Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
VersAusglG § 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers
Gesetz über den Versorgungsausgleich
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.