UVPG § 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Werden Pläne und Programme nach § 35 Absatz 1 und § 36 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 35 Absatz 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs sowie § 8 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 3180/19
11. Mai 2022
3 S 3180/19 11. Mai 2022
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 6/20
14. April 2020
3 S 6/20 14. April 2020