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VersAusglG § 49 Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen

Gesetz über den Versorgungsausgleich

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 21 R 831/14
18. Mai 2018
L 21 R 831/14 18. Mai 2018