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USchadG § 2 Begriffsbestimmungen

Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Umweltschaden:
a)
eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes,
b)
eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes,
c)
eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinn des § 2 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die durch eine direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden hervorgerufen wurde und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht;
2.
Schaden oder Schädigung: eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource (Arten und natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden) oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource;
3.
Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die eine solche Tätigkeit anmeldet oder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat;
4.
berufliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird;
5.
unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Umweltschaden in naher Zukunft eintreten wird;
6.
Vermeidungsmaßnahme: jede Maßnahme, um bei einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;
7.
Schadensbegrenzungsmaßnahme: jede Maßnahme, um die betreffenden Schadstoffe oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden;
8.
Sanierungsmaßnahme: jede Maßnahme, um einen Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren;
9.
Kosten: die durch eine ordnungsgemäße und wirksame Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung;
10.
fachrechtliche Vorschriften: die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie die zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 10 C 3/23
27. April 2023
10 C 3/23 27. April 2023
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 8 BV 20.1918
28. Oktober 2022
8 BV 20.1918 28. Oktober 2022
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 KS 121/21
5. Juli 2022
12 KS 121/21 5. Juli 2022
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 7 C 6/20, 7 C 6/20 (7 C 8/17)
25. November 2021
7 C 6/20, 7 C 6/20 (7 C 8/17) 25. November 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis (5. Kammer) - 5 K 1944/18
21. Juli 2021
5 K 1944/18 21. Juli 2021
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 4 C 2/19
29. April 2021
4 C 2/19 29. April 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 A 49/17
11. März 2021
21 A 49/17 11. März 2021
Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 Bf 200/15
8. April 2019
1 Bf 200/15 8. April 2019
EuGH-Vorlage vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 8/17
26. Februar 2019
7 C 8/17 26. Februar 2019
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 29/15
21. September 2017
7 C 29/15 21. September 2017