UZwG § 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

(1) Die Vollzugsbeamten haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.

(2) Ein durch eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1468/17
13. Februar 2018
1 S 1468/17 13. Februar 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (5. Kammer) - 5 K 832/12.KO
21. August 2013
5 K 832/12.KO 21. August 2013