Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 O 79/12

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO zu gewähren, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung jedoch hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger durch die Vorlage seines Einkommensteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum 2010, ausweislich dessen er über Einkünfte aus freiberuflicher und anderer selbständiger Tätigkeit in Höhe von 3.178,00 € jährlich (264,83 € monatlich) verfügt, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einer Weise dargelegt hat, die eine Entscheidung über die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten zulässt.

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Denn jedenfalls hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu gewähren, wenn nur „hinreichende“ Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, wobei insbesondere für Streitigkeiten vor den Fachgerichten keine allzu überspannten Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, Beschl. v. 07.04.2000 – 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936 f.). Es genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage, da die Rechtsverfolgung nicht bereits in das Nebenverfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden soll (BVerwG; Beschl. v. 08.03.1999 – 6 B 121/98 -, NVwZ-RR 1999, S. 587). Es ist allerdings erforderlich, dass mehr als eine nur theoretische Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht.

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Gemessen an diesen Maßstäben bietet die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger begehrt bei sachdienlicher Auslegung seiner Anträge die Feststellung der Rechtswidrigkeit der örtlichen Beschränkung einer von ihm am 06.09.2011 angemeldeten Spontandemonstration „Gegen die gewaltförmige Durchsetzung einer nicht rechtmäßigen Demonstration gegen eine rechtmäßige“, die erfolgte, um eine andere für die von ihm begehrte Fläche angemeldete und genehmigte Mahnwache zu schützen. Diese Mahnwache (Mahnwache „(…)“) bestand am 06.09.2011 zeitweise aus nur ein oder zwei Personen, für eine gewisse Zeit befand sich auch kein Teilnehmer auf der der Mahnwache zugewiesenen Fläche. Es kann dahinstehen, ob die Klage schon unzulässig ist, jedenfalls ist sie unbegründet.

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Einen isolierten Anspruch auf die Feststellung der Versammlungseigenschaft „einer Demonstration, die aus null Personen besteht“, hat der Kläger nicht, denn dabei handelt es sich nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, an dessen Feststellung der Kläger ein schützenswertes Interesse haben kann. Allerdings ist diese Frage Bestandteil der Prüfung der Rechtmäßigkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen, jedoch vor Klageerhebung erledigten örtlichen Beschränkung der von ihm angemeldeten Spontanversammlung.

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Es ist schon zweifelhaft, ob der Kläger das für die Zulässigkeit einer solchen Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, notwendige Feststellungsinteresse hinreichend dargelegt hat. Mangels erkennbaren Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruches des Klägers oder diskriminierender Wirkung des angefochtenen Verwaltungsaktes kommt hierfür nur eine Wiederholungsgefahr in Betracht. Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Spontanversammlung durch den Kläger voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Veranstalter nicht auf die Alternative zukünftig möglichen Eilrechtsschutzes verwiesen werden. Da der im Eilverfahren erreichbare Schutz nicht dem Rechtsschutz, der im Hauptsacheverfahren erlangt werden kann, entspricht, entfällt das auf eine Wiederholungsgefahr gegründete Rechtsschutzinteresse nicht etwa deshalb, weil der Kläger in zukünftigen Fällen erneut Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen kann, zumal dies bei Spontanversammlungen schwierig sein könnte. Insbesondere ist es dem Veranstalter einer Versammlung nicht zuzumuten, den durch Art 19 Abs. 4 S 1 GG garantierten Rechtsschutz stets nur vorläufig und mit Unsicherheit für die Behandlung zukünftiger Fälle erlangen zu können. Dies wäre auch dem Freiheitsrecht des Art 8 GG abträglich und könnte sich langfristig auf die Funktionsweise der Demokratie auswirken (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 -, juris).

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Der Kläger hat aber weder mit der Klageschrift noch mit der Beschwerdeschrift vorgetragen, dass er davon ausgehe, dass die dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sachlage sich wiederholen könnte. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich. Zwar hat der Kläger wiederholt an den jährlich stattfindenden Demonstrationen gegen das (…)-Forum auf dem Gelände der (…)Farm in D. teilgenommen. Jedoch ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass es dabei schon in der Vergangenheit zu Spontandemonstrationen außerhalb der angemeldeten Demonstrationen gegen oder für die Gentechnik gekommen ist oder zukünftig kommen wird. Allein die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Spontandemonstration ist aber streitgegenständlich.

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Jedenfalls ist die Klage unbegründet. Die räumliche Beschränkung der vom Kläger veranstalteten Spontandemonstration auf den nicht der Mahnwache „(…)“ zugewiesenen Raum war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Beschränkung ist § 13 Abs. 1 des Gesetzes der Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge vom 03.12.2009 (Landesversammlungsgesetz – VersammlG LSA -, GVBl. LSA S. 558). Danach kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug von bestimmten Beschränkungen abhängig machen oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Das gilt auch für Spontanversammlungen, die sich aus aktuellem Anlass augenblicklich und ohne Veranstalter bilden, denn diese sind lediglich von der Anmeldepflicht befreit, § 12 Abs. 1 Satz 2 VersammlG LSA. Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn ein Schaden für die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt droht, § 3 Nr. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 23.09.2003 (GVBl. LSA S. 214 – SOG LSA -), zuletzt geändert durch Art 2 des Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften vom 18.05.2010 (GVBl. LSA S. 340). Als milderes Mittel zum Verbot einer Versammlung, § 13 VersammlG LSA, kommt deren räumliche oder zeitliche Beschränkung in Betracht, wenn dadurch sowohl der Versammlungsfreiheit als auch der Gefahrenabwehr ausreichend Rechnung getragen wird.

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Die vom Kläger geplante Spontanversammlung gefährdete die öffentliche Sicherheit in einem Maße, das ihre räumliche Beschränkung rechtfertigte. Denn der Kläger beabsichtigte die Durchführung der Versammlung auf der Stelle, die mit ordnungsrechtlicher Verfügung des Beklagten vom 29.08.2011 gegenüber dem Anmelder Herrn (…) am 06.09.2011 für die Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr dessen Mahnwache zugewiesen worden war. Unstreitig hatte zum Zeitpunkt der Anmeldung der Spontanversammlung durch den Kläger der Versammlungsleiter dieser Mahnwache, Herr (…), dieselbe noch nicht für beendet erklärt. Die Beendigung einer angemeldeten und genehmigten Versammlung obliegt jedoch grundsätzlich dem Versammlungsleiter. Er bestimmt den Ablauf der Versammlung und kann sie jederzeit unterbrechen oder schließen und bestimmen, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird, § 16 Abs. 1 i. V .m. § 7 VersammlG LSA. Löst er die angemeldete Versammlung nicht auf, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese im genehmigten Umfang auch durchgeführt werden soll und kann. Die Unterbrechung einer Versammlung beraubt diese nicht des Schutzes durch Art 8 GG und das VersammlG LSA (Kniesel/Poscher in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2012, Rdnr. K 347). Der Beklagte durfte auch davon ausgehen, dass die Mahnwache nur unterbrochen und nicht stillschweigend beendet worden war und daher noch fortgeführt werden sollte. Er hat dargelegt, dass aufgrund der verbotswidrigen Aufstellung eines Dreibeins im Zufahrtsbereich der (…)Farm durch die Teilnehmer der Demonstration gegen Gen-Technik (Versammlung „J…“) der Einsatz von Feuerwehrtechnik notwendig war und der Versammlungsleiter der Versammlung „(…)“ sich dadurch gefährdet fühlte. Durch die Überlagerung der Aussage seiner Gentechnik befürwortenden Mahnwache durch die Aktion der Gentechnik-Gegner sei die Mahnwache seiner Meinung nach entwertet. Herr (…) habe daher seine Mahnwache unterbrochen, jedoch nicht beendet. Er sei für die Versammlungsbehörde stets vor Ort ansprechbar und zur Fortsetzung der Mahnwache bereit gewesen.

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Eine Auflösung der Versammlung durch den Beklagten lag ebenfalls nicht vor und war auch nicht in Betracht zu ziehen, denn die Voraussetzungen des § 11 VersammlG LSA lagen unstreitig nicht vor. Eine Auflösung „mangels Teilnehmern“ sieht das Gesetz nicht vor. Dass der Versammlungsleiter der Mahnwache für die Versammlungsbehörde nicht ansprechbar gewesen wäre und den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung nicht hätte gewährleisten können und deshalb unter Umständen eine Auflösung in Betracht zu ziehen gewesen wäre, hat auch der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Die von ihm vorgelegten zwei Lichtbilder sind weder datiert noch mit Uhrzeiten versehen, so dass sich Rückschlüsse auf die Kontinuität der Mahnwache daraus nicht ziehen lassen.

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Die noch nicht beendete oder aufgelöste Mahnwache „(…)“ stand auch weiterhin unter dem Schutz des Art. 8 GG. Der Kläger kann für sich nichts daraus ableiten, dass eine Versammlung, die zeitweise aus weniger als drei Personen besteht (zum Meinungsstand hinsichtlich der Mindestteilnehmerzahl vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.04.2007 – 1 S 2828/06 -; juris), unter Umständen nicht mehr unter den Schutzbereich des Art. 8 GG fällt. Denn dieser dient in seiner versammlungsrechtlichen Ausprägung vorliegend der Mahnwache „(…)“ zur Abwehr gegen sie gerichteter Maßnahmen. Solche waren aber weder geplant noch angezeigt. Ein Anspruch des Klägers – eines an der Mahnwache „(…)“ unbeteiligten Dritten – auf Auflösung derselben lässt sich aus der möglicherweise zu geringen Teilnehmerzahl nicht ableiten.

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Stand die Mahnwache „(...)“ danach weiter unter dem Schutz des Art. 8 GG, durfte der Beklagte zu ihrem Schutz die Spontanversammlung des Klägers räumlich beschränken. Denn zum einen beanspruchte dieser den der Mahnwache zugewiesenen Raum für seine Versammlung, zum anderen war das Thema seiner Spontanversammlung nicht geeignet, im selben Umfeld wie das der Mahnwache „(...)“ präsentiert zu werden. Der Kläger wollte sich mit seiner Spontanversammlung „Gegen die gewaltförmige Durchsetzung einer nicht rechtmäßigen Demonstration gegen eine rechtmäßige“ wenden. Ein inhaltlicher Zusammenhang oder Gleichklang mit dem Thema der Mahnwache „(...)“, der es ermöglicht hätte, dass der Kläger sich auch auf der der Mahnwache zugewiesenen Fläche aufhalten könnte, ohne deren Ablauf zu stören, ist nicht zu erkennen. Ein Aufenthalt der Spontanversammlung des Klägers im unmittelbaren Umfeld der Mahnwache hätte deren geschützte Meinungsäußerung unzulässig relativiert. Der Beklagte durfte dabei auch berücksichtigen, dass gegen den Kläger eine gerichtliche Anordnung vorliegt, die ihm untersagt, die Flächen der (…)-Farm zu betreten und daher die Wahrung einer räumlichen Distanz zum Eingangsbereich geboten war. Dies war an der ihm zugewiesenen Stelle der Fall, nicht aber an der direkt an der Zufahrt gelegenen Fläche der Mahnwache „(...)“.

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Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen auch beanstandungsfrei ausgeübt, indem er den Kläger als möglichen Störer der angemeldeten Mahnwache in Anspruch nahm und ihm gegenüber eine räumliche Beschränkung aussprach. Diese war auch verhältnismäßig, denn sie stellte das – im Vergleich zum Verbot der Spontanversammlung - mildeste Mittel dar, um die öffentliche Sicherheit zu wahren und dem Kläger gleichwohl die Möglichkeit zu erhalten, zu einer Spontanversammlung aufzurufen. Die dem Kläger zugewiesene Ausweichfläche lag ebenso wie die von ihm beanspruchte in einem Straßenabschnitt, der für die Zufahrt zur (…)-Farm genutzt werde musste, so dass die Wahrnehmung seiner Botschaft gesichert war. Eine unzumutbare Verhinderung der Rechtsausübung des Klägers ist nicht erkennbar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.


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