Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt.
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USG 2020 § 2 Teilzeit
Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden
Referenzen
- USG 2020 § 30 Bußgeldvorschriften 1x
- USG 2020 § 5 Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1x
- USG 2020 § 6 Leistungen an Selbständige 1x
- USG 2020 § 7 Zusammentreffen mehrerer Leistungen 1x
- USG 2020 § 8 Mindestleistung 1x
- USG 2020 § 9 Leistungen für Versorgungsempfänger 1x
- USG 2020 § 12 Zuschlag für längeren Dienst 2x
- USG 2020 § 13 Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst 2x
- USG 2020 § 14 Dienstgeld 1x
- USG 2020 § 15 Zuschlag für herausgehobene Funktionen 1x
- USG 2020 § 16 Zuschlag für besondere Erschwernisse 1x
- USG 2020 § 17 Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen 1x
Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - OVG 10 B 7.19
8. August 2019
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OVG 10 B 7.19 | 8. August 2019 |