Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

USG 2020 § 2 Teilzeit

Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden

Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - OVG 10 B 7.19
8. August 2019
OVG 10 B 7.19 8. August 2019