Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.
UStDV 1980 § 64 Aufzeichnung im Fall der Einfuhr
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
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