VermG § 24 Untere Landesbehörden

Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

Für jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin wird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörde eingerichtet. Ein solches Amt kann auch für mehrere Kreise, kreisfreie Städte oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden. Die gilt auch dann, wenn die Aufgaben der unteren Landesbehörden nach § 28 Abs. 2 auf die Landkreise oder kreisfreien Städte übertragen wurden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 759/16
29. Juni 2017
8 A 759/16 29. Juni 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 494/13
20. November 2014
III ZR 494/13 20. November 2014