(1) Steuerschuldner ist in den Fällen
- 1.
-
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer; - 2.
-
des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber; - 3.
-
des § 6a Abs. 4 der Abnehmer; - 4.
-
des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung; - 5.
-
des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer; - 6.
-
des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer); daneben auch der Lagerhalter als Gesamtschuldner, wenn er entgegen § 22 Abs. 4c Satz 2 die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet.
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.