Für jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin wird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörde eingerichtet. Ein solches Amt kann auch für mehrere Kreise, kreisfreie Städte oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden. Die gilt auch dann, wenn die Aufgaben der unteren Landesbehörden nach § 28 Abs. 2 auf die Landkreise oder kreisfreien Städte übertragen wurden.
VermG § 24 Untere Landesbehörden
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 759/16
29. Juni 2017
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8 A 759/16 | 29. Juni 2017 |
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 494/13
20. November 2014
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III ZR 494/13 | 20. November 2014 |