VersammlG § 17

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

Die §§ 14 bis 16 gelten nicht für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 48/20
8. Januar 2021
6 B 48/20 8. Januar 2021