Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (5. Kammer) - 5 K 832/12.KO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen verschiedene polizeiliche Maßnahmen (Feststellung der Personalien, Platzverweis, Androhung und Durchführung unmittelbaren Zwangs).
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Sie war gemeinsam mit der Klägerin des Verfahrens 5 K 833/13.KO zugegen, als zwei Polizeibeamte der Beklagten (Polizeikommissar (PK) S. und Polizeihauptmeister (PHM) H.) am 5. Mai 2012 Personenkontrollen in der Cantus-Bahn und im Kasseler Hauptbahnhof durchführten. Neben den Regelaufgaben hatten die Beamten unter anderem den Auftrag „Dunkelfeldaufhellung im Deliktfeld Irreguläre Migration in Zügen und Bahnhöfen (Ost-West)“.
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Die Klägerin und Frau H. waren von Personenkontrollen zunächst nicht betroffen. Sie erkundigten sich danach, weshalb Personen mit ausländischem Erscheinungsbild kontrolliert würden. Der Grund wurde ihnen erläutert.
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Die beiden Polizisten befragten im Hauptbahnhof unter anderem den dunkelhäutigen Herrn M. Die Klägerin und Frau H. hielten sich in der Nähe auf und beobachteten diese Kontrolle. Beide wurden aufgefordert, die Befragung des Herrn M. nicht zu stören und ausreichend Distanz zu lassen. Später wurde gegen sie ein Platzverweis ausgesprochen und dessen Umsetzung durch unmittelbaren Zwang angedroht. Als die Klägerin dem Platzverweis nicht nachkam, wurde sie im Polizeigriff aus dem Bahnhofsgebäude geführt.
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Zu den der Vorgängen im Bahnhofsgebäude gibt es divergierende Darstellungen:
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Der Polizeibericht des PHM H. vom 5. Mai 2012 enthält folgende Angaben:
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Die beiden weiblichen Personen hätten sich seitlich dicht neben Herrn M. gestellt. Das gezeigte aufdringliche Verhalten habe die Vernehmung gestört. Zweimal sei ein Platzverweis Richtung Hauptausgang ausgesprochen und seine Durchsetzung mittels unmittelbaren Zwangs sei ebenfalls zweimal angedroht worden. Als die beiden weiblichen Personen darauf nicht reagiert hätten, sei die Klägerin zum Südausgang gebracht worden. Frau H. sei gefolgt. Die beiden Frauen hätten sich danach beim stellvertretenden Dienstgruppenleiter beschwert und im Anschluss daran den Kontrollierten befragt, ob er mit der polizeilichen Durchführung einverstanden sei und sich diskriminiert oder ausgestoßen fühle.
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PHM H. erläuterte gegenüber dem stellvertretenden Dienstgruppenleiter:
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Die beiden Frauen seien dicht an die Beamten herangetreten und hätten ihren Unmut über die Befragung geäußert. Er habe sie mehrfach gebeten, räumlich Abstand zu nehmen. Danach sei der Platzverweis Richtung Hauptausgang ausgesprochen und nach mehreren Aufforderungen gegenüber der Klägerin durchgesetzt worden. Diese sei umgehend zurückgekommen und habe klargestellt, dass sie die Befragung von Menschen anderer Hautfarbe nicht toleriere.
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PK S. fügte am 19. September 2012 an:
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Zwei Frauen seien der Streife im Zug gefolgt und hätten sich lautstark beschwert. Er habe diesen mitgeteilt, dass er bei weiterer Behinderung der polizeilichen Maßnahme einen Platzverweis aussprechen werde. Die Klägerin habe die Maßnahme weiter gestört; bei ihr sei eine Identitätsfeststellung durchgeführt worden. Auf weitere Maßnahmen habe er zu diesem Zeitpunkt verzichtet. Im Hauptbahnhof Kassel seien Befragungen durchgeführt worden, um neue Erkenntnisse über Schleuserwege zu erhalten. Im Bahnhof seien die beiden Frauen bei einer Befragung dicht an die Streife herangetreten. Ein Platzverweis sei mehrfach ausgesprochen und dessen zwangsweise Durchsetzung in Form einfacher körperlicher Gewalt angedroht worden.
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Die Klägerin und Frau H. tragen vor:
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Sie hätten sich im Bahnhof entfernt von der Vernehmung aufgestellt und diese lediglich beobachtet. Ein Polizist (PHM H.) habe sie bemerkt und aufgefordert, sich 10 m zu entfernen, da sie eine polizeiliche Maßnahme stören würden. Da sie lediglich beobachtet und nichts gesagt hätten, hätte sie zunächst nicht reagiert. Darauf sei gegen sie ein Platzverweis ausgesprochen und sofort unmittelbarer Zwang angedroht worden. Innerhalb von einer Minute sei „die erste, zweite und dritte Aufforderung“ ausgesprochen worden, dem Platzverweis nachzukommen. Danach sei die Klägerin im Polizeigriff 50 m quer von einem Beamten durch den Bahnhof zum Südausgang gebracht worden. Später seien die Personalien der Klägerin aufgenommen worden.
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Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen sie gerichteten Maßnahmen. Sie habe ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung. Der Platzverweis und seine Durchführung stellten einen erheblichen Grundrechtseingriff dar. Gleiches gelte für die Ausweiskontrolle. Sie habe zudem ein Rehabilitationsinteresse. Sie wolle vom Makel der gefährlichen Störerin befreit werden. Der Platzverweis und ihre Abführung im Polizeigriff seien vor den Augen etlicher Fahrgäste und des Herrn M. erfolgt. Es bestehe auch Wiederholungsgefahr. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sie sich künftig zur Kontrolle einer Identitätsfeststellung durch Bundespolizeibeamte möglicherweise einzig auf Grund der Hautfarbe veranlasst sehe. Solche Kontrollen fänden gerade im Kasseler Bahnhof statt, den sie regelmäßig besuche. Die gegen sie gerichteten Maßnahmen seien rechtswidrig gewesen. So sei nicht ersichtlich, inwieweit eine schlichte Beobachtung die Amtsführung staatlicher Funktionsträger stören könne.
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Die Klägerin hatte zunächst lediglich beantragt,
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festzustellen, „dass der von Beamten der Beklagten angeordnete Platzverweis sowie die anschließend durchgeführte Personalienfeststellung <…> am 05.05.2012 in dem Kassler Bahnhof rechtswidrig waren.“
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Mit Schriftsatz vom 17. März 2013 hat sie ihr Klagebegehren ergänzt und beantragt nunmehr zusätzlich festzustellen,
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dass die von Beamten der Beklagten ihr gegenüber ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung des ihr am 5. Mai 2012 erteilten Platzverweises rechtswidrig war,
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dass die Art und Weise des von Beamten der Beklagten ihr gegenüber durchgeführten unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung des ihr am 5. Mai 2012 erteilten Platzverweises rechtswidrig war.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält der Klägerin entgegen, dass die Maßnahmen recht- und verhältnismäßig gewesen seien. Die Klägerin habe die Amtsführung der Beklagten und damit die öffentliche Sicherheit gestört. Wegen der bedrängenden Anwesenheit der Klägerin sei eine Befragung des Zeugen M. unter Beachtung seiner Persönlichkeitsrechte nicht mehr möglich gewesen. Die Klägerin habe die Kontrolle nicht bloß beobachtet. Dies wäre aus 10 m Entfernung möglich gewesen. Die Klägerin habe die Polizeiarbeit beeinträchtigen wollen.
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Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist von der Kammer am 8. Januar 2013 mit folgender Begründung abgelehnt worden:
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Die Klage sei unzulässig, da die Klägerin kein Feststellungsinteresse für sich reklamieren könne. Ein Rehabilitationsinteresse sei ebenso zu verneinen wie eine Wiederholungsgefahr. Die Klage sei überdies unbegründet. Die Voraussetzungen für Platzverweis und Identitätsfeststellung seien gegeben. Die Beamten der Beklagten hätten von einer Störung ihrer Amtsführung ausgehen dürfen. Ihnen sei dabei eine Einschätzungsprärogative einzuräumen.
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Diesen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 8. März 2013 abgeändert und Prozesskostenhilfe gewährt. Es führte aus:
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Die Klage sei zulässig. Die Klägerin habe ein Rehabilitationsinteresse. Dieses ergebe sich aus der Art und Weise des Vollzugs des Platzverweises. Durch das Abführen im Polizeigriff könne der Eindruck entstehen, die Klägerin habe gegen die Rechtsordnung verstoßen.
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Die Erfolgssausichten in der Sache seien offen. Die vorsätzliche Störung einer polizeilichen Kontrolle stelle eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Es bedürfe jedoch der weiteren Sachverhaltsaufklärung, ob eine solche Störung vorliege. Sie sei anzunehmen, wenn sich die Klägerin und Frau H. sehr dicht an die Beamten gestellt und auf die zu kontrollierende Person eingeredet hätten. Hingegen sei eine Störung zu verneinen, wenn die beiden Frauen lediglich in der Nähe gestanden und beobachtet hätten.
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Nachdem der Berichterstatter am 15. März 2013 den Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Verhandlungstermins vom 20. März 2013 unter anderem mit der Begründung abgelehnt hatte, dass nach damaligem Stand nicht zu prüfen sei, ob die Anwendung des unmittelbaren Zwanges diskriminierend war, weil diese Maßnahme vom Klageantrag nicht umfasst sei, hat der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 17. März 2013 die Klage wie oben angegeben ergänzt.
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Mit Beschluss vom 20. März 2013 hat die Kammer diese Klageänderung für zulässig erklärt und der Klägerin insoweit Prozesskostenhilfe gewährt.
- 30
Der Termin vom 20. März 2013 ist ebenso wie drei spätere aufgehoben worden.
- 31
In der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2013 ist die Klägerin informatorisch angehört worden. Sie hat ausgeführt,
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dass sie sich etwa 1 ½ bis 2 m neben die Dreiergruppe – die beiden Polizisten und der Kontrollierte – gestellt habe. Sie habe dem Betroffenen das Gefühl geben wollen, nicht allein zu sein. Auf die Aufforderung, sich zu entfernen, und die Androhung unmittelbaren Zwangs habe sie jeweils erwidert. Bei ihrer Abführung habe sie Passanten zugerufen; sie sollten sehen, was geschehe. Die Zeugin H. habe mehrfach mit dem kontrollierten Zeugen M. telefoniert. Hinsichtlich der Einzelheiten und der weiteren Angaben wird auf die Niederschrift verwiesen.
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In der Verhandlung sind die beiden Polizisten, Frau H. und Herr M. als Zeugen gehört worden.
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Herr M hat ausgeführt, dass die beiden Frauen circa 2 bis 3 m entfernt standen. Sie hätten nicht mit ihm gesprochen, aber auf die Aufforderung zu gehen, erwidert. Der eine Polizist sei aggressiv geworden. Er selbst habe zwei- bis dreimal mit Frau H. telefoniert.
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Herr PM H. hat angegeben, dass die beiden Frauen auf sie zugekommen seien. Sie hätten zu dicht, etwa 1 m von ihnen entfernt gestanden. Die Frauen hätten circa 2 bis 3 Minuten auf die Gruppe eingeredet.
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Frau H. hat geschildert, dass die Klägerin und sie bis auf etwa 1 ½ bis 2 m an die Kontrollgruppe herangegangen seien. Zwischen der Aufforderung, sich zu entfernen, und dem unmittelbaren Zwang sei nach ihrer Schätzung eine Minute vergangen. Die Zeitspanne, in der die Klägerin Einwände erhob, hätte ausgereicht, sich einige Schritte zu entfernen.
- 37
Herr PK S. hat ausgesagt, dass die beiden Frauen die Streife im Bahnhof beobachtet hätten. Sie hätten sich bei der Kontrolle des Zeugen M. dazu gesellt und sich eingemischt. Sie hätte auf Armlänge (1 m) entfernt gestanden, da der Kollege H. die Klägerin am Arm greifen konnte. Die Entfernung zwischen PHM H. und dem Zeugen M. sei ebenfalls 1 m gewesen. Das sei bei Befragungen üblich, während er in 2 ½ bis 3 m Distanz gestanden habe (L-Position). Die Frauen hätten ausreichend Zeit gehabt, auf die Aufforderungen zu reagieren. Da er noch kurz vorher in der Ausbildung tätig gewesen sei, sei er schulmäßig vorgegangen und haben den Einsatz körperlicher Gewalt mehrfach angedroht. Die Klägerin habe überhaupt nicht reagiert. Er habe den Eindruck gehabt, dass sie es darauf ankommen lassen wollte.
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Hinsichtlich der Einzelheiten der eben skizzierten und der weiteren Angaben der Zeugen wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
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Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Klage bleibt ohne Erfolg.
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Sie ist zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Sie ist jedoch wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen die Klägerin ausgesprochenen Platzverweisung (im Folgenden: Platzverweis), der zu dessen Umsetzung erfolgten Androhung unmittelbaren Zwangs und der späteren Identitätsfeststellung begehrt wird (I.). Hinsichtlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen die Klägerin ist die Klage zwar zulässig (II.). Sie ist aber insoweit und auch hinsichtlich der Androhung der Zwangsmaßnahme und des vorgehenden Platzverweises unbegründet (III.).
I.
- 42
Die Klage ist in Bezug auf den gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Platzverweis, die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Feststellung ihrer Identität unzulässig. Der Klägerin fehlt hinsichtlich dieser drei Maßnahmen das erforderliche Feststellungsinteresse, das sie weder aus den Gesichtspunkten tiefgreifende Grundrechtsverletzung oder Wiederholungsgefahr noch aus dem Wunsch nach Rehabilitation ableiten kann.
- 43
1. In Bezug auf Platzverweis und Identitätsfeststellung ist die Situation der Klägerin mit der der Zeugin H., der Klägerin im Verfahren 5 K 833/12.KO, vergleichbar. Im dortigen Urteil vom 20. März 2013 hat die Kammer dazu ausgeführt:
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„1. Ein Feststellungsinteresse wegen einer tiefgreifenden spezifischen Grundrechtsverletzung ist im Fall der Klägerin zu verneinen. Denn weder die gegen sie ausgesprochene Platzverweisung noch die Feststellung ihrer Personalien griffen so gravierend in ihre Grundrechte ein, dass eine gerichtliche Überprüfung angezeigt ist. <…>
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Zu ergänzen ist, dass die von der Klägerin <…> vorgebrachten Einwände nicht überzeugen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen die Hürde für die Bejahung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses wegen der in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutzgarantie nicht zu hoch sein darf (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 18. Aufl. 2012, § 113 Rdnr. 145). Bei Grundrechtseingriffen, die bei objektiver Betrachtung nur marginal sind, verlangt aber auch Art. 19 Abs. 4 GG nicht, in jedem Fall Rechtsschutz nach Erledigung der Maßnahme zu gewähren. Um solche marginalen, an der Grenze des Unbeachtlichen liegenden Grundrechtseingriffe handelt es sich hier.
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So stellt die Identitätsfeststellung den geringstmöglichen polizeilichen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar, die sich in der kurzzeitigen einmaligen Preisgabe von Daten erschöpft. Eine solch geringe Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung reicht regelmäßig nicht aus, um eine nachträgliche richterliche Beurteilung der Maßnahme zu rechtfertigen. <…> Aus dem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 8. März 2013 zum Parallelverfahren (7 D 10120/13.OVG) zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1991 (21 B 90.1066, juris) ergibt sich nichts anderes. Denn dort ging es nicht um eine bloße Identitätsfeststellung, sondern um eine, die mit Verwaltungszwang durchgesetzt worden war. Damit ist die dortige Konstellation nicht mit der hiesigen vergleichbar. Es liegen zudem keine besonderen Umstände des Einzelfalles vor, die bei der gebotenen objektiven und vernünftigen Betrachtung dafür sprechen könnten, dass die Identitätsfeststellung dennoch so massiv in Persönlichkeitsrechte der Klägerin eingegriffen hätte, dass eine nachträgliche gerichtliche Prüfung geboten wäre. Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass die entsprechende Aufforderung an die Klägerin in Ton oder Form ehrverletzend gewesen wäre.
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Im Ergebnis Gleiches gilt für die Platzverweisung. Diese greift ebenfalls nicht so intensiv in Grundrechte der Klägerin ein, dass eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung angezeigt wäre. Die Gegenargumente der Klägerseite an dieser Stelle überzeugen ebenfalls nicht. Insbesondere hatte die Platzverweisung nicht das Ausmaß, welches die Klägerseite ihr beizumessen versucht. Das gilt zunächst in zeitlicher Hinsicht. Aus den Schilderungen der Beteiligten ist zu folgern, dass die Platzverweisung nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur für die Zeit der Befragung des Herrn M. gelten sollte. <…> Das gilt sodann in räumlicher Hinsicht. Die Platzverweisung sollte nicht für das gesamte Bahnhofsgebäude gelten. <…>
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2. Eine Wiederholungsgefahr, die die gerichtliche Beurteilung der von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen nach deren Erledigung rechtfertigen könnte, besteht nicht. Es ist nicht ausreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin zeitnah in einer vergleichbaren Situation von der Beklagten des Platzes verwiesen oder einer Identitätsfeststellung unterzogen wird. Diesbezüglich wird wiederum auf den hiesigen Prozesskostenhilfebeschluss vom 8. Januar 2013 verwiesen.
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Die von Klägerseite vorgebrachten Gegenargumente überzeugen nicht. Die Klägerin versucht zwar, die Wiederholung der Konstellation vom 5. Mai 2012 dadurch wahrscheinlicher erscheinen zu lassen, dass sie behauptet, sich regelmäßig am Kasseler Hauptbahnhof aufzuhalten und dort Personenkontrollen der Beklagten überwachen zu wollen. Dieses Vorbringen ist zunächst nicht stichhaltig, weil nicht zu erwarten ist, dass sich die Klägerin ständig im Bahnhofsgebäude aufhalten und Maßnahmen der Beklagten so umfassend beobachten wird, dass sich die Wiederholungsgefahr signifikant erhöhen würde. Es ist ferner deshalb nicht überzeugend, weil die Klägerin keinen rechtlich anerkennenswerten Auftrag zur Überwachung der Beklagten hat. Vor allem aber hängt eine Wiederholung der Konstellation vom 5. Mai 2012 <…> von derart vielen Faktoren ab, dass sie als zufällig einzustufen ist. <…>
- 50
3. Das Interesse der Klägerin nach Rehabilitation rechtfertigt die vorliegende Fortsetzungsfeststellungsklage ebenfalls nicht. Denn bei objektiver Betrachtung wurde sie weder durch die Platzverweisung noch durch die Feststellung ihrer Identität diskriminiert. Beiden Maßnahmen haftet bei objektiver und vernünftiger Betrachtung nichts Ehrverletzendes an. Sie hatten für die Klägerin keine nachteiligen Auswirkungen und wurden in ihrem Fall nicht mit Zwang durchgesetzt. Schließlich erfolgten sie in einem anonymen Umfeld. <…>
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Mit Blick auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2013 (7 D 10121/13.OVG) ist zu ergänzen, dass eine diskriminierende Wirkung von Platzverweisung und Identitätsfeststellung weder in deren Begleitumständen noch darin zu sehen ist, dass ein Unbeteiligter den Gesamtvorgang als Einheit betrachten <…> könnte. <…>
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Bereits dann, wenn die polizeiliche Maßnahme und ihre zwangsweise Durchsetzung dieselbe Person betreffen, sind beide separat zu betrachten. Ihre rechtliche Bewertung kann unterschiedlich sein. So kann sich etwa die Maßnahme als recht-, ihre Durchsetzung jedoch als unverhältnismäßig erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon im Urteil vom 9. Februar 1967 (I C 49.64, juris) die Anordnung einer Platzverweisung, die Androhung unmittelbaren Zwanges und die Art und Weise der Anwendung dieses Zwangsmittels getrennt geprüft und nur letzteres beanstandet. <…> Die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 8. März 2013 (7 D 10120/13.OVG) in Bezug genommene Kommentierung bei Kopp/Schenke (VwGO-Komm., a.a.O., § 113 Rdnr. 143), nach der sich eine diskriminierende Wirkung aus der Art und Weise des Erlasses oder Vollzugs eines Verwaltungsaktes ergeben könne, überzeugt nur hinsichtlich der ersten Variante. Es liegt auf der Hand, dass sich die diskriminierende Wirkung einer behördlichen Anordnung aus der Art und Weise ihres Erlasses ergeben kann. Hingegen überzeugt die zweite Variante nicht. Die Annahme, die diskriminierende Wirkung einer Grundverfügung könne sich aus der Art und Weise ihres Vollzugs ergeben, lässt die gebotene rechtliche Trennung beider Akte der öffentlichen Gewalt ebenso außer Acht wie den maßgeblichen Zeitpunkt ihrer rechtlichen Bewertung. Überdies nimmt die Kommentarstelle (wohl) eine Entscheidung in Bezug (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1981 – I C 78.77 –, DÖV 1982, 35
), aus der sich nicht entnehmen lässt, dass von der Art und Weise des Vollzugs auf eine diskriminierende Wirkung der Ausgangsverfügung geschlossen werden kann. Die Entscheidung betraf die Durchführung einer Abschiebung, eine Vollzugsmaßnahme, und nicht die zu Grunde liegende Anordnung. <…>“
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Diese auch für die Klägerin geltenden Ausführungen hält die Kammer weiterhin für zutreffend. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der separaten Betrachtung der einzelnen Maßnahmen. Denn unbeschadet der noch vorzunehmenden Bewertung der einzelnen Aussagen zu anderen Punkten stimmen die Angaben der Klägerin und die der Zeugen jedenfalls insoweit überein, dass es zwischen den einzelnen Handlungen der beiden Polizisten Zäsuren gab. Die Zeugin H. und der Zeuge S. haben bekundet, dass die Klägerin ausreichend Zeit hatte, auf die verschiedenen Aufforderungen der Polizisten zu reagieren. Sie hat nach ihrer eigenen Aussage und der Zeugin H. auch reagiert, allerdings nicht, indem sie den Aufforderungen nachkam, sondern indem sie Einwände erhob. Damit steht fest, dass zwischen den jeweiligen Aktionen der Polizisten ein zeitlicher Abstand lag. Überdies gab es Reaktionen der Klägerin, die einen einheitlichen Geschehensablauf unterbrachen.
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Insbesondere ist die Identitätsfeststellung gesondert zu betrachten. Denn sie fand erst statt, nachdem das Geschehen im Bahnhofsgebäude beendet war.
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2. Die vorstehenden Ausführungen sind auf die Androhung des unmittelbaren Zwangs gegen die Klägerin übertragbar. In Bezug auf diese Maßnahme kann ihr ebenfalls kein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit zugebilligt werden. Die Androhung allein bewirkt keine Beeinträchtigung von Grundrechten, die eine nachträgliche Überprüfung rechtfertigt. Eine Wiederholungsgefahr ist aus den oben dargelegten Gründen in diesem Kontext ebenso zu verneinen. Ferner scheidet ein Interesse an Rehabilitation aus, da nicht zu erkennen ist, wie die bloße Androhung von Verwaltungszwang in der gegebenen Konstellation diskriminierend wirken könnte.
II.
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Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, die Anwendung des unmittelbaren Zwangs sei rechtswidrig gewesen, ist die Klage zulässig. Sie hat insoweit ein ausreichendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Dieses gründet zunächst darauf, dass die Anwendung des sogenannten „Polizeigriffs“ für eine nicht unerhebliche Zeit als massiver Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte körperliche Unversehrtheit eine Fortsetzungsfeststellungsklage rechtfertigen kann. Überdies bedarf es keiner dezidierten Ausführungen, dass das Verbringen im Polizeigriff in Anwesenheit Dritter diskriminierend ist und einen Anspruch auf Rehabilitation durch die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme begründen kann. Im Übrigen kann insoweit auf die Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. März 2013 (7 D 10120/13.OVG) verwiesen werden, obschon die Anwendung unmittelbaren Zwangs zum Zeitpunkt dieses Beschluss trotz des unmissverständlichen Hinweises der Kammer im hiesigen Beschluss vom 8. Januar 2013 (S. 2, Abs. 3) nicht vom Klageantrag der anwaltlich vertretenen Klägerin umfasst war.
III.
- 57
Die Klage erweist sich im Lichte der Angaben der Klägerin und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung (1.) in Bezug auf den Platzverweis (2.), die Androhung unmittelbaren Zwangs (3.) und dessen Anwendung (4.) als unbegründet. Diese Maßnahmen waren rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.
- 58
1. Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung und nach Bewertung der Angaben der Klägerin und der Aussagen der Zeugen ist die Kammer von folgenden Umständen überzeugt, die sie ihrer Entscheidung zu Grunde legt:
- 59
- Die Klägerin und die Zeugin H. haben sich der Dreiergruppe (die Polizisten S. und H. sowie der Zeuge M.) bis auf etwa 1 m genähert (a)).
- 60
- Die beiden Frauen haben vernehmlich auf die Gruppe eingeredet (b)).
- 61
- Die Polizisten sind gestuft vorgegangen; sie haben jeweils mit zeitlichem Abstand einen Platzverweis ausgesprochen und zu deren Umsetzung unmittelbaren Zwang angedroht und angewandt. Später wurde die Identität der Klägerin festgestellt (c)).
- 62
- Die Klägerin und die Zeugin H. hatten ausreichend Zeit, auf die vorgenannte Aufforderung und die Androhung zu reagieren (d)).
- 63
Aus Sicht der Kammer unmaßgeblich ist hingegen, wie lange die Vorfälle in der Bahnhofshalle exakt dauerten, und ebenso, welcher der Polizisten was und wie oft ausgesprochen, angeordnet oder angedroht hat.
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a) Zur Überzeugung der Kammer hat sich die Klägerin der Dreigruppe auf 1 m genähert.
- 65
Dies ergibt sich aus den in diesem Punkt detaillierten Angaben des Zeugen S. Dieser hat geschildert, dass die Klägerin näher an seinem Kollegen und dem Zeugen M. stand als er selbst. Er hat diese Erinnerung dadurch erläutert, dass er als „Sicherer“ routinemäßig bei solchen Kontrollen etwa 2 m entfernt stehe, die Klägerin aber näher herangekommen sei. Stichhaltig wird seine Angabe dadurch, dass sein Kollege H. die Klägerin ergreifen konnte, ohne sich bewegen zu müssen. Die Kammer misst der gesamten Aussage des Zeugen S., also nicht nur zu diesem Punkt, besondere Bedeutung bei. Er hat die Ereignisse sachlich, schlüssig, widerspruchsfrei und unaufgeregt geschildert. Die Kammer gewann den Eindruck, dass das Aussageverhalten dieses Zeugen frei von Eigeninteressen war. In diesem Kontext gewann seine Schilderung besondere Qualität dadurch, dass er Unzulänglichkeiten in seinem Erinnerungsbild unumwunden zugab. Zudem reagierte er auf sämtliche Fragen spontan und in einer Weise, die nicht darauf schließen ließ, dass er sich auf bestimmte Fragen vorbereitet hätte. Vor allem war der Zeuge durchgehend in der Lage, seine vorhandenen Erinnerungen zu plausibilisieren, indem er etwa Vergleiche zu seiner Tätigkeit als Ausbilder zog.
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Die Angaben der Klägerin und die Aussagen der übrigen Zeugen vermögen – soweit überhaupt Widersprüche bestehen – die Angaben der Zeugen S. nicht zu erschüttern. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Distanz der beiden Frauen zur Dreiergruppe. Zunächst differieren die anderen Angaben zwischen 1 ½ m bis 3 m. Es gibt also keinen einheitlichen Aussageinhalt. Überdies verbinden die anderen Beteiligten ihre Angaben nicht wie der Zeuge S. mit einem Vergleichsmaßstab, hier seiner Position als Sicherer in der „L-Stellung“. Diese ist nach seinen Angaben dadurch gekennzeichnet, dass Befrager, Befragter und Sicherer zueinander in Form eines nicht gleichschenkligen Dreiecks stehen.
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b) Die Kammer ist sich gewiss, dass die beiden Frauen auf die Dreigruppe eingeredet haben und so den Kontrollvorgang störten.
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Dies ergibt sich wiederum aus den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben des Zeugen S., mit denen insoweit die seines Kollegen H. übereinstimmen. Der Zeuge S. hat plausibel geschildert, wie die beiden Frauen ihn und seinen Kollegen beobachtet haben, dann auf die Gruppe zugekommen sind und das Wort ergriffen haben. Gerade diese Schilderung gab der Zeuge frei und in einem Zug. Sie ist in sich stimmig und widerspruchsfrei. Er hat sachlich seine Wahrnehmungen dargelegt, ohne die Vorgänge zu dramatisieren oder zu beschönigen. Er war zudem erkennbar bemüht, seine Angaben frei von subjektiven Wertungen zu machen. Mit anderen Worten hat dieser Zeuge einen rundherum glaubhaften Eindruck hinterlassen, der dadurch noch verstärkt wird, dass er auf den Vorhalt bezüglich des – irrelevanten – Zeitpunkts der Kontrolle des Ausweises des Zeugen M. nicht versuchte, Diskrepanzen zu verschleiern.
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Die Aussage dieses Zeugen werden durch die Angaben der Klägerin und die Aussagen des Zeugen M. und der Zeugin H. nicht erschüttert. Nach dem Eindruck, den sämtliche Kammermitglieder in der mündlichen Verhandlung gewonnen haben, sind deren Schilderungen in diesem Punkt unzutreffend.
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In Bezug auf die Klägerin selbst ergibt sich dies daraus, dass ihre Angaben in diesem Punkt nicht schlüssig sind. Es passt weder zu dem von ihr angegebenen Grund für die Beobachtung der Polizeikontrolle noch zu ihrem in der Verhandlung klar zu Tage getretenen Selbstverständnis, dass sie dem Geschehen lediglich still und stumm beigewohnt hätte. Die Klägerin hat angegeben, dass sie sich der Kontrolle genährt hat, um dem Betroffenen das Gefühl zu geben, nicht allein zu sein. Sie wollte also dem Zeugen M. beistehen. Dann muss sie sich aber als Unterstützerin zu erkennen geben. Ansonsten hätte der Zeuge M. sie, die er ja nicht kannte, auch für eine x-beliebige Gafferin halten können. Insofern ist es unrealistisch, dass die Klägerin nicht in irgendeiner Weise aktiv Kontakt zum Kontrollierten aufnahm, um diesem ihre Rolle als Unterstützerin deutlich zu machen. Hinzu kommt, dass die Klägerin augenscheinlich von einem weltanschaulichen Sendungsbewusstsein in Bezug auf die aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Personenkontrollen bei dunkelhäutigen Menschen geprägt ist. Dies ergibt sich nicht nur aus ihren Ausführungen gegenüber den Vorgesetzten der beiden Polizisten S. und H. und im schriftlichen Verfahren, sondern vor allem aus ihrem Verhalten in der mündlichen Verhandlung. Sie meinte zwei Mal, dieses aus ihrer Sicht zentrale Thema in die Verhandlung einbringen zu müssen. Die Kammer erachtet es realitätsfern, dass jemand, dem dieses Thema so wichtig ist und der es aktiv anspricht, passiv bleibt und zusieht, wie eine dieser vermeintlich ungerechtfertigten Kontrollen stattfindet. Dagegen spricht zudem, dass die Klägerin den aus ihrer Sicht bestehenden Missstand öffentlich machen wollte. Sie hätte zu jeder Zeit von sich aus eine Eskalation vermeiden und schlicht der Aufforderung der Polizisten folgen können. Das hat sie aus Sicht der Kammer bewusst unterlassen, um die Aufmerksamkeit von Passanten auf das Geschehen zu lenken. Gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin in Bezug auf ihre aktive Einflussnahme auf die Kontrolle des Zeugen M. spricht sodann, dass sie sich offenbar auf diese Frage gezielt vorbereitet hat. Die Bedeutung dieser Frage ist dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. März 2013 (a.a.O.) unschwer zu entnehmen. Ihre Ausführung dazu kam glatt, ohne jegliches Nachdenken und wirkte wie einstudiert. Aus der Art, wie die Klägerin sich dazu einließ, und aus ihrer Körperhaltung schloss die Kammer, dass die Klägerin diese Frage erwartet hatte. Da die Klägerin sich ohnehin auf den Termin vorbereitet hatte, wie sich aus dem zu Rate gezogenen Notizzettel ableiten lässt, ist davon auszugehen, dass sie sich der Bedeutung der Frage zu ihrer Rolle bei der Kontrolle bewusst war und in ihrem Sinne beantwortete.
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Da es hier auf die Glaubhaftigkeit der Klägerin nur in Bezug auf die vorgenannte Frage ankommt, bedarf es keiner abschließenden Bewertung dazu, ob ihr gesamtes Vorbringen unglaubhaft ist. Allerdings spricht alles dafür. Denn dann, wenn ein Vortrag in einem zentralen Punkt unglaubhaft ist, kann das weitere Vorbringen nicht ohne weiteres als wahr unterstellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1998, – 2 BvR 253/96 –, juris). Klare Indizien für ein unglaubhaftes Vorbringen sind Unklarheiten, Ungereimtheiten, unzutreffende oder bloß vage Angaben, Steigerungen und Widersprüche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1998; a.a.O.). Nach den obigen Ausführungen ist das Vorbringen der Klägerin in einem zentralen Punkt ungereimt, da – wie dargelegt – die angeblich passive Rolle, die sie bei den Geschehnissen im Kasseler Bahnhof gespielt haben will, nicht zu ihrem Ansinnen und ihrem Selbstverständnis passt.
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Die Angaben der Zeugin H. können diejenigen des Zeugen S. ebenfalls nicht erschüttern. Zunächst gibt es keine Angaben von ihr explizit zur Frage, ob die Klägerin auf die Kontrollgruppe eingeredet hat. Sofern sich ihren Schilderungen indirekt entnehmen lässt, dass sie selbst und damit auch die Klägerin eine passive Rolle gespielt haben sollten, ist das unglaubhaft. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Zeugin insoweit nicht die Wahrheit sagte. Ihre Angaben wirkten nur dann authentisch, wenn es um die Rahmenbedingungen ging, so etwa in Bezug auf den jeweiligen Standort der Beteiligten. Ansonsten hatte die Kammer, nicht zuletzt wegen des von der Zeugin benutzten Spickzettels, den Eindruck, dass sie zu keiner der weiteren Fragen lediglich ihre Wahrnehmungen und Eindrücke wiedergab. Dies gilt zunächst hinsichtlich solcher Fragen, die auf Grund des bereits mehrfach zitierten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts zu erwarten waren. Hier wirkten die Antworten wie einstudiert und nicht authentisch. Ansonsten erschien es der Kammer so, dass die Klägerin alle Antworten in dem Sinne abwog, ob sie der Klägerin förderlich oder hinderlich sein würden. So wirkte die Klägerin immer dann zögerlich, wenn unerwartete Fragen gestellt wurden oder auf ihre Antworten nachgehakt wurde. In diesen Fällen ging die Zeit bis zu einer Antwort weit über die Spanne hinaus, die man üblicherweise benötigt, um sich vergangene Ereignisse oder Einzelheiten in Erinnerung zu rufen. Es war für die Kammer regelrecht greifbar, dass die Zeugin ihre Aussagen in diesem Fällen mit Blick auf ihre Relevanz für die Klägerin überdachte. Hinzu kommt, dass die Aussage der Zeugin H. in einem wichtigen Punkt ungereimt ist und dies ihre gesamte Glaubwürdigkeit in Frage stellt. Die Kammer glaubt ihr nicht, dass sie mit dem Zeugen M. nicht im Vorfeld der mündlichen Verhandlung über die Ereignisse in Kasseler Bahnhof gesprochen hat. Denn der angebliche Grund für das fragliche weitere Telefonat mit diesem Zeugen überzeugt nicht. Es macht keinen Sinn, sich zu einem Zeitpunkt nach der Aussagebereitschaft zu erkundigen, in dem der Zeuge bereits benannt und – nach dessen Angaben – bereits geladen war. Da zu diesem Zeitpunkt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. März 2013 (a.a.O.) bekannt war, erscheint es der Kammer fernliegend, dass die beiden Zeugen nicht dessen Bedeutung für ihre Aussagen thematisiert hätten.
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Schließlich ist die Aussage des Zeugen M. nicht geeignet, die des Zeugen S. in Frage zu stellen. Hier fällt die Bewertung der Glaubwürdigkeit ähnlich aus wie bei der Zeugin H. Die Angaben des Zeugen M. wirkten authentisch in Bezug auf die äußeren Umstände und die Abläufe seiner Befragung. Sie wirkten einstudiert, als es um die Rolle der Frauen bei der Personenkontrolle ging. Diese Einschätzung speist sich aus folgender Beobachtung: Der Zeuge versteht die deutsche Sprache offenbar ohne Einschränkung und spricht sie recht gut. Gleichwohl stellte er regelmäßig Verständnisfragen und gab manche Antworten stockend. Anders war dies einzig bei der Frage nach der Rolle der Frauen. Hier kam seine Antwort gleichsam wie aus der Pistole geschossen, ohne Rückfrage und fließend. Aus diesem auffälligen Unterschied folgert die Kammer, dass der Kläger mit der Frage rechnete und darauf vorbereit war.
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c) Der Ablauf der hier in den Blick zu nehmenden Ereignisse stellt sich aus Sicht der Kammer wie folgt dar: Die Polizisten haben die beiden Frauen auffordert, sich zu entfernen, haben dann einen Platzverweis ausgesprochen und schließlich unmittelbaren Zwang angedroht und angewandt; später folgte eine Identitätsfeststellung.
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Hinsichtlich dieser Elemente stimmen die Angaben der Klägerin und der Zeugen im Kern überein. Soweit es in Nuancen Abweichungen gibt, sind sie nicht von Relevanz. Dieser Ablauf der Geschehnisse wird vor allem durch die Aussage des Zeugen S. bestätigt. Aus dieser ist zu entnehmen, dass er bestrebt war, „schulmäßig“ vorzugehen, also Schritt für Schritt zu agieren.
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d) Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Klägerin und die Zeugin H. ausreichend Zeit hatten, auf jede Maßnahme der beiden Polizisten zu reagieren und so die nächstfolgende Maßnahme zu verhindern.
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Dies ergibt sich bereits aus den Angaben der Klägerin selbst. Sie räumt ein, dass sie sowohl auf den Platzverweis wie auch auf die Androhung unmittelbaren Zwangs verbal reagiert hat. Die Zeugin H. hat – in diesem Punkt nachvollziehbar – bekundet, dass diese Zeit jeweils gereicht hätte, sich zu entfernen. Schließlich ist der Zeuge S. zu erwähnen, der schulmäßig den unmittelbaren Zwang mehrfach angedroht hat. Demnach hatte die Klägerin also gleich mehrfach Gelegenheit, diese Maßnahme durch ihr eigenes Verhalten zu vermeiden.
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2. Im Lichte der vorstehenden Bewertung des Sachverhalts war der gegenüber der Klägerin ausgesprochene Platzverweis rechtmäßig.
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Er findet seine Rechtsgrundlage in § 38 des Bundespolizeigesetzes (BPolG). Danach kann die Bundespolizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Platzverweis lagen vor: Das Verhalten der Klägerin am 5. Mai 2012 während der Kontrolle des Zeugen M. durch die Polizisten S. und H. stellte eine Gefahr im Sinne des § 38 BPolG dar. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 8. März 2013 (a.a.O.) festgestellt, dass die vorsätzliche Störung einer polizeilichen Kontrolle eine konkrete Gefahr für das Funktionieren einer staatlichen Einrichtung und damit für die öffentliche Sicherheit ist.
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Die Störung der Polizeikontrolle durch die Klägerin war vorsätzlich. Die Klägerin hat sich – mit der Zeugin H. – der Dreigruppe so weit genähert, dass die beiden Polizisten zu Recht von einer Störung ihrer Aufgaben ausgehen durften und ausgegangen sind. Ihnen kommt nach Auffassung der Kammer dabei eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2011 – 1 S 2513/10 –, juris; und den hiesigen Beschluss vom 8. Januar 2013 im vorliegenden Verfahren). Die Kammer hat mit anderen Worten nicht zu prüfen, ob die Klägerin den Kontrollvorgang tatsächlich gestört hat, sondern, ob die Annahme der Störung zu beanstanden ist, weil die Polizisten ihre Einschätzungsprärogative fehlerhaft wahrgenommen haben. Anhaltspunkte für eine gerichtlich zu beanstandende Fehleinschätzung der Situation liegen nicht vor. Vielmehr durften die Polizisten zu Recht von einer Störung ihrer Tätigkeit ausgehen.
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Schon die Nähe der Klägerin zu dem kontrollierenden Beamten rechtfertigt die Annahme einer Störung der Aufgabenwahrnehmung. Sie hat sich auf Armlänge (ca. 1 m) genähert. Bereits in dem Vorgang des sich gezielt der Gruppe Annäherns liegt ein störendes Element. Die beiden Polizisten mussten neben der Eigensicherung auch auf die Sicherung der Kontrollsphäre achten, mit anderen Worten darauf, dass die vom Zeugen M. erwarteten oder möglichen Angaben nicht an Dritte gelangten. Vor diesem Hintergrund ist es für die Kontrollierenden irritierend, wenn zwei Personen gezielt auf sie zukommen. Entscheidend ist jedoch, dass die Klägerin in den Radius eindrang, der durch den Abstand zwischen dem kontrollierenden Beamten und dessen Sicherung vorgegeben wird. Es liegt auf der Hand, dass ein Eindringen in einen Sicherheitskordon stört, da die Betroffenen automatisch prüfen werden, ob ihre Sicherheit noch gewährleistet ist. Dies gilt nicht nur, wenn ein Dritter zwischen einen kontrollierenden Polizisten und den ihn sichernden Kollegen tritt, sondern auch, wenn der Dritte an anderer Stelle näher zum Kontrollierenden steht als dessen Absicherung. In beiden Fällen ist das rechtzeitige Eingreifen des sichernden Beamten bei etwaigen Übergriffen auf den auf die Kontrolle konzentrierten Kollegen nicht mehr gewährleistet. Diese Einbuße an eigener Sicherheit und die daraus resultierenden Folgen für ihre Aufgabenerfüllung mussten die beiden Polizisten S. und H. nicht hinnehmen.
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Soweit der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. März 2013 (a.a.O.) so verstanden werden könnte, dass eine Gefahr im Sinne von § 38 BPolG nur dann anzunehmen ist, wenn kumulativ zur übergroßen Nähe der Klägerin zur Dreiergruppe eine aktive Beeinflussung hinzutrat, folgt die Kammer dem nicht, obschon eine solche Beeinflussung vorlag.
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Im konkreten Fall Nähe und Beeinflussung für die Annahme einer Gefahr zu fordern, widerspricht aus Sicht der Kammer dem Gewaltenteilungsprinzip, auf dem die hier zu beachtende Einschätzungsprärogative der Exekutive beruht. Nur die Beamten vor Ort verfügen im Moment der Maßnahme über die erforderlichen Informationen, Eindrücke und Wahrnehmungen, um ermessen zu können, wann ihre Tätigkeit gefährdet ist. Die Gerichte können nur prüfen, ob die Polizisten diese Elemente fehlerhaft bewertet haben; sie nehmen keine eigene Bewertung vor. Daraus folgt, dass seitens der Gerichte nicht gefordert werden kann, dass eine bestimmte polizeiliche Maßnahme nur ergehen darf, wenn zwei bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen gegeben sind. Hier ist es so, dass es aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden ist, dass die beiden Polizisten die Klägerin zum Weggehen aufforderten, weil diese bis auf Armnähe herangekommen war.
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Überdies wäre eine Störung der Aufgaben der beiden Polizisten auch dann anzunehmen, wenn man dafür kumulativ fehlende Distanz und aktive Störung fordern würde. Wie oben dargelegt, hat die Klägerin zur Überzeugung der Kammer auf die Dreiergruppe aus kontrollierenden Beamten und dem Zeugen M. eingeredet.
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Es sind keine sonstigen Gründe erkennbar, aus denen heraus sich der Platzverweis als rechtswidrig erwiese. Er war verhältnismäßig (§ 15 BPolG). Insoweit wird zunächst auf das Urteil der Kammer vom 20. März 2013 (a.a.O.) Bezug genommen. Ein milderes, gleich wirksames Mittel als der Platzverweis zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Kontrollsituation ist nicht ersichtlich. Es ist ferner nicht erkennbar, dass die beiden Polizisten ermessensfehlerhaft gehandelt hätten (§ 16 BPolG).
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3. Die Androhung unmittelbaren Zwangs durch die Polizisten S. und H. ist nicht zu beanstanden.
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Dabei kann dahinstehen, auf welcher Rechtsgrundlage diese Androhung zu fordern ist. § 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) dürfte hier nicht einschlägig sein, da diese Vorschrift die schriftliche Androhung von Zwangsmitteln zum Gegenstand hat. Hingegen enthält das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) lediglich in § 13 Abs. 1 Satz 1 die Androhung von Maßnahmen; allerdings gilt diese Regelung für den Schusswaffengebrauch.
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Allerdings entspricht es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass vor der Vollstreckung einer Maßnahme dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss zu reagieren. Dem ist hier durch die (wiederholte) Androhung unmittelbaren Zwangs Genüge getan worden.
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Die Androhung war zudem erforderlich, da die Klägerin dem Platzverweis nicht nachgekommen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, wie lang der Zeitraum zwischen Platzverweis und Androhung exakt war. Entscheidend ist, dass die Klägerin nach der Bewertung ihrer Einlassung und derjenigen der Zeugen ausreichend Zeit hatte, dem Platzverweis nachzukommen. Sie hätte sich nach der Anweisung entfernen können statt mit den Polizisten zu diskutieren.
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4. Die Anwendung des angedrohten unmittelbaren Zwangs war ebenfalls rechtmäßig.
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Diese Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 u. 2, § 12 VwVG i.V.m. §§ 1 bis 4 UZwG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs waren gegeben.
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Erforderlich ist ein auf die Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt (§ 6 Abs. 1 VwVG). Dieser liegt hier mit dem Platzverweis vor, der auf eine Handlung der Klägerin, nämlich sich zu entfernen, gerichtet ist. Solche Anweisungen können mündlich ergehen. Die Anwendung sonstiger Zwangsmittel – Ersatzvornahme oder Zwangsgeld – war untunlich (§ 12 VwVG). Der Platzverweis ist persönlicher Natur, da nur der Adressaten ihm nachkommen kann. Ein Zwangsgeld wäre hier ineffektiv gewesen, da es darum ging, möglichst zügig die Störung der Kontrolle des Zeugen M. durch die Klägerin zu beenden. Bei den Polizisten H. und S. handelt es sich um Vollzugsbeamte des Bundes, die bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang in Form körperlicher Gewalt anwenden dürfen (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2 UZwG). Die Personenkontrolle des Zeugen M. gehörte zu den rechtmäßigen Aufgaben der Bundespolizei, da diese nach § 22 Abs. 1a BPolG Befragungen und Ausweiskontrollen zur Verhinderung oder Unterbindung der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet vornehmen darf. Dieser Aufgabe gingen die beiden Polizisten S. und H. nach, als die den Zeugen M. kontrollierten. Sie hatten den Auftrag, Ermittlungen zur Dunkelfeldaufhellung im Bereich irreguläre Migration anzustellen. Die Abführung der Klägerin war schließlich verhältnismäßig (§ 4 UZwG). Ein anderes, gleich effektives Mittel, um die Kontrolle des Zeugen M. ungestört fortführen zu können, ist nicht ersichtlich. Vor allem kann von den Beamten nicht gefordert werden, die Befragung abzubrechen, um mit der Klägerin deren Einwände zu diskutieren. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die Maßnahme außer Verhältnis zum bezweckten Erfolg stand. Die Verbringung der Klägerin zum nächstgelegenen Ausgang war das mildeste und zugleich effektive Mittel, sie nachhaltig von weiteren Störungen abzuhalten. Dass es im Nachhinein zu einer weiteren Unterbrechung durch das Gespräch mit dem Vorgesetzten der Polizisten kam, war im Zeitpunkt der Abführung der Klägerin nicht absehbar. Die Verbringung der Klägerin war auch nicht etwa deshalb überflüssig, weil die Kontrolle des Zeugen M. bereits beendet gewesen wäre. Der Zeuge H. hat ausgesagt, dass die beiden Frauen den Kontrollvorgang störten. Daraus ist zu entnehmen, dass dieser noch nicht beendet war.
IV.
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Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Verfahren zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Vom Ausspruch einer Abwendungsbefugnis wird mit Blick auf die Rechtsnatur der Beklagten abgesehen.
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Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Kammer sieht die grundsätzliche Bedeutung des Falles in der Klärung der bundesrechtlich relevanten Fragen,
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ob die hier in Rede stehenden Maßnahmen getrennt zu beurteilen sind,
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und ob den Vollzugsbeamten der Beklagten bei der Beurteilung des Sachverhalts im Hinblick auf die Annahme einer Gefahr eine Einschätzungsprärogative zusteht.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.875,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG). Die Kammer orientiert sich dabei an Nr. 1.6.1 und Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327); sie veranschlagt für Platzverweis und Identitätsfeststellung jeweils den Regelstreitwert und für die beiden Vollstreckungsmaßnahmen insgesamt 3/8 des Regelstreitwerts.
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
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Referenzen
- § 68 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 BPolG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 2513/10 1x (nicht zugeordnet)
- UZwG § 3 Einschränkung von Grundrechten 1x
- VwGO § 154 1x
- § 6 Abs. 1 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 1a BPolG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 D 10121/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- 5 K 833/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 1x
- 5 K 833/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 38 BPolG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- UZwG § 2 Begriffsbestimmungen 2x
- 2 BvR 253/96 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 BPolG 1x (nicht zugeordnet)
- UZwG § 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 2x
- UZwG § 1 Rechtliche Grundlagen 1x
- 7 D 10120/13 3x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 VwVG 2x (nicht zugeordnet)