UrhG § 44 Veräußerung des Originals des Werkes

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.

(2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, daß der Urheber dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hamburg (8. Zivilkammer) - 308 O 198/14
18. September 2015
308 O 198/14 18. September 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 35/11
24. September 2014
I ZR 35/11 24. September 2014