Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
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VersAusglG § 12 Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten
Gesetz über den Versorgungsausgleich
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