Werden Pläne und Programme nach § 35 Absatz 1 und § 36 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 35 Absatz 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs sowie § 8 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.
UVPG § 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 3180/19
11. Mai 2022
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3 S 3180/19 | 11. Mai 2022 |
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 6/20
14. April 2020
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3 S 6/20 | 14. April 2020 |