VersammlG § 12

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 10 K 4722/19
29. Januar 2021
10 K 4722/19 29. Januar 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 O 79/12
31. Januar 2013
3 O 79/12 31. Januar 2013
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 349/10
12. Juli 2010
1 S 349/10 12. Juli 2010