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VgV 2016 § 58 Zuschlag und Zuschlagskriterien

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

(1) Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.

(2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere:

1.
die Qualität, einschließlich des technischen Werts, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ihrer Übereinstimmung mit Anforderungen des „Designs für Alle“, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften sowie Vertriebs- und Handelsbedingungen,
2.
die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder
3.
die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer Hilfe sowie Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen.
Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.

(3) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an.

(4) Für den Beleg, ob und inwieweit die angebotene Leistung den geforderten Zuschlagskriterien entspricht, gelten die §§ 33 und 34 entsprechend.

(5) An der Entscheidung über den Zuschlag sollen in der Regel mindestens zwei Vertreter des öffentlichen Auftraggebers mitwirken.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Vergabesenat) - 54 Verg 4/25
21. November 2025
54 Verg 4/25 21. November 2025
Beschluss vom Vergabekammer des Saarlandes (3. Vergabekammer) - 3 VK 02/2025
15. September 2025
3 VK 02/2025 15. September 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - Verg 4/25 e
26. Juni 2025
Verg 4/25 e 26. Juni 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - Verg 9/24 e
11. Juni 2025
Verg 9/24 e 11. Juni 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 35/24
16. April 2025
Verg 35/24 16. April 2025
Beschluss vom Vergabekammer des Saarlandes - 3 VK 05/2024
30. Januar 2025
3 VK 05/2024 30. Januar 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - Verg 20/23 e
29. Mai 2024
Verg 20/23 e 29. Mai 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 18 E 23.4596
29. September 2023
M 18 E 23.4596 29. September 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 2/23
28. Juni 2023
Verg 2/23 28. Juni 2023
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (Vergabesenat) - 1 Verg 3/22
20. März 2023
1 Verg 3/22 20. März 2023