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UStG 1980 § 13a Steuerschuldner

Umsatzsteuergesetz

(1) Steuerschuldner ist in den Fällen

1.
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer;
2.
des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber;
3.
des § 6a Abs. 4 der Abnehmer;
4.
des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung;
5.
des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer;
6.
(weggefallen)
7.
des § 18k neben dem Unternehmer der im Gemeinschaftsgebiet ansässige Vertreter, sofern ein solcher vom Unternehmer vertraglich bestellt und dies der Finanzbehörde nach § 18k Absatz 1 Satz 2 angezeigt wurde. Der Vertreter ist gleichzeitig Empfangsbevollmächtigter für den Unternehmer und dadurch ermächtigt, alle Verwaltungsakte und Mitteilungen der Finanzbehörde in Empfang zu nehmen, die mit dem Besteuerungsverfahren nach § 18k und einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach dem Siebenten Teil der Abgabenordnung zusammenhängen. Bei der Bekanntgabe an den Vertreter ist darauf hinzuweisen, dass sie auch mit Wirkung für und gegen den Unternehmer erfolgt. Die Empfangsbevollmächtigung des Vertreters kann nur nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf wird gegenüber der Finanzbehörde erst wirksam, wenn er ihr zugegangen ist.

(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesfinanzhof - XI R 4/22
19. März 2025
XI R 4/22 19. März 2025
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 110/23
28. Januar 2025
6 K 110/23 28. Januar 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - V R 16/22
5. Dezember 2024
V R 16/22 5. Dezember 2024
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 2354/23 Z
19. April 2024
4 K 2354/23 Z 19. April 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Zivilsenat) - 4 U 248/22
31. Januar 2024
4 U 248/22 31. Januar 2024
Urteil vom Finanzgericht Köln - 8 K 1512/19
25. Juli 2023
8 K 1512/19 25. Juli 2023
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 114/22
2. März 2023
4 K 114/22 2. März 2023
Beschluss vom Bundesfinanzhof - XI R 28/20
28. September 2022
XI R 28/20 28. September 2022
Urteil vom Unknown court (5. Senat) - V R 2/20
28. Mai 2020
V R 2/20 28. Mai 2020
Beschluss vom Unknown court (5. Senat) - V R 14/19
7. Mai 2020
V R 14/19 7. Mai 2020