Urteil vom Verwaltungsgericht Stade - 2 A 1079/22
Tenor:
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. Mai 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2023 werden für rechtswidrig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Hähnchenmaststalles (29.900 Tierplätze) mit 3 Futtersilos, 5 Abwassersammelgruben und einem Wärmetauscher.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der im Rubrum genannten Anschrift. Das Grundstück liegt am Südrand einer Siedlung, östlich der K. und nördlich der Straße L., die von Nordwest nach Südost verläuft. Die dem Grundstück des Klägers gegenüberliegende Seite der Straße L. ist unbebaut, die Flächen werden bis zur Bundesautobahn M., die in diesem Bereich nahezu in ostwestlicher Richtung verläuft, landwirtschaftlich genutzt.
Das Grundstück, auf dem das Vorhaben des Beigeladenen genehmigt wurde, liegt in dem Bereich zwischen Autobahn und klägerischem Grundstück und ist mit seiner nördlichen Grenze ca. 370 m vom Grundstück des Klägers entfernt (Gemarkung N., Flur O., Flurstück P.). Die Eltern des Beigeladenen bewirtschaften eine Hofstelle mit ca. 25.000 Tierplätzen für Masthähnchen südlich der BAB M. in ca. 600 m Entfernung zum Vorhaben.
Der Beigeladene stellte am 27. Mai 2020 den Antrag auf Genehmigung der geplanten Hähnchenmastanlage. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens legte der Beigeladene Gutachten vom 1. September 2020 (Staub- und Bioaerosolimmissionen, im Folgenden: Staubgutachten) und vom 22. Dezember 2020 (Geruchs-, Ammoniak- und Staubimmissionen sowie Stickstoffdepositionen, im Folgenden: Geruchsgutachten) vor.
Die örtlich zuständige Gemeinde versagte unter dem 2. Juni 2020 ihr Einvernehmen u.a. mit der Begründung, die Annahmen aus den vom Beigeladenen eingereichten Gutachten seien nicht mehr aktuell. Die Gemeinde legte hierzu eine eigene Begutachtung vor, die zu dem Ergebnis kam, dass das Gutachten des Beigeladenen beim Geruch die zu erwartenden Belastungen unterschätze. Im Themenbereich Ammoniak- und Stickstoffeintrag seien die Berechnungen plausibel, im Themenbereich Staub seien sie nachvollziehbar. Allerdings beruhten die Prognosen auf einer Reihe nicht sachgerechter Ansätze, die eine Unterschätzung der Immissionsbelastung erwarten ließen.
Eine Umweltverträglichkeits(vor)prüfung wurde vom Beklagten nicht durchgeführt mit der Begründung, das Vorhaben mit weniger als 30.000 Mastplätzen unterschreite die maßgeblichen Schwellenwerte der Ziffer 7.3 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz. Da es sich um eine Einzelanlage handele, bestehe nach § 7 Abs. 2 UVPG keine Pflicht zur Vorprüfung.
Die hier angefochtene Baugenehmigung wurde unter dem 25. Mai 2021 erteilt. Unter den Ziffern 10. und 11. der Genehmigung wurden die vom Beigeladenen vorgelegten Staub- und Geruchsgutachten zum Bestandteil der Genehmigung gemacht. Das Einvernehmen des Q. wurde mit Bescheid vom 7. Juni 2021 ersetzt, weil es in rechtswidriger Weise versagt worden sei.
Dagegen legte der Kläger am 5. August 2021 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er aufgrund der Nähe seines Wohnhauses zur Tierhaltungsanlage in erheblichem Umfang von Immissionen betroffen sei. Zu den Immissionen würden aufgrund des Einsatzes von Antibiotika in Massentierhaltungsanlagen auch multiresistente Keime, die eine erhebliche Gesundheitsgefahr darstellten, gehören. Dass solche Bioaerosole eine erhebliche Gesundheitsgefahr darstellten, entspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sie seien darüber hinaus geeignet, das Grundwasser zu schädigen. Außerdem rügte er die Verletzung von umweltbezogenen Vorschriften. Des Weiteren trug er vor, dass in den immissionsschutzrechtlichen Gutachten, die zum Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien, veraltete Daten zugrunde gelegt worden seien.
In einem Vermerk vom 7. Dezember 2021 hielt der Beklagte fest, dass eine Kumulation des Vorhabens mit der Hofstelle der Eltern des Beigeladenen bestehe. Es bestehe ein betrieblich-räumlicher Zusammenhang, da der Vorhabenträger Eigentümer des dortigen Grundstücks und als Hofnachfolger benannt worden sei. Die Vorhaben träfen nicht zufällig aufeinander.
Der Beigeladene führte in einer Stellungnahme hierzu aus, dass nach § 11 Abs. 6 UVPG der in dem jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EWG fallende, aber vor Ablauf der Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich Größen- und Leistungswerten unberücksichtigt bleibe. Die von seinen Eltern betriebene Anlage sei bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 97/11/EWG, dem 14. März 1999, errichtet worden. Außerdem lägen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 UVPG nicht vor. Eine planmäßige Tätigkeit des Beigeladenen im elterlichen Betreib sei nicht vorgesehen und es bestünden getrennte Wohn- und Büroräumlichkeiten. Im Übrigen sei der Widerspruch verfristet. Auch der Einwand veralteter Daten verfange nicht. Der Gutachter habe zutreffend auf den genehmigten, nicht auf den tatsächlichen Bestand abgestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2022, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30. Juni 2022 zugegangen, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Drittschützende Vorschriften würden durch die angefochtene Genehmigung nicht verletzt. Auf die Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf die Errichtung des Vorhabens im Außenbereich könne sich der Kläger nicht berufen. Nachbarschutz werde gegenüber Vorhaben im Außenbereich nur in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3 BauGB durch das Gebot der Rücksichtnahme gewährt. Dabei komme auch der Frage Bedeutung zu, ob es sich um ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben handele oder nicht und ob mit dessen Errichtung gerechnet werden musste. Ein Anspruch auf Wahrung der Außenbereichsqualität bestehe allerdings nicht. Gleiches gelte für einen Gebietserhaltungsanspruch im Außenbereich. Das Grundstück des Klägers, das er bewohne, das aber nicht in seinem Eigentum stehe, liege im unbeplanten Innenbereich. Die nähere Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet. Das Grundstück liege im 500 m-Radius von dem Bauvorhaben und werde bei der Berechnung der Geruchshäufigkeiten im Umfeld des Vorhabenstandortes in den eingereichten Gutachten berücksichtigt. Die Geruchshäufigkeit liege am Immissionsort L. deutlich unter dem Grenzwert von 10 % der Jahresstunden, der nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, nunmehr: Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) im Folgenden: TA Luft) für Wohn-/Mischgebiete als Grenzwert angegeben sei. Es werde lediglich eine Häufigkeit von 6,1 % der Jahresstunden erreicht. Auch in den anderen Wohnbereichen lägen die Emissionshäufigkeiten für Geruch deutlich unter den zu tolerierenden Immissionswerten. Es komme auch zu keiner anlagenbezogenen Überschreitung der Ammoniakkonzentration. Die durchgeführte Betrachtung der anlagenbezogenen Stickstoffdeposition zeige, dass das derzeit gültige Abscheidekriterium in Höhe von 5 kg pro Hektar an den umliegenden Waldflächen eingehalten werde. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Bauvorhaben nicht im Außenbereich nach § 35 BauGB privilegiert sei und es geeignetere andere Standorte gegeben hätte. Es handele sich zudem um ein privilegiertes Vorhaben, sodass das Kriterium der Entstehung einer Splittersiedlung nicht zu prüfen sei. Hinsichtlich der Vorbelastung sei zu Recht auf den genehmigten Bestand abgestellt worden. Es lägen daher keine veralteten Feststellungen vor. In Bezug auf die Ausbreitungsberechnungen seien die Gutachten ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere sei der Rückschluss, dass mit Zunahme der Windstärke höhere Emission aufträten, nicht zulässig, da bei höheren Windgeschwindigkeiten in Abhängigkeit von Bebauung und Bewuchs verstärkt Turbulenzen auftreten könnten. Luftfremdstoffe würden dadurch schneller mit der Luft vermischt, wobei sich die Schwellenentfernung bei gefassten Quellen verkürzten. Die Gutachten zur Beurteilung der Immissionsbelastungen in Bezug auf Geruch, Ammoniak, Stickstoff, Staub und Bioaerosole seien auf Basis der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung geltenden Richtlinien und Normen erarbeitet worden. Das Gutachten zur Staub- und Bioaerosolemission sei aufgrund der Abstandsprüfung nach einem Erlass des Ministeriums für entsprechende Genehmigungsverfahren gefordert worden. Die Ergebnisse verdeutlichten allerdings den irrelevanten Beitrag an den Wohnhäusern. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts könne sogar im Regelfall davon ausgegangen werden, dass von der Anlage keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgingen, wenn die Kenngröße der Gesamtzusatzbelastung an keinem Beurteilungspunkt den Irrelevanz-Wert von 1,2 µg/m3 unterschreite.
Dagegen hat der Kläger am 29. Juli 2022 die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus, die angefochtene Genehmigung sei ihm mit Bescheid vom 6. Juli 2021 bekannt gegeben worden. Dagegen sei fristgerecht am 5. August 2021 Widerspruch eingelegt worden. Die Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren sei zunächst unvollständig erfolgt. Der Kläger habe sich von Anfang an auf die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes berufen. Er habe geltend gemacht, dass er aufgrund der Nähe seines Wohnhauses zu der Tierhaltungsanlage in erheblichem Umfang von Immissionen betroffen sei. Hierzu gehörten aufgrund der Verwendung von Antibiotika in Massentierhaltungsanlagen auch multiresistente Keime, die eine erhebliche Gesundheitsgefahr darstellten. Dass derartige Bioaerosole eine erhebliche Gesundheitsgefahr darstellten, entspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dass es sich hier lediglich um eine Baugenehmigung nach der niedersächsischen Bauordnung handele, sei irrelevant. Das Zurückhalten von Aktenbestandteilen stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar.
Der Kläger sei auch klagebefugt, er sei einem Eigentümer gleichzustellen. Der Kläger bewohne seit 30 Jahren gemeinsam mit seiner Ehefrau das Grundstück und trage Kosten und Lasten gemeinsam mit dieser. Mit Blick auf eine beabsichtigte Eintragung als Eigentümer im Grundbuch habe die entsprechende notarielle Beurkundung bereits stattgefunden. Nach der Rechtsprechung sei auch einem Mieter oder Pächter unter bestimmten Voraussetzungen die Klagebefugnis zuerkannt worden. So sei etwa einem Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzung und Lasten übergegangen seien und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen wurde, baurechtlicher Nachbarschutz gewährt worden, obwohl er noch nicht Eigentümer gewesen sei. Dies müsse auch für den Kläger gelten. Im Übrigen könnten sich auch nur schuldrechtlich zur Nutzung berechtigte Personen im Immissionsschutzrecht auf die Verletzung durch schädliche Umwelteinwirkungen berufen.
Die angefochtene Baugenehmigung sei aufzuheben, weil die erforderliche Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht stattgefunden habe. Damit liege ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor. Hierauf könne sich auch der Kläger berufen. Die Pflicht zur Durchführung der Vorprüfung ergebe sich aus § 10 Abs. 3 UVPG. Hier liege ein Fall der Kumulation vor, denn eine weitere Tierhaltungsanlage zur Geflügelmast befinde sich in lediglich 600 m Entfernung. Betreiber sei der Vater des Beigeladenen; Eigentümer des Grundstücks sei der Beigeladene. Der Beklagte komme in seiner Gesamtbetrachtung selbst zu dem Schluss, dass die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen seien und ein räumlich betrieblicher Zusammenhang bestehe. Gleichwohl seien weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Vorprüfung durchgeführt worden.
Die Kriterien des § 10 Abs. 3 UVPG seien zudem nicht mit Unionsrecht vereinbar. Vielmehr müsse bei der Bestimmung, ob kumulierende Vorhaben gegeben seien, dem Sinn und Zweck der Richtlinie 2011/92/EU Rechnung getragen werden. Dieser liege nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie darin, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden müssten. Vor diesem Hintergrund sei vorliegend von kumulierenden Vorhaben auszugehen. Der Beigeladene sei nicht nur Eigentümer des Grundstücks des gegenständlichen Bauvorhabens, sondern auch des Grundstücks der Altanlage, die von seinem Vater betrieben werde. Darauf, ob beispielsweise gemeinsame Büroräume genutzt würden, komme es nach neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht an. Die Anlagen verfügten unzweifelhaft über einen gemeinsamen Einwirkungsbereich. Auch die Regelungen der §§ 10 Abs. 6 bzw. 11 Abs. 6 UVPG seien nicht europarechtskonform. Soweit, unter Berücksichtigung der Vorgaben des EuGH, von kumulierenden Vorhaben auszugehen sei, könne es bei der Frage nach der Durchführung einer Umweltverträglichkeits(vor)prüfung nicht darauf ankommen, ob die Altanlage bereits vor den in § 11 Abs. 6 UVPG genannten Umsetzungsfristen bestand und einen bestimmten Tierbestand aufgewiesen habe oder nicht.
Schließlich sei im Rahmen des Vorhabens auf veraltete Gutachten zurückgegriffen worden. So sei die Ortsbesichtigung, auf der das Geruchsgutachten beruhe, bereits im Jahr 2014 erfolgt. Diese Fehler seien auch beachtlich. Außerdem bestünden Bedenken, dass das Vorhaben die Privilegierungsvoraussetzungen als landwirtschaftlicher Betrieb nicht erfülle, weil eine hinreichende eigene Futterproduktion nicht nachgewiesen sei. Der Kläger rügt zudem die Berücksichtigung der Häufigkeitsverteilung der Windströmungen bezogen auf eine Messstation mit einem Zehnjahresmittel von 2004-2013. Die Windrose desselben Standortes für den Zeitraum 2018-2020 ergebe, dass die Windstärke bei gleichbleibender Richtung zugenommen habe, sodass zwangsläufig von höheren Emissionen auszugehen sei. Auch weitere örtliche Gegebenheiten hätten sich verändert. Unzureichend sei auch die Berücksichtigung der Tierschutz-Nutztierverordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2009. Diese sei in den Jahren 2011 2012, 2013, 2014, 2017 und zuletzt im Jahr 2021 geändert worden. Schließlich seien die Belange des Rücksichtnahmegebotes nicht ausreichend bewertet worden. Der Beklagte habe sich strikt an die Geruchsimmissionsrichtlinie gehalten, obwohl ihre Anwendung nicht rechtssatzartig und schematisch erfolgen dürfe. Die Belastungen lägen nicht deutlich unter dem Grenzwert, sondern vielmehr in einen Bereich, in dem der Beklagte insbesondere mit Blick auf die oben angeführte Problematik der völlig veralteten Gutachten eine weitergehende Prüfung hätte vornehmen müssen. Für Bioaerosole gebe es zwar noch keine vorgegebenen Konzentrationswerte. Es steht aber fest, dass diese Stoffe zu Gesundheitsschädigungen bei Nachbarn eines Maststalles führen könnten. Dabei seien insbesondere die gegen Antibiotika resistenten Bakterien hervorzuheben. Vorliegend befänden sich in der Nachbarschaft empfindliche Nutzungen, zum Beispiel eine Kinderkrippe, die in den Gutachten keine Erwähnung finden würden. Auch werde die TA Luft in einer veralteten Fassung aus dem Jahr 2002 zugrunde gelegt. Auch bei Einhaltung des Irrelevanzkriteriums müssten Belastungen durch Bioaerosole prognostiziert werden. Von einem Hühnermaststall könnten deswegen erhöhte Gefahren für Nachbarn ausgehen. Deswegen müsse hier der sogenannte Besorgnisgrundsatz Anwendung finden, der im Wasserrecht entwickelt worden sei. Gerade in der Geflügelmast würde in erhöhtem Maße auf Antibiotika zurückgegriffen, wodurch es zur Ausbreitung resistenter Erreger komme, die nahezu überall in der Umwelt gefunden würden. Die Annahme, dass von einer Mastanlage bei Einhaltung des in dem LAI-Leitfaden festgelegten Irrelevanzwertes von 1,2 µg/m3 für PM 10 keine Gefahren für die menschliche Gesundheit in Bezug auf Bioaerosole ausgingen, könne keinen Bestand haben.
Der Kläger beantragt,
die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. Mai 2021 und den Widerspruchsbescheid von 13. Juni 2022 aufzuheben,
hilfsweise,
die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. Mai 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2022 für rechtswidrig zu erklären
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide unter Bezugnahme auf deren Begründung und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Er verweist insbesondere auf die Begründung seines Widerspruchsbescheides. Auch sei dem Kläger umfängliche Akteneinsicht bereits im Widerspruchsverfahren gewährt worden.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Klage nach wie vor unzulässig sei, weil im Falle der Anfechtung einer Baugenehmigung durch Dritte die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides maßgeblich sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger jedoch nicht Eigentümer gewesen. Damit sei die Klage unzulässig. Zudem sei der Kläger nun nur Miteigentümer. Aus einem Miteigentumsanteil ergebe sich aber keine Klageberechtigung.
Weiterhin macht er geltend, dass eine Kumulation von Vorhaben im Sinne des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes nicht vorliege, weil die von seinen Eltern betriebene Anlage bereits im Jahre 1997 genehmigt worden sei und damit der Ausschlussregelung des § 10 Abs. 6 UVPG unterfalle. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei zudem im Falle der hier anhängigen Nachbarklage der Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung, weil dem Bauherrn eine mit der Erteilung einer Genehmigung bereits erlangte Rechtsposition nicht im Falle eines Rechtsmittels eines Nachbarn wieder genommen werden könne.
Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2022 hat der Kläger einen Grundbuchauszug nachgereicht, aus dem hervorgeht, dass er zwischenzeitlich (Mit-)Eigentümer des Grundstücks geworden ist.
Am 11. Juli 2024 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Insoweit wird auf das Protokoll zum Verhandlungstag verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt.
Dem Kläger fehlt die Klagebefugnis hinsichtlich des Bauplanungsrechts. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, dem hier maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, war der Kläger unstreitig nicht Eigentümer des von ihm bewohnten Grundstücks. In dem hier vorliegenden Fall der Anfechtung einer Genehmigung durch einen Drittbetroffenen findet eine objektive Rechtskontrolle nicht statt. Das Gericht überprüft die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nur im Hinblick darauf, ob sie gegen Vorschriften verstößt, auf deren Einhaltung sich auch der klagende Dritte berufen kann. Hierzu gehören allerdings nicht die Vorschriften des Bauplanungsrechts, also die Frage, ob das Vorhaben des Beigeladenen als privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.07.1989 - 4B 33/89 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2006 - 8 S 997/06 , jeweils juris) können sich nur Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigte auf die Einhaltung bauplanungsrechtlicher Vorschriften berufen. Der oder die Voreigentümer haben, während sie Eigentümer waren, weder Widerspruch eingelegt noch Klage erhoben, so dass der Kläger in deren Klägerposition auch nicht hineinwachsen konnte.
Der Kläger ist jedoch klagebefugt bezüglich der hier gleichzeitig geltend gemachten Verletzung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf Beeinträchtigungen durch Gerüche und andere Immissionen, die von dem genehmigten Vorhaben ausgehen können. Immissionsschutzrechtliche Vorschriften dienen grundsätzlich auch dem Schutz des Nachbarn. Nach ständiger Rechtsprechung ist deswegen der immissionsschutzrechtliche Nachbarbegriff umfassender zu sehen. Deshalb ist nicht nur der Eigentümer, sondern auch Mieter, Pächter oder dort beschäftigte Arbeitnehmer, nicht dagegen Spaziergänger, Besucher und sonstige Personen, die sich nur zufällig bzw. gelegentlich im Einwirkungsbereich einer Anlage aufhalten, klagebefugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 7 A 11/11 -; BayVGH, Beschluss vom 02.11.2016 - 22 CS 16.2048 - Rn. 33 ff., juris). Als potentiell von schädlichen Emissionen der genehmigten Anlage betroffener Nachbar kann der Kläger die Einhaltung der auch seinem Schutz dienenden immissionsschutzrechtlichen Schutzvorschriften durch das Gericht überprüfen lassen. Der Kläger hat auch bereits im Widerspruchsverfahren auf die nach seiner Meinung vorliegende Verletzung von Vorschriften zum Schutz gegen Gerüche und andere schädliche Emissionen hingewiesen. Dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht Eigentümer des Grundstücks war, steht der Klagebefugnis nicht entgegen.
Die Klage ist in ihrem Hauptantrag nicht begründet. Der Kläger kann die Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Genehmigung nicht beanspruchen, weil die Genehmigung Vorschriften des Bauplanungs- und des immissionsschutzrechts, die auch dem Schutz des Klägers dienen, nicht verletzt. Nach den im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten ist nicht zu erwarten, dass das inzwischen in seinem Miteigentum stehende Grundstück oder er in seiner Person als Bewohner dieses Grundstücks unzumutbaren Geruchs-, Lärm- oder anderen Immissionen ausgesetzt wird. Die in den vom Beigeladenen vorgelegten Gutachten durchgeführten Berechnungen und daraus abgeleiteten Prognosen sind nicht zu beanstanden.
Die diesbezüglichen Einwände des Klägers sind unsubstantiiert. Der pauschale Verweis auf angeblich höhere mittlere Windgeschwindigkeiten ist nicht geeignet, die Prognose im Ergebnis zu erschüttern. Selbst wenn höhere Windgeschwindigkeiten eine höhere Belastung bedeuten würden - woran aufgrund der vom Beklagten angeführten größeren Verwirbelung durchaus Zweifel bestehen - würde für das klägerische Grundstück keine unzumutbare Belastung bestehen. Der vom Gutachten genannte Wert liegt mit 6,1 % der Jahresstunden bereits deutlich unter dem in Nr. 3.1, Tabelle 22 Anhang 7 TA Luft angenommenen Richtwert für Wohn- und Mischgebiete von 10 % der Jahresstunden. Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geruchsauswirkungen vergleichbar genutzte Gebiete und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionswerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, Nr. 3.1 Anhang 7 TA Luft. Hier muss der Kläger aufgrund der Außenbereichsrandlage und der bereits in der Vergangenheit vorhandenen emittierenden Betriebe sogar eine erhebliche Mehrbelastung hinnehmen. Im Außenbereich gilt nach Nr. 3.1 Anhang 7 TA Luft ein Richtwert von maximal 20 %, in begründeten Ausnahmefällen sogar bis zu 25 % der Jahresstunden. Auf die genaue Bezifferung dieser hinzunehmenden Mehrbelastung kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, da schon eine geringfügige Erhöhung des Richtwerts auf 15 % der Jahresstunden bedeuten würde, dass der gutachterlich festgestellte Wert nicht einmal die Hälfte der Jahresstunden ausschöpfen würde und auch eine Verdoppelung der Immissionen, für die der Kläger keinerlei Anhaltspunkte geliefert hat und die auch sonst nicht ersichtlich ist, nicht ausreichen würde. Dies gilt auch, soweit der Kläger auf die besondere Gefährlichkeit von Bioaerosolen und insbesondere darin etwaig enthaltender multiresistenter Keime verweist. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass bei einer Distanz von 500 Metern überhaupt eine relevante Gefahr einer Infektion bestehen kann. Solche Anzeichen sind auch nicht ersichtlich.
Die Klage hat indes mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. Die Baugenehmigung vom 25. Mai 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2022 sind für rechtswidrig zu erklären.
Die Baugenehmigung und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig, da sie an einem Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) leiden, der bis zur mündlichen Verhandlung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Auf die Genehmigung und den Widerspruchsbescheid ist gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG das Umweltrechtsbehelfsgesetz anwendbar.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Dieser Anspruch steht nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG auch natürlichen Personen im Sinne von § 61 VwGO zu.
Für das Vorhaben des Beigeladenen muss eine Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, § 10 Abs. 3 UVGP. Nach Ziffer 7.3.2 der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) ist eine solche Vorprüfung durchzuführen, wenn die Umweltauswirkungen einer Geflügelmastastanlage mit mehr als 40.000 und weniger als 85.000 Mastplätzen zu beurteilen ist. Unterhalb von 40.000 Mastplätzen bedarf es dieser Prüfung nicht. Der Wert von 40.000 Mastplätzen ist im konkreten Fall überschritten, weil die Beurteilung nicht allein auf die Genehmigung des Vorhabens des Beigeladenen beschränkt werden darf. Zusammen mit der bereits bestehenden Mastanlage der Eltern des Beigeladenen ist von zwei kumulierenden Vorhaben auszugehen, die für die Bestimmung der Grenzwerte nach der Ziffer 7.3 des Anhanges zum UVPG gemeinsam berücksichtigt werden müssen. Bei dem Vorhaben des Beigeladenen handelt es sich um ein hinzutretendes kumulierendes Vorhaben.
Nach § 11 Abs. 1 UVPG liegen hinzutretende kumulierende Vorhaben vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt. Gemäß § 10 Abs. 4 UVPG liegen kumulierende Vorhaben vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang liegt danach vor, wenn sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Technische und sonstige Anlagen müssen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein.
Die geplante Mastanlage des Beigeladenen und die Mastanlage seiner Eltern sind Vorhaben derselben Art gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 UVPG. Ihrer Art nach lassen sich beide demselben in Anlage 1 UVPG konkret benannten Vorhaben zuordnen (Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, UVPG § 10 Rn. 6, beck-online), nämlich der Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel nach Nr. 7.3 Anlage 1 UVPG- Sie gleichen sich sowohl in der Maßeinheit für die Betriebsgröße wie auch in der Gestaltung und der Betriebsweise so sehr, dass diese Werte die jeweils identischen Rückschlüsse auf ihre Umweltrelevanz zulassen (vgl. Schink/Reidt/Mitschang/Tepperwien, 2. Aufl. 2023, UVPG § 10 Rn. 5, beck-online). Beide Anlagen werden in der Stückzahl der gemästeten Hähnchen gemessen und dienen demselben Zweck, der sich in derselben Gestaltung und Betriebsweise niederschlägt. Die in einem Abstand von 600 m liegenden Anlagen verfügen über einen gemeinsamen Einwirkungsbereich. Gemäß § 2 Abs. 11 UVPG ist Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind. Maßgebend dafür, welche Umweltauswirkungen eines Vorhabens für dessen Zulassung relevant sind, sind die jeweiligen fachrechtlichen Bestimmungen, da das UVPG keine eigenständigen, von den fachrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen unabhängigen materiellen Anforderungen für die Vorhabenzulassung enthält (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10.07.2019 - 22 B 17.124 - Rn. 44, juris; BT-Drs. 18/11499, S. 14; vgl. auch: Nds. OVG, Beschluss vom 11.03.2019 - 12 ME 105/18 - Rn. 28, juris; OVG NRW, Urteil vom 22.11.2021 - 8 A 973/15 - Rn. 78-80, juris). Dabei reicht eine Überschneidung von Immissionsradien zur Annahme eines gemeinsamen Einwirkungsbereichs im Sinne des UVPG nicht aus; im Überschneidungsbereich muss auch ein schutzwürdiges Objekt liegen, auf das die Immissionen einwirken (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 30.06.202 - 1 LC 120/17 - Rn. 70, juris; Beschluss vom 23.11.2021 - 1 LA 160/19 - Rn. 10, juris). Ein schutzwürdiges Objekt in diesem Sinne ist in dem Überschneidungsbereich der Einwirkungsbereiche der beiden Anlagen in Gestalt der Wohnbebauung beidseits der Autobahn vorhanden.
Zwischen den Anlagen besteht zudem ein enger betrieblicher Zusammenhang. Die betriebliche oder technische Verbindung der beiden Mastställe wird zwar vom Beigeladenen und Beklagten bestritten. Auch Büros und Geräte würden nicht gemeinsam genutzt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat jedoch im Hinblick auf Betriebe einzelner Familienmitglieder entschieden, dass in diesen Fällen regelmäßig von einem betrieblichen Zusammenhang auszugehen sei:
"Der funktionale und wirtschaftliche Bezug zwischen kumulierenden Vorhaben setzt ein planvolles Vorgehen des Vorhabenträgers bzw. der Vorhabenträger voraus. Ineinandergreifende betriebliche Abläufe sind hierfür zwar ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich. Es genügen Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem Betreiber bzw. den Betreibern zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt (BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u.a. -, BVerwGE 153, 361 = juris Leitsatz und Rn. 18; Senatsbeschl. v. 30.6.2021 - 1 LC 120/17 -, BauR 2022, 56 = juris Rn. 53). Vorhaben sind dann funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen, wenn sie bei wertender Betrachtung als Aufsplitterung eines Gesamtvorhabens bzw. als Einheit erscheinen (vgl. BT-Drucks. 18/11499, S. 83). Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinanderstehen, das heißt bei Betrachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls von einem zufälligen Zusammentreffen von Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann (OVG SH, Urt. v. 11.11.2020 - 1 LB 1/18 -, BRS 88 Nr. 76 = juris Rn. 115 m. w. N.).
Dies ist bei sogenannten Familienprojekten in der Regel der Fall. Bei familiären Verflechtungen gerade in der (bäuerlichen) Landwirtschaft wird oftmals von einem koordinierten Vorgehen im Sinne einer funktionalen und wirtschaftlichen Bezogenheit mehrerer Vorhaben aufeinander auszugehen sein (Senatsbeschl. v. 30.6.2021 - 1 LC 120/17 -, BauR 2022, 56 = juris Rn. 59 m.w.N.). Mit Blick darauf ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorhaben ein solches Familienprojekt darstellt und nicht rein zufällig zusätzlich zu der bereits vorhandenen Hähnchenmastanlage in Planung ist. Dabei hat das Verwaltungsgericht sich zwar auch auf die Tatsache gestützt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung und verwaltungsgerichtlichen Entscheidung noch auf der Hofstelle, die im Eigentum seines Vaters steht und auf der die bereits vorhandene Hähnchenmastanlage errichtet ist, gewohnt hat. Dass dieses Indiz mit dem laut im Zulassungsverfahren vorgelegter Meldebestätigung zum 1. Oktober 2022 erfolgten Umzug des Klägers entfallen ist oder doch jedenfalls an Gewicht verloren hat, genügt indes nicht, die durch die familiäre Verflechtung beider Betriebe begründete Vermutung für ein koordiniertes Vorgehen zu widerlegen. Bestehen bleibt der Umstand, dass die Vorhaben einander räumlich nicht nur naheliegen, sondern sogar unmittelbar aneinander angrenzen. Angesichts der Tatsache, dass der Bestandsbetrieb, aus dem der Vater des Klägers das Vorhabengrundstück zugunsten seines Sohnes herausgetrennt hat, über Gesamtflächen im Umfang von ca. 27 ha verfügte, ist die Einlassung des Klägers, gerade diese Fläche sei eben "zufällig" auf dem Markt verfügbar gewesen, nicht glaubhaft. Die unmittelbare Nähe zur Hofstelle ermöglicht dem Kläger und seinem Vater spontane wechselseitige Hilfeleistungen im Bedarfsfall, wie sie im Rahmen eines Familienverbandes selbst dann naheliegen, wenn der Kläger - wie er erstmals und ohne weitere Substantiierung im Zulassungsverfahren vorträgt - die reguläre Mitarbeit im bislang gemeinsamen Betrieb aufgibt. Hinzu kommt, dass der Kläger als designierter Hoferbe die nächste Generation des Betriebsinhabers verkörpert. Das alles spricht in der Zusammenschau dafür, dass die Planung des Vorhabens als Erweiterung des vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebs angesehen wird. In einer Gesamtschau kann daher auch nach Auszug des Klägers aus dem Wohnhaus der Familie von einem zufälligen Zusammentreffen der Vorhaben keine Rede sein.
(Nds. OVG, Beschluss vom 12.29.2023 - 1 LA 105/22 -, Rn. 15, 16, juris)
So liegt der Fall auch hier. Es ist davon auszugehen, dass sich die Familienmitglieder trotz der behaupteten rechtlichen Trennung der Vorhaben gegenseitig unterstützen und einer einheitlichen Betriebsstrategie folgen, zumal davon auszugehen ist, dass der Beigeladene als Hofnachfolger auch die Anlagen seiner Eltern übernehmen wird und der jetzige Ausbau der Hähnchenmast, wenn auch in einem separaten Stall, Teil einer langfristigen Betriebsstrategie ist. Zudem ist der Beigeladene bereits jetzt Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Hofstelle seiner Eltern steht. Insofern kann dahinstehen, ob die beiden Betriebe von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden.
Im Übrigen, die Entscheidung insoweit selbstständig tragend, hat der Europäische Gerichtshof die Einschränkungen des § 10 Abs. 4 UVPG für europarechtswidrig erklärt. Gemeinsame technische Einrichtungen oder ein funktionaler und wirtschaftlicher Bezug können daher nicht Voraussetzung für eine kumulative Betrachtung von Anlagen sein (EuGH, Beschluss vom 28.02.2023 - C-596/22 -, Juris).
Liegt ein hinzutretendes kumulierendes Vorhaben vor und wurde für das frühere Vorhaben - wie hier - keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so ist für das hinzutretende Vorhaben eine Umweltverträglichkeits(vor-)prüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 UVPG erreichen oder überschreiten, § 11 Abs. 3 UVPG. Dies ist hier der Fall, weil die beiden Vorhaben gemeinsam die Schwelle aus Nr. 7.3.2 Anlage 1 UVPG überschreiten.
Die Anlage der Eltern des Klägers bleibt auch nicht nach § 10 Abs. 6 UVPG unberücksichtigt. Danach bleibt der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.
Auch diese Regelung erweist sich zur Überzeugung der Kammer als europarechtswidrig. Sie ist nicht mit der vom Europäischen Gerichtshof festgestellten weiten Reichweite der Richtlinie 2011/92 vereinbar. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu festgestellt:
"Nach Anhang III Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/92 sind die Merkmale der Projekte insbesondere hinsichtlich der Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten zu beurteilen. Anhang III Nr. 3 Buchst. g zufolge sind die möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt anhand der in den Nrn. 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte Rechnung zu tragen.
Aus diesen Vorschriften ergibt sich somit, dass die Merkmale eines Projekts sowie die möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt insbesondere hinsichtlich seiner kumulativen Auswirkungen mit anderen Projekten zu beurteilen sind. Die Nichtberücksichtigung der kumulativen Auswirkungen eines Projekts mit anderen Projekten hat nämlich möglicherweise zur Folge, dass es der Verpflichtung zur Verträglichkeitsprüfung entzogen wird, obwohl es zusammengenommen mit anderen Projekten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Bulgarien, C-141/14, EU:C:2016:8, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich bei der Überprüfung, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, die einer nationalen Behörde nach diesen Vorschriften obliegende Verpflichtung, die Auswirkungen zu prüfen, die das Projekt zusammen mit anderen haben könnte, mangels einer Präzisierung nicht allein auf gleichartige Projekte beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2015, Marktgemeinde Straßwalchen u. a., C-531/13, EU:C:2015:79, Rn. 45).
Erst recht kann diese Verpflichtung nicht allein auf Projekte beschränkt werden, die mit gemeinsamen Einrichtungen verbunden sind. Daher kann, wie das vorlegende Gericht ausführt, die Frage, ob mehrere Projekte zusammen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, nicht von einer Verbindung dieser Projekte mit solchen Einrichtungen abhängen.
Würde man die Richtlinie 2011/92, die einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C-2/07, EU:C:2008:133, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), dahin auslegen, dass sie einer solchen Beschränkung nicht entgegensteht, liefe dies außerdem offenkundig dem wesentlichen Ziel der Richtlinie zuwider, das nach Art. 2 Abs. 1 darin besteht, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, Ecologistas en Acción-CODA, C-142/07, EU:C:2008:445, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(EuGH, Beschluss vom 28.02.2023 - C-596/22 - Rn 30-34, juris)
Ausgehend von der Zielsetzung der Richtlinie 2011/92, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden, geht der Gerichtshof von einer nahezu unbeschränkten Pflicht zur Berücksichtigung bestehender und/oder genehmigter Projekte aus, wenn diese zusammen mit den zur Genehmigung gestellten Projekten die von der Richtlinie erfassten negativen Umweltauswirkungen haben können. Dabei wird nicht nur das Erfordernis gemeinsamer betrieblicher Einrichtungen verworfen, der Gerichtshof betont ausdrücklich, dass auch bei Projekten, die für sich selbst eine Prüfungspflicht nicht auslösen, die Tatsache, dass sie die Schwellenwerte in Verbindung mit anderen Projekten erreichen, die Prüfpflicht hervorruft. Festzustellen ist dabei auch, dass der Gerichtshof eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht nicht vornimmt. Er geht ausdrücklich davon aus, dass insbesondere den Auswirkungen eines Projekts auf die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte Rechnung zu tragen ist. Dieser unionsrechtlichen Auslegung der Richtlinie stehen § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 6 UVPG entgegen, wenn sie sämtliche Vorhaben, die bei Ablauf der Umsetzungsfrist der zitierten Richtlinien bestanden oder genehmigt waren, unberücksichtigt lassen. Der in der Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. u. a. Tepperwien, Schink/Reidt/Mitschang, UVPG / UmwRG, 2. Auflage 2023, § 10 UVPG, Rn. 9-11) kann nach alledem nicht gefolgt werden.
Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bedarf es diesbezüglich nicht. Die Rechtsauffassung der Kammer ergibt sich unmittelbar aus der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Im Übrigen bedarf die Annahme eines Acte Claire nicht zwingend, dass der Europäische Gerichtshof sich bereits ausdrücklich mit der konkreten Rechtsfrage befasst hat (BVerfG, Beschluss vom 19. 7. 2011 - 1 BvR 1916/09, Rn. 98, beck-online).
Die streitgegenständliche Baugenehmigung in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist dennoch nicht aufzuheben. Nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5 UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Eine Umweltverträglichkeits(vor-)prüfung kann grundsätzlich in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden (BVerwG, Urteil vom 24.05.2018 - 4 C 4/17 - Rn. 35, juris).
Liegt ein Fall des § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG vor und erweist sich die angegriffene Zulassungsentscheidung nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig, so ist auf Antrag die Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung festzustellen und für nicht vollziehbar zu erklären (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4/17 -, BVerwGE 162, 114-127, Rn. 45).
Die Kammer kann hier indes nur die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung feststellen. Der anwaltlich vertretene Kläger hat mit seiner Klage ausdrücklich nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt. Über dieses Klagebegehren kann die Kammer nach § 88 VwGO nicht hinausgehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger ist zwar mit seinem auf Aufhebung der Baugenehmigung und des Widerspruchsbescheids gerichteten Hauptantrag unterlegen, dieses Unterliegen ist aber als geringfügig anzusehen, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids einer Aufhebung praktisch nahekommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.12.2011 - 5 S 2100/11 - R. 67, juris; BVerwG, Urteil vom 11.08.2016 - 7 A 1.15 - Rn. 175, juris; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - Rn. 182, juris; Nds. OVG, Urteil vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 - Rn. 262, juris).
Hinsichtlich des Beigeladenen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 3 VwGO, Danach können dem Beigeladenen Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. Die ist hier der Fall. Der anwaltlich vertretene Beigeladene hat ausdrücklich die Abweisung der Klage beantragt und ist mit diesem Antrag weit überwiegend unterlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war zuzulassen, weil die Sache bezüglich der Frage ob § 11 Abs. 6 UVPG europarechtswidrig ist, grundsätzliche Bedeutung hat, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Soweit dies für die Kammer ersichtlich ist, existiert zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bezüglich der Vereinbarkeit von § 11 Abs. 6 UVPG - oder der insofern vergleichbaren Regelung in § 10 Abs. 6 UVPG - mit europäischen Recht keine obergerichtliche Rechtsprechung.
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Danach sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 6 B 14.09 - Rn. 5). Dies ist hier der Fall, dem Kläger war es als natürliche Person ohne entsprechende Fachkunde nicht zuzumuten, das Vorverfahren mit den komplexen immissionsschutzrechtlichen und europarechtlichen Fragestellungen selbst zu führen.
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