Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.
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UStDV 1980 § 64 Aufzeichnung im Fall der Einfuhr
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Arbeitsgericht Berlin (41. Kammer) - 41 Ca 12115/16
10. August 2017
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41 Ca 12115/16 | 10. August 2017 |