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UStG 1980 § 27b Umsatzsteuer-Nachschau

Umsatzsteuergesetz

(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Umsatzsteuer-Nachschau). Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

(2) Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen den damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Wurden die in Satz 1 genannten Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, können die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betrauten Amtsträger auf Verlangen die gespeicherten Daten über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte einsehen und soweit erforderlich hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen. Dies gilt auch für elektronische Rechnungen nach § 14 Absatz 1 Satz 3 und sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format.

(3) Wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.

(4) Werden anlässlich der Umsatzsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als der Umsatzsteuer erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.

Referenzen

Zitiert von

Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Baden-Württemberg (1. Senat) - 1 K 381/22
24. Januar 2025
1 K 381/22 24. Januar 2025
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 44/17
11. April 2018
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Beschluss vom Finanzgericht Münster - 10 V 3258/17 S
23. Januar 2018
10 V 3258/17 S 23. Januar 2018
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (1. Senat) - 1 K 168/17
9. Januar 2018
1 K 168/17 9. Januar 2018
Beschluss vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V B 107/15
25. Mai 2016
V B 107/15 25. Mai 2016
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (7. Senat) - 7 K 7283/13
4. November 2015
7 K 7283/13 4. November 2015
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 85/14
25. November 2014
3 K 85/14 25. November 2014
Beschluss vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V B 12/14
27. Februar 2014
V B 12/14 27. Februar 2014
Beschluss vom Finanzgericht Köln - 13 V 3359/13
17. Januar 2014
13 V 3359/13 17. Januar 2014
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 14 K 554/12
7. November 2012
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