UVPG § 29 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) In Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbescheids und zur Erteilung einer ersten Teilgenehmigung oder einer sonstigen ersten Teilzulassung hat sich die Umweltverträglichkeitsprüfung vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens zu erstrecken und abschließend auf die Umweltauswirkungen, die Gegenstand der Teilzulassung sind. Dem jeweiligen Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen und beim UVP-Bericht Rechnung zu tragen.

(2) Bei weiteren Teilzulassungen soll die Umweltverträglichkeitsprüfung auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 ME 58/22
14. Juli 2022
1 ME 58/22 14. Juli 2022
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 LB 110/19
18. Oktober 2021
12 LB 110/19 18. Oktober 2021