UrhG § 71 Nachgelassene Werke

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Recht ist übertragbar.

(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 43/14
21. April 2016
I ZR 43/14 21. April 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 124/11
27. November 2014
I ZR 124/11 27. November 2014
Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (6. Zivilkammer) - 6 O 492/13
25. Juli 2014
6 O 492/13 25. Juli 2014