizeitgestaltung (Grüneberg in: Palandt, a.a.O. m.w.N.; a.A. für den Fall, dass dem in ländlicher abgelegener Wohnlage wohnenden und daher auf die ständige Nutzung eines Kfz angewiesen Geschädigten nur ein Oldtimer zur Verfügung steht OLG Celle DAR 2016, 465). Denn Nutzungsersatz kommt nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz des beschädigten Fahrzeugs in Betracht (BGH NZV 2012, 223).

98

Auch wenn es sich bei dem hier in Rede stehenden Fahrzeug nicht um einen Oldtimer im eigentlichen Sinne handelt, sondern um einen Nachbau, so handelt es sich doch um ein besonderes und damit ein Liebhaber- und kein alltägliches Gebrauchsfahrzeug. Schon in Anbetracht dessen kann für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit dieses Fahrzeugs kein Ersatz verlangt werden.

(b)

99

Zudem besteht kein Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen Nutzung für ihn möglich und zumutbar ist (BGH NJW 1976, 286; Grüneberg in: Palandt, a.a.O. Rn. 42 m.w.N.). Zwar hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens trotz der Existenz eines Ersatzwagens, wenn dieser einem Angehörigen ständig zur Verfügung steht, so dass der Geschädigte nicht darauf zurückgreifen kann. Aber auch diese „familiäre Gebrauchshinderung“ hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2012, 545, 548 mit Verweis auf OLG Brandenburg und OLG Koblenz).

100

Die Klägerin hat vorgetragen, dass der in Rede stehende Wagen ein klassischer Zweitwagen und dem Beklagten der Einsatz eines weiteren Fahrzeugs möglich und zumutbar gewesen sei. Dieser Vortrag ist auch nicht ins Blaue hinein erfolgt, so dass er beachtlich ist. Denn dass es sich bei dem nachgebauten Roadster um einen „typischen Zweitwagen“ handelt, erscheint schon grundsätzlich und auch in Ansehung der konkreten Umstände dieses Falles naheliegend. Es handelt sich um ein sehr wertvolles, besonderes Cabriolet-Fahrzeug, welches nur zwei Insassen Platz bietet. Der Beklagte wollte es für einen Kaufpreis in der Größenordnung von 249.000,00 € verkaufen (Anlage K3), und nach dem Wertgutachten gemäß Anlage B1 liegt der Wiederbeschaffungswert sogar noch etwas darüber. Typischerweise werden so wertvolle Fahrzeuge nicht im Alltag, insbesondere nicht bei schlechtem Wetter gefahren. Dies gilt hier umso mehr, als der Beklagte das Fahrzeug über Jahre hinweg mit erheblichem Freizeiteinsatz und finanziellem Aufwand selbst aufgebaut hat. Auch in dieser Zeit konnte er im Übrigen das Fahrzeug nicht fahren, war also auf ein anderes Fahrzeug angewiesen, wenn er sich denn mit dem Auto fortbewegen wollte. Zudem war das Fahrzeug für den Beklagten, wie er selbst vorträgt, auch nicht alltagstauglich, weil es nur zweisitzig ist, er aber eine dreiköpfige Familie hat.

101

Angesichts dessen hätte der Beklagte nach dem Klägervortrag, dass hier ein Zweitwagen vorliege, vortragen müssen, dass ihm kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe, und dazu auch Beweis anbieten müssen. Der Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts angegeben, er selbst habe im fraglichen Zeitraum über kein weiteres Kraftfahrzeug verfügt. Seine Frau habe ein Fahrzeug gehabt, dieses jedoch selbst benötigt. An einem Beweisangebot dazu fehlt es jedoch, obwohl die Klägerin diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung bestritten hat. Dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommen könnte, ergab sich bereits aus der entsprechenden Frage des Gerichts an den Beklagten. Eines darüber hinausgehenden Hinweises bedurfte es daher gemäß § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht, zumal auch die Klägerin diese Problematik bereits in ihrem Schriftsatz vom 06.10.2017 (dort auf Seite 4) ausdrücklich angesprochen hatte.

(2)

102

Überdies lässt sich der für einen Erstattungsanspruch erforderliche Nutzungswille des Beklagten nicht feststellen.

103

Ein Nutzungsausfallschaden für ein Kraftfahrzeug ist nur dann ersatzfähig, wenn der Geschädigte auch einen Nutzungswillen hatte (Grüneberg in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 249 Rn. 42; Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 249 Rn. 70 m.w.N.). Voraussetzung einer Nutzungsausfallentschädigung ist, dass ein fühlbarer Schaden vorliegen muss, an dem es fehlt, wenn der Geschädigte das Fahrzeug ohnehin nicht in der maßgeblichen Zeit hätte nutzen wollen oder können (KG, Urteil vom 27.08.2015, Az. 22 U 152/14, juris, dort Rn. 33 m.w.N.). Deshalb muss auch tatsächlich auf die Nutzung des Fahrzeuges verzichtet worden sein, was voraussetzt, dass vom Anspruchsteller unter Anknüpfung an die bisherige Nutzung die ausgefallene Nutzung dargelegt wird und - insbesondere bei langen Zeiträumen - auch vorzutragen ist, dass aus anderen Gründen (Urlaub u.ä.) der Nutzungswille nicht unterbrochen war (KG, a.a.O.).

104

Dazu hat der Beklagte jedoch nichts vorgetragen. Weder hat er dargelegt, dass er das Fahrzeug in dem Zeitraum zwischen seinem Verkaufsangebot Anfang des Jahres 2016 bis zur Beschlagnahme am 10.05.2016 überhaupt genutzt habe, noch dass er es nach der Beschlagnahme hätte nutzen können und wollen. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Im Gegenteil ist ohne weiteres gerade nicht von einem Nutzungswillen auszugehen, denn schließlich wollte der Beklagte das Fahrzeug ja verkaufen, und dies nach seinem eigenen Vortrag (Schriftsatz vom 27.06.2017, Seite 3), weil es für seine dreiköpfige Familie nicht geeignet war und er die Freude an dem Fahrzeug verloren hatte.

105

Ob in dieser Lage vergeblich aufgewendete Vorhaltekosten erstattungsfähig wären, kann offen bleiben. Solche sind weder geltend gemacht noch beziffert.

c)

106

Da die Widerklage im Sinne der Klagabweisung entscheidungsreif ist, bedurfte es für die Klägerin auch insoweit keines Schriftsatznachlasses im Sinne von § 283 ZPO auf das Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 28.12.2017. Ein Schriftsatznachlass war auch deswegen nicht zu gewähren, weil der Schriftsatz in Bezug auf die Widerklage kein neues Vorbringen enthält. Mit dem Schriftsatz bringt der Beklagte keinerlei neue Tatsachenbehauptungen zur Widerklage vor, sondern äußert nur Rechtsansichten und bestreitet wiederholt klägerische Behauptungen zur Klage.

107

Auch in Bezug auf die Widerklage gibt der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 09.02.2018 keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Insbesondere liegt keiner der Fälle des § 156 Abs. 2 Nr. 1-3 ZPO vor.

III.

108

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war für die Kostenquote wie auch für die Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen, dass sich der Gesamtstreitwert gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 GKG aus der Addition der Streitwerte der Klage und der Widerklage ergibt. Ein Fall des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG liegt nicht vor, denn die Ansprüche aus der Klage einerseits und der Widerklage andererseits betreffen unterschiedliche Gegenstände.

109

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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