Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.
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VersAusglG § 49 Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen
Gesetz über den Versorgungsausgleich
Referenzen
- VersAusglG § 4 Auskunftsansprüche 1x
- VersAusglG § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert 1x
- VersAusglG § 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten 1x
- VersAusglG § 7 Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen 1x
- VersAusglG § 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen 1x
- VersAusglG § 9 Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen 1x
- VersAusglG § 10 Interne Teilung 1x
Zitiert von
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Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 21 R 831/14
18. Mai 2018
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L 21 R 831/14 | 18. Mai 2018 |