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VgV 2016 § 42 Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

(1) Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bewerbers oder Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bewerber oder Bieter vom Vergabeverfahren aus.

(2) Im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, im wettbewerblichen Dialog und in der Innovationspartnerschaft fordert der öffentliche Auftraggeber nur solche Bewerber zur Abgabe eines Angebots auf, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 bleibt unberührt.

(3) Bei offenen Verfahren kann der öffentliche Auftraggeber entscheiden, ob er die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durchführt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Vergabesenat) - 11 Verg 3/24
14. August 2024
11 Verg 3/24 14. August 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - Verg 15/23 e
29. Mai 2024
Verg 15/23 e 29. Mai 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - Verg 17/23 e
29. Mai 2024
Verg 17/23 e 29. Mai 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - Verg 20/23 e
29. Mai 2024
Verg 20/23 e 29. Mai 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - Verg 16/23 e
29. Mai 2024
Verg 16/23 e 29. Mai 2024
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Vergabesenat) - 54 Verg 5/21
28. Oktober 2021
54 Verg 5/21 28. Oktober 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 36/19
14. Oktober 2020
Verg 36/19 14. Oktober 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Vergabesenat) - 11 Verg 3/19
8. August 2019
11 Verg 3/19 8. August 2019
Urteil vom Kammergericht (9. Zivilsenat) - 9 U 55/18
28. Juni 2019
9 U 55/18 28. Juni 2019