Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (2. Zivilsenat) - 2 UF 159/20
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 3. September 2020 werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.165,20 € festgesetzt.
Gründe
i.
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Die Beteiligten schlossen am 16. Mai 2002 die Ehe. Der Antragsgegner, der nach bereits mehrfacher Straffälligkeit mittlerweile u. A. wegen Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis seit Mai 2019 in der JVA ... inhaftiert ist, besaß bei Eheschließung keine abgeschlossene Ausbildung und hat während der Ehe nie einen festen Beruf ausgeübt, sondern lediglich über kurze Zeiträume (insgesamt 33 Monate) Hilfstätigkeiten ausgeführt. Er ist seit Jahren drogenabhängig und befand sich häufig über längere Zeiträume in Entzugskliniken und Therapien. Die Antragstellerin war bis zu einer nun vorliegenden Erkrankung durchgehend voll berufstätig. Sie zahlt für den Antragsgegner Geldstrafen ab und wurde wegen Benutzung ihres PKWs durch den Antragsgegner, der nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt, selbst strafrechtlich belangt. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2019 hat die Antragstellerin die Scheidung beantragt. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 14. Februar 2020 in der JVA zugestellt.
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Die Antragstellerin geht von einer Trennung im Frühjahr 2018 und aus und behauptet, die Trennungsabsicht auch dem Antragsgegner mitgeteilt zu haben. Sie sei damals aus der Ehewohnung ausgezogen und habe bei ihrer Tochter gelebt. In die gemeinsame Wohnung sei sie danach nur während wiederholter stationärer Aufenthalte des Antragsgegners in verschiedenen Entzugseinrichtungen zurückgekehrt. Anlässlich eines Vorfalls am 5. Dezember 2018 habe sie dem Antragsgegner klar gemacht, dass sie sich endgültig trenne. Sie hält die Ehe für gescheitert.
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Die Antragstellerin hat beantragt, die Ehe zu scheiden und den Versorgungsausgleich auszuschließen. Die Ehe sei gescheitert, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei grob unbillig. Der Antragsgegner sei während der Ehe inhaftiert worden und habe Straftaten verübt. Zudem sei sie aufgrund ihrer Erkrankung und dem Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente nicht mehr in der Lage, Verluste bei den Versorgungsanwartschaften zu kompensieren, während dies dem wesentlich jüngeren Antragsgegner noch möglich sei. Auch sei sie ständigen Einschüchterungen, Drohungen und Handgreiflichkeiten durch den Antragsgegner und strafrechtlicher Verfolgung wegen Handlungen des Antragsgegners ausgesetzt gewesen und habe für ihn Geldstrafen bezahlen müssen.
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Der Antragsgegner ist dem Begehren entgegengetreten. Die Ehe sei nicht gescheitert. Die Antragstellerin habe ihm niemals deutlich zu verstehen gegeben, dass sie nicht mehr mit ihm leben wolle. Sie habe ihn bereits zweimal in der Haft besucht und ihn finanziell unterstützt. Es habe kurz vor der Inhaftierung im Jahr 2019 auch noch intimen Kontakt gegeben. Er wünsche, dass die Ehe nach seiner Entlassung fortgesetzt werde.
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Das Familiengericht, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
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Die Lebensgemeinschaft bestehe seit mehr als einem Jahr nicht mehr; die Antragstellerin wolle an der Ehe erkennbar nicht mehr festhalten.
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Der Versorgungsausgleich sei von Amts wegen durchzuführen, weil die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG nicht gegeben seien. Die von den Beteiligten gelebte und von der Antragstellerin akzeptierte Aufgaben- und Lastenteilung habe die Verteilung der Versorgungsanwartschaften geprägt und begründe keine grobe Unbilligkeit. Die Haftstrafe habe sich nicht über einen längeren Zeitraum der Ehezeit erstreckt. Die vom Antragsgegner begangenen Straftaten seien ebenfalls nicht erheblich genug, um den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu rechtfertigen. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Scheidung, insbesondere zum Ablauf des Trennungsjahres.
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Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Anschlussbeschwerde ihr Begehren auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs weiter.
II.
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1. Die verfahrensrechtlich unbedenkliche, insbesondere nach §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 117 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Voraussetzungen für eine Scheidung liegen jedenfalls jetzt vor. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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Nachdem Härtegründe i.S.d. § 1565 Abs. 2 BGB nicht konkret geltend gemacht werden, kann die Scheidung der Ehe erst nach Ablauf des Trennungsjahres erfolgen. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt. Eheliche Gemeinschaft bedeutet hierbei nicht notwendig das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung. Entscheidend ist in Fällen des fehlenden täglichen Zusammenlebens, wann der Trennungswille des Antrag stellenden Ehegatten - also sein Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortführen zu wollen - für den anderen Ehegatten erkennbar geworden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Scheidung trägt die Antragstellerin.
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Vorliegend ist das Trennungsjahr jedenfalls im Verlauf des Beschwerdeverfahrens abgelaufen:
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a) Die eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer häuslichen Gemeinschaft besteht jedenfalls seit der Inhaftierung des Antragsgegners im Mai 2019 nicht mehr.
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b) Vom Trennungswillen der Antragstellerin hat der Antragsgegner spätestens mit Zugang des Scheidungsantrags zur Stellungnahme im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren im Dezember 2019 Kenntnis erlangt. Nach Zugang dieses Antrags musste er davon ausgehen, dass die Antragstellerin die eheliche Gemeinschaft nicht weiter aufrechterhalten und geschieden werden wollte; dass die Antragstellerin ihn nach diesem Zeitpunkt noch in der JVA besucht hat, behauptet der Antragsgegner nicht.
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Die Antragstellerin hat durchgehend bekundet, dass sie nicht bereit ist, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner wieder herzustellen und nach wie vor geschieden werden will. Die gegenteilige Auffassung des Antragsgegners steht der Scheidung nicht entgegen, weil auch die Abkehr nur eines Ehegatten von der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Folge hat, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht erwartet werden kann (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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2. Auch der verfahrensrechtlich unbedenklichen, insbesondere nach §§ 66 Satz 1, 64 Abs. 2 Satz 1, 117 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG formgerecht eingelegten und begründeten Anschlussbeschwerde bleibt der Erfolg versagt.
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Das Familiengericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder gar einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27 Satz 1 und 2 VersAusglG zutreffend verneint.
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Grobe Unbilligkeit liegt nur vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewähren, dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2015, 1004 Rn. 6 m.w.N. - hier und nachfolgend zitiert nach beck-online soweit nicht anders gekennzeichnet). Die Härteklausel ermöglicht keine generelle Korrektur des Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten ein Ausgleich oder eine Beschränkung des Ausgleichs zwingend geboten ist. Im Rahmen einer umfassenden Härtefallprüfung sind insbesondere die wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten sowie auch persönliche Lebensumstände mit nur mittelbarem wirtschaftlichem Bezug zu berücksichtigen. Abzuwägen sind die Umstände, die zu diesen Lebensverhältnissen geführt haben und die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Möglichkeit zum Aufbau weiterer Versorgungsanwartschaften. Bereits aus dem Wortlaut des § 27 VersAusglG ergibt sich, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall und ein - selbst teilweiser - Ausschluss des Ausgleichs die Ausnahme ist (BGH aaO), wobei selbst atypische Rollenverteilungen und fehlende vergleichbar intensive Beteiligung am Familienunterhalt nicht zur Anwendung von § 27 VersAusglG führen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2016 Az.: 9 UF 120/15 Rz. 13, 22).
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a) Hinsichtlich des Fehlens der Erheblichkeit der begangenen Straftaten und der während der Ehezeit verbüßten Haftstrafe wird auf die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts Bezug genommen.
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b) Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen einer Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gegeben.
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aa) Der Ausgleich hat nicht schon deshalb zu unterbleiben, weil die jetzt 62 Jahre alte Antragstellerin künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr am Erwerbsleben teilnehmen und weitere Versorgungsanrechte hinzuerwerben kann, während dies dem noch nicht 50 Jahre alten ausgleichsberechtigten Antragsgegner in der bis zum Erreichen der allgemeinen Rentenaltersgrenze noch möglich sein könnte (BGH NJW-RR 1999, 585, 587).
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Zum einen erscheint letzteres auf Grund der bisherigen Erwerbsbiographie des Antragsgegners eher unwahrscheinlich; der Antragsgegner hat keinen Beruf erlernt, infolge wiederholter Inhaftierungen und Entgiftungs- bzw. Entzugsbehandlungen ist er in der Vergangenheit nur sporadisch erwerbstätig gewesen. Zudem könnte der Antragsgegner auch bei unterstellter künftiger Erwerbstätigkeit die in der Ehezeit entstandene Versorgungslücke nicht ausgleichen. Schließlich ist zu bedenken, dass diese Umstände bei Eheschließung bestanden und während der Ehe fortdauerten. Sie haben mithin die gemeinsame Lebensgestaltung und die Ausgestaltung der ehelichen Lastenverteilung geprägt.
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bb) Handgreiflichkeiten, Einschüchterungen, Unannehmlichkeiten aus strafrechtlicher Verfolgung wegen Führen des Fahrzeugs der Antragstellerin ohne Fahrerlaubnis sowie Belastung durch Abtragen von Geldstrafen und anderen Verbindlichkeiten des Antragsgegners reichen unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen des § 27 VersAusglG nicht aus, um einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu rechtfertigen. Fehlverhalten eines Ehegatten im persönlichen Bereich ist, soweit es nicht die Schwelle einer erheblichen Straftat erreicht, nur dann geeignet, eine grobe Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu begründen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den anderen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fällt, etwa weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine gegenüber dem anderen Ehegatten bestehenden Pflichten lange Zeit nachhaltig oder unter besonders kränkenden Begleitumständen verletzt hat (BGH NJW-RR 1986- 623, 625), Hierzu zählt z.B. die Ausübung von Prostitution ohne Kenntnis des Anderen (BeckOGK-Maaß 01.02.2021 § 27 VersAusglG Rn. 84 f.). Die zudem nicht hinreichend konkret dargelegten Verhaltensweisen des Antragsgegners erreichen diese Erheblichkeitsschwelle nicht.
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cc) Schließlich vermag auch die von der Antragstellerin geltend gemachte (streitige) mangelhafte Mitwirkung bei der Versorgung der Familie während der Ehe die Anwendung von § 27 VersAusglG nicht zu begründen.
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Unzureichende Beteiligung am Familienunterhalt und Unterlassen des Aufbaus einer eigenen Altersvorsorge rechtfertigen die Anwendung von § 27 VersAusglG dann nicht, wenn damit aufgrund der unterschiedlichen schulischen und beruflichen Entwicklung bereits bei Eingehung der Ehe zu rechnen war bzw. wenn die Ehe trotzdem fortgeführt wurde (OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2016 Az.: 9 UF 120/15 Rn. 19).
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So liegt der Fall hier.
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Aufgrund des bei Eheschließung nicht gesicherten Aufenthaltsrechts des Antragsgegners, seiner fehlenden Berufsausbildung sowie seines durchgängig unveränderten Erwerbsverhaltens während des Zusammenlebens der Beteiligten, das seine Ursachen zumindest auch in der nicht erfolgreich behandelten Drogensucht des Antragsgegners hatte, musste der Antragstellerin bewusst sein, dass der Antragsgegner allenfalls einen geringen Beitrag zum Familienunterhalt leisten und dass er seinerseits keine wesentlichen Rentenanwartschaften begründen würde. Wenn sie gleichwohl die Ehe mit ihm geschlossen und fortgesetzt hat, kann sie nach nunmehrigem Scheitern der Ehe nicht mit Erfolg einwenden, die Teilhabe des Antragsgegners an den von ihr während der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsanrechten sei grob unbillig.
III.
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1. Neben den Kosten des ersten Rechtszuges sind auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben. § 150 Abs. 1 FamFG gilt auch im Rechtsmittelverfahren, ist aber gemäß § 150 Abs. 4 Satz 1 FamFG auf Billigkeit zu prüfen (vgl. MüKo-Henjes, 3. Auflage 2018 § 150 FamFG Rn. 26). Nachdem sowohl Beschwerde als auch Anschlussbeschwerde erfolglos bleiben, erscheint es gemäß § 150 Abs. 4 Satz 1 FamFG billig, auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens entsprechend der Grundregel des Abs. 1 zwischen den Ehegatten aufzuteilen.
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2. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 FamFG.
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3. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. (Teilwert Ehesache: 3 x 1.157,00 € = 3.471,00 €; Teilwert Versorgungsausgleich: 2 Anrechte a 347,10€ = 694,20 €).
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Referenzen
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x
- FamFG § 64 Einlegung der Beschwerde 2x
- FamFG § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen 2x
- FamFG § 66 Anschlussbeschwerde 1x
- FamFG § 2 Örtliche Zuständigkeit 1x
- VersAusglG § 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs 8x
- FamFG § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen 4x
- BGB § 1565 Scheitern der Ehe 4x
- BGB § 1567 Getrenntleben 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- FamGKG § 43 Ehesachen 1x
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