Die §§ 14 bis 16 gelten nicht für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste.
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VersammlG § 17
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
Referenzen
- VersammlG § 14 1x
- VersammlG § 15 1x
- VersammlG § 16 1x