Soweit rechtmäßig unmittelbarer Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt angewendet wird, werden die in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geschützten Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.
UZwG § 3 Einschränkung von Grundrechten
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1468/17
13. Februar 2018
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1 S 1468/17 | 13. Februar 2018 |
Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (5. Kammer) - 5 K 832/12.KO
21. August 2013
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5 K 832/12.KO | 21. August 2013 |