Beschluss vom Vergabekammer des Saarlandes (3. Vergabekammer) - 3 VK 02/2025
Sonstiger Kurztext
wegen Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Grundschule am Bildungs- und Sportcampus xxx Leistungen der Objektplanung Gebäude gem. § 34 HOAI 2021
Tenor
-
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen der Vergabekammer werden der Antragstellerin auferlegt.
3. Die Gebühr für Amtshandlungen der Vergabekammer beträgt xxx Euro. Auslagen sind nicht angefallen.
4. Die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung im Verfahren vor der Vergabekammer werden der Antragstellerin auferlegt.
5. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt.
Gründe
I.
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Die Antragsgegnerin schrieb am 29.05.2024 europaweit ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb zur Beschaffung von sämtlichen Planungs- und Überwachungsleistungen der Objektplanung Gebäude gemäß § 34 HOAI 2021 für das Projekt „Grundschule am Bildungs- und Sportcampus xxx aus (Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: xxx – Nummer der Ausgabe: xxx).
- 2
Die Bieter wurden aufgefordert, skizzenhafte Lösungsideen zur Umsetzung des Raum- und Flächenprogramms für eine 4-zügige Ganztagsgrundschule in zwei Optionen zu entwickeln. Zudem waren Präsentationsunterlagen und ein Honorarangebot elektronisch einzureichen.
- 3
Die Zuschlagskriterien wurden in der Bekanntmachung wie folgt dargestellt:
- 4
Die Bewertung sollte anhand der Wertungsmatrix Stufe 2 erfolgen, die alle Einzelheiten zur Wertung und Wichtung des Bewertungsergebnisses enthält und mit den Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt wurde. Die Wertungsmatrix untergliedert die Hauptkriterien 1 bis 3 in jeweils zwei bis drei Unterkriterien, die ihrerseits jeweils wieder anhand mehrerer Aspekte beschrieben werden.
- 5
Die Antragstellerin bewarb sich als Bietergemeinschaft. Daneben beteiligten sich die Beigeladene und sechs weitere Bieter mit Teilnahmeanträgen am Verfahren.
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Nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs forderte der Verfahrensbetreuer der Antragsgegnerin vier Teilnehmer zur Angebotsabgabe und zum Verhandlungsgespräch gemäß § 52 VgV auf. Gefordert wurden das Honorarangebot, skizzenhafte Lösungsideen für Option 1 und 2 sowie Präsentationsunterlagen, die der Wertungsmatrix Stufe 2 entsprechen sollten.
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Verhandlungsgespräche wurden schließlich mit drei Bietern durchgeführt. Diese fanden am 01.10.2024 statt.
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Ursprünglich waren jeweils 40 Minuten für den Vortrag und 20 Minuten für Fragen vorgesehen. Die Antragstellerin bat um eine Verlängerung der Präsentationszeit auf 60 Minuten, welche die Antragsgegnerin auf 50 Minuten gewährte. Diese Verlängerung wurde allen Bietern eingeräumt.
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Die Antragstellerin nahm letztlich eine Präsentationszeit von 57 Minuten in Anspruch und überschritt somit die gewährten 50 Minuten. Die Antragstellerin bat zudem darum, die Reihenfolge der Präsentation zu ändern, um mit den skizzenhaften Lösungsideen (Zuschlagskriterium Nr. 3) zu beginnen, was ihr – anders als den konkurrierenden Bietern – gestattet wurde. Nachdem die vorgezogenen Lösungsideen umfassend dargestellt worden waren, wurden die übrigen Inhalte während der Verhandlung, insbesondere zu den Zuschlagskriterien Nr. 2.1. bis 2.3. knapp in nur wenigen Minuten angesprochen.
- 10
Die Antragsgegnerin stellte im Anschluss an die Präsentation der Antragstellerin lediglich zwei Fragen. Die vorgesehene Zeit von 20 Minuten wurde dabei nicht ausgeschöpft.
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Im Anschluss an den Präsentationstermin wurde den Bietern kein Protokoll oder eine sonstige Dokumentation des Präsentationstermins ausgehändigt.
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Die Bieter wurden im Anschluss an die Verhandlungsgespräche zur Abgabe ihrer finalen Angebote aufgefordert, welche fristgerecht am 28.10.2024 abgegeben wurden. Die Antragstellerin reichte neben ihrem finalen Angebot die identischen Präsentationsunterlagen und skizzenhaften Lösungsideen für Option 1 und 2 erneut ein.
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Nach dem Wertungsergebnis der Antragsgegnerin erreichte das Angebot der Beigeladenen die meisten Punkte (920 von 1000), während das Angebot der Antragstellerin mit 907,5 Punkten auf dem zweiten Platz landete. Der dritte Bieter erzielte mit seinem Angebot 720 Punkte.
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Die Wertungsmatrix, die auch die Unterschriften der Mitglieder des Bewertungsgremiums trägt, weist das Datum „02.10.2024“ in der Unterschriftszeile aus. Die Abgabe der finalen Angebote erfolgte am 28.10.2024.
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Am 18.06.2025 versendete die Antragsgegnerin ein Absageschreiben gemäß § 134 GWB an die Antragstellerin und teilte unter Angabe der in den fünf Zuschlagskriterien erreichten Punktzahlen sowie der Gesamtpunktzahlen der Antragstellerin und der Beigeladenen mit, dass der Zuschlag am 30.06.025 an die Beigeladene erteilt werden sollte.
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Nach der Anforderung (23.06.2025) und dem Erhalt (25.06.2025) weiterer Informationen zur Bewertung rügte die Antragstellerin – nun anwaltlich vertreten – die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit Schreiben am 25.06.2025 als vergaberechtswidrig, insbesondere wegen intransparenter Bewertung, Abweichung von den bekannt gemachten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung, Überschreitung des Beurteilungsspielraums und mangelnder Dokumentation. Sie forderte die Wiederholung der Angebotswertung.
- 17
Die Antragsgegnerin – nun ebenfalls anwaltlich vertreten – erklärte am 26.06.2025 zunächst, den Zuschlag frühestens am 04.07.2025 zu erteilen. Mit Schreiben vom 01.07.2025 ging sie inhaltlich auf die Rügen der Antragstellerin ein, half diesen aber nicht ab.
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Daraufhin stellte die Antragstellerin am 03.07.2025 einen Nachprüfungsantrag bei den Vergabekammern des Saarlandes.
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Die zuständige 3. Vergabekammer leitete nach Prüfung des Antrags noch am 03.07.2025 ein Nachprüfungsverfahren durch Übermittlung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin ein, untersagte die Zuschlagserteilung vor ihrer Entscheidung und forderte die Vergabeakten an.
- 20
Die Antragsgegnerin übermittelte die Vergabeakten inklusive einer explizit für die Akteneinsicht der Antragstellerin von den Geheimnissen im Sinne des § 165 Abs. 2 und Abs. 3 GWB befreiten Version der Vergabeakten, bezog mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.07.2025 zum Nachprüfungsantrag Stellung und beantragte die Abweisung des Nachprüfungsantrags. Sie begründete ihre Anträge damit, dass die Anträge der Antragstellerin teilweise unzulässig und vollumfänglich unbegründet seien.
- 21
Die für den Zuschlag vorgesehene Bieterin wurde am 14.07.2025 gemäß § 162 GWB zum Verfahren beigeladen. Sie äußerte sich mit Schreiben vom 16.07.2025 und beantragte, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen, nahm dabei aber ohne eigenen Vortrag lediglich auf die Ausführungen der Antragsgegnerin Bezug.
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Der Antragstellerin wurde am 17.07.2025 durch Übermittlung des Exemplars der Vergabeakten, das durch die Antragsgegnerin von den Geheimnissen im Sinne des § 165 Abs. 2 und Abs. 3 GWB befreit worden war, Akteneinsicht gewährt.
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Am 21.07.2025 wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung für den 14.08.2025 geladen.
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Es folgten weitere Schriftsätze der Antragstellerin sowie der Antragsgegnerin.
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In der mündlichen Verhandlung am 14.08.2025 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Alle Beteiligten waren vertreten und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wurden alle aus Sicht der Vergabekammer verfahrensrelevanten Gesichtspunkte angesprochen.
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Der Antragstellerin wurde Schriftsatznachlass zur Stellungnahme auf den jüngsten Schriftsatz der Antragsgegnerin gewährt.
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Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Nachprüfungsantrag sei zulässig und begründet.
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Sie sei mit ihren Rügen nicht präkludiert, da die Vergaberüge vom 25.06.2025 inhaltlich zunächst alle im Nachprüfungsantrag enthaltenen Vergabefehler enthalten habe. Es sei dabei auch zu beachten, dass ein Verdacht eines Vergabeverstoßes noch keine Kenntnis eines solchen darstelle. Die Antragstellerin habe als durchschnittlicher Bieter ohne Rechtskenntnisse die Vergaberechtsverstöße nicht erkennen können, geschweige denn tatsächlich erkannt. Von den Vergabefehlern im Rahmen der Bewertung des Zuschlagskriteriums 1 und von dem Verdacht der ergebnisorientierten Punktevergabe habe sie im Übrigen erst durch die Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren erfahren.
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Sie macht einen Verstoß gegen § 127 GWB geltend. Die Auslobungsbedingungen sähen eine Bewertung der Präsentationsqualität nur in Ziffer 4 der Wertungsmatrix Stufe 2 mit 5 % Gewichtung vor. Die anderen Zuschlagskriterien ("Projektorganisation", "Methodik", "Skizzenhafte Lösungsideen", "Honorar") seien ausschließlich anhand der über die Vergabeplattform eingereichten Unterlagen zu bewerten. Eine Berücksichtigung von „Präsentationsleistungen“ außerhalb des Kriteriums „Qualität der Präsentation“ widerspreche § 127 GWB. Die Antragsgegnerin habe andere Zuschlagskriterien als die „Qualität der Präsentation“ auf Grundlage der mündlichen Präsentation bewertet.
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Zudem habe die Antragsgegnerin gegen § 97 Abs. 1 GWB verstoßen. Die Wertung des Angebots der Antragstellerin sei auf intransparenter Grundlage erfolgt. Die Begründung zur Bewertung mit sechs Rohpunkten für das Zuschlagskriterium „Methodik, Herangehensweise an die Projektaufgabe“ sei nicht mit den drei eigenständig zu bewertenden Unterkriterien begründet, sondern stelle eine von der Bewertungsmatrix losgelöste „Pauschalbewertung“ dar. Die Begründung stimme zudem nicht mit der Erläuterung der Rohpunktvergabe auf Seite 6 der Wertungsmatrix überein.
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Die Antragsgegnerin habe ihren Beurteilungsspielraum überschritten. Die Wertung sei auf Grundlage einer falschen Tatsachengrundlage (mündliche Präsentation unter Außerachtlassung der Präsentationsunterlage) erfolgt. Die Begründung korreliere nicht mit den laut Wertungsmatrix gleichgewichteten drei Unterkriterien. Rechnerisch könne eine „weniger überzeugende“ Bewertung eines Unterkriteriums nicht zu einer derartigen Unterschreitung („Abwertung“) der Gesamtpunktzahl führen. Der Hinweis, dass keine frühere Zusammenarbeit der Bietergemeinschafts-Partner stattgefunden habe, sei sachwidrig und diskriminiere die Bietergemeinschaft.
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Die ausführlichen schriftlichen Darstellungen der Antragstellerin zu Projektorganisation, Methodik und Kommunikation hätten zu einer Bewertung mit 10 Punkten führen müssen. Die Antragsgegnerin sei von einem unvollständig zugrunde gelegten Sachverhalt ausgegangen.
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Die mangelhafte und nicht nachvollziehbare qualitative Bewertung und Dokumentation der Wertung des Angebots der Antragstellerin verstoße gegen § 127 GWB und § 8 VgV. Aufgrund des fehlenden Protokolls zum Präsentationstermin und der knappen Wertungsdifferenz könne eine Benachteiligung der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden. Die mangelhafte Dokumentation habe sich nachteilig auf die Rechtsstellung der Antragstellerin ausgewirkt. Es sei unklar, ob und wann die schriftlichen Angebotsunterlagen der Bewertungskommission vorgelegen hätten. Eine Überprüfung der Benotung sei aufgrund der unvollständigen Dokumentation nicht möglich.
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Das Datum "02.10.2024" auf der Bewertungsmatrix deute darauf hin, dass die Wertung bereits unmittelbar nach dem Verhandlungsgespräch vom 01.10.2024 und nicht auf Basis der finalen Angebote erfolgt sei. Damit liege ein Verstoß gegen § 17 Abs. 14 S. 2 VgV vor.
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Die gewährten 50 Minuten Präsentationszeit seien für die Vorstellung von zwei Lösungsideen und deren Vergleich nicht ausreichend gewesen. Die Antragsgegnerin habe zudem die vorgesehene Diskussions- und Fragezeit nicht ausgeschöpft. Die Antragstellerin sei nicht eigenmächtig von der Präsentationsreihenfolge abgewichen, sondern habe die Möglichkeit zur Abweichung angefragt und eine Schwerpunktbildung vorgenommen, die zulässig gewesen sei.
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Es liege zudem der Verdacht einer ergebnisorientierten Bewertung nahe: Die gute Bewertung der Beigeladenen mit Maximalpunktzahl bei den Kriterien 1, 2 und 4 sowie die Reihung der drei Bieter durch die wiederholte Vergabe von 6, 8 und 10 Punkten bei den Unterkriterien 2.1, 2.2 und 2.3 sei sehr auffällig.
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Die Antragstellerin beantragt:
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• Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Zuschlag an die Beigeladene zu erteilen. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht hat die Antragsgegnerin das ... Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zurückzuversetzen.
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• Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragstellerin.
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• Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird für notwendig erklärt.
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Die Antragsgegnerin beantragt:
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• Die Anträge werden zurückgewiesen.
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• Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin.
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• Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt.
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Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Nachprüfungsantrag sei teilweise unzulässig und vollumfänglich unbegründet.
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Die Antragsgegnerin macht geltend, die Rüge zu § 127 GWB der Antragstellerin bezüglich der Berücksichtigung von „Präsentationsleistungen“ außerhalb des Zuschlagskriteriums „Qualität der Präsentation“ sowie die Rüge der angeblich zu kurzen Präsentationszeit seien gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB präkludiert. Die Zuschlagskriterien seien mit Einleitung des Verfahrens bekannt gemacht worden, somit hätte ein angeblicher Verstoß bereits bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist gerügt werden müssen. Rügen der angeblichen Intransparenz der Bewertungsgrundlage hätten bereits bei Kenntnis der Vergabeunterlagen erfolgen müssen.
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Es liege zudem kein Verstoß gegen § 127 GWB vor. Die Antragsgegnerin widerspricht der Auffassung, dass die Zuschlagskriterien 1, 2, 3 und 5 nur anhand schriftlich eingereichter Unterlagen hätten bewertet werden dürfen. Sie verweist auf das Wesen des Verhandlungsverfahrens gemäß § 17 Abs. 10 VgV, welches Verhandlungen über den gesamten Angebotsinhalt erlaube und erwünsche. Die Antragsgegnerin habe durch Vorgaben zu den zuständigen Personen und Inhalten der Zuschlagskriterien deutlich gemacht, dass sie über das gesamte Angebot und mit dem leitenden Projektteam verhandeln wollte. Erläuterungen in der Wertungsmatrix („Erläuterungen des Bieters“, „vorgestellten Lösungsideen des Bieters“) zeigten, dass eine mündliche Erörterung aller Kriterien vorgesehen war.
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Die Behauptung, schriftlich vorgelegte Angebotsunterlagen seien nicht berücksichtigt worden, treffe nicht zu. Die Antragsgegnerin habe zwar maßgeblich in die Bewertung einfließen lassen, dass Verhandlungen über das Zuschlagskriterium 2 („Methodik, Herangehensweise an die Projektaufgabe“) aufgrund der Abweichung von der vorgesehenen Verhandlungsreihenfolge durch die Antragstellerin im Verhandlungstermin nicht möglich gewesen seien; die Antragstellerin habe die Präsentationszeit ausschließlich für die Vorstellung der Lösungsideen (Zuschlagskriterium 3) genutzt und überschritten, was Verhandlungen über andere Kriterien verhinderte. Obwohl dies eine deutlich schlechtere Bewertung gerechtfertigt hätte, habe die Antragsgegnerin aber unter Berücksichtigung der schriftlichen Inhalte die angegriffene Wertung vorgenommen. Die Bewertungen zu den Unterkriterien 2.1, 2.2 und 2.3 seien explizit unter Berücksichtigung der schriftlichen Unterlagen und des Verlaufs der Verhandlungen erfolgt und seien nicht pauschal erfolgt. Die schriftlichen Angaben der Antragstellerin enthielten Wiederholungen und Stichpunkte, ließen zwar das Erkennen der Aufgabenstellung erkennen, überzeugten aber nicht in den wesentlichen Aspekten und ließen kein sicheres Erreichen der Projektziele erwarten.
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Es liege auch keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums vor. Die Antragsgegnerin habe die Bewertung ordnungsgemäß vorgenommen, das Verfahren eingehalten, einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, keine sachwidrigen Erwägungen einbezogen und den Beurteilungsmaßstab zutreffend angewendet. Die Behauptung, schriftliche Angaben seien unberücksichtigt geblieben, sei unzutreffend. Auch die Behauptung einer Gesamtbeurteilung ohne Differenzierung nach Unterkriterien sei falsch. Es habe keine "Abwertung" stattgefunden, sondern eine Bewertung nach einer definierten Skala; kein Bieter habe Anspruch auf die Höchstpunktzahl oder auf eine Begründung, warum davon abgewichen werde. Die Antragstellerin habe die gewährte Präsentationszeit von 50 Minuten um 7 Minuten überschritten und sei von der vorgegebenen Präsentationsreihenfolge abgewichen. Dies habe dazu geführt, dass über wesentliche Inhalte des Angebots, insbesondere zu Kriterium 2, de facto nicht verhandelt werden konnte. Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet gewesen, fehlende Informationen zu erfragen. Die geäußerte Schnittstellenproblematik und das Risiko des Informationsverlustes bei der Bietergemeinschaft der Antragstellerin rechtfertigten die vergebene Punktzahl. Angesichts dessen für die Bewertung von Belang, wenn angesichts der Tatsache, dass die Mitglieder der Bietergemeinschaft zuvor noch nie zusammengearbeitet hätten, was gerade eben zu Methodik und Organisation zu den Abstimmungs- und Schnittstellenproblematiken mündlich und in der Präsentation vorgetragen worden sei.
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Auch die Dokumentation sei hinreichend. Ein Protokoll über den Verhandlungstermin existiere und sei in den Vergabeunterlagen enthalten. Eine detaillierte Dokumentation der mündlichen Präsentation sei nicht erforderlich, wenn keine Besonderheiten aufträten; der Verweis auf die Präsentationsunterlagen genüge. Ein fortlaufender Vergabevermerk existiere.
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Die Antragsgegnerin weist den Verdacht der ergebnisorientierten Bewertung mit Nachdruck zurück. Das beste von drei Angeboten sei mit der besten Punktzahl bewertet worden.
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Es liege auch kein Verstoß gegen § 17 Abs. 14 S. 2 VgV vor. Die Bewertung erfolgte auf Grundlage der finalen Angebote, der Datumsfehler auf der Bewertungsmatrix sei ein Büroversehen.
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Die Beigeladene beantragt,
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• den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.
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Sie beteiligte sich inhaltlich aber nicht mit eigenem Vortrag am Verfahren.
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Die Frist des § 167 Abs. 1 Satz 1 GWB wurde nach § 167 Abs. 1 Satz 2 GWB wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten während der mündlichen Verhandlung am 14.08.05 auf den 15.09.2025 verlängert.
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Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung durch die Vernehmung der Zeugen xxx und xxx (Gemeinde xxx), xxx (xxx) und xxx (xxx) Beweis erhoben.
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Wegen des Sachverhalts im Übrigen sowie der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf die in den Akten des Vergabenachprüfungsverfahrens befindliche und den Beteiligten gegen Empfangsbekenntnis zugesandte Niederschrift, die Schriftsätze der Beteiligten und der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten ergänzend Bezug genommen.
II.
1.
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Der Nachprüfungsantrag ist mit einer Einschränkung zulässig.
1.1.
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Beim Auftragsgegenstand der Ausschreibung zur Beschaffung sämtlicher Planungs- und Überwachungsleistungen der Objektplanung Gebäude gemäß § 34 HOAI 2021 für das Projekt „Grundschule am Bildungs- und Sportcampus xxx“, handelt es sich um einen öffentlichen Auftrag im Sinne § 103 Abs. 1 GWB oberhalb der Schwellenwerte für öffentliche Auftrage gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 und 4 GWB. Die Antragsgegnerin ist Auftraggeberin gemäß §§ 98, 99 Nr. 1 GWB.
1.2.
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Die Zuständigkeit der 3. Vergabekammer des Saarlandes ergibt sich aus § 156 Abs. 1 GWB, § 159 Abs. 3 GWB i. V. m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Regelung der Nachprüfungsverfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen im Sinne von § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 31.08.2018 (Amtsbl. I 2018, S. 644).
1.3.
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Die Antragstellerin ist im Sinne des §§ 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt.
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Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, wenn es sein Interesse am Auftrag, eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB und zumindest einen drohenden Schaden darlegt. Das Vorbringen muss hinreichend substantiiert sein; zugleich dürfen auch keine überzogenen Anforderungen an die Darlegungen gestellt werden.
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Hierbei bedarf es
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der Darlegung zumindest einer konkreten, nicht völlig vagen und pauschal behaupteten Vergaberechtsverletzung. Eine aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist unzulässig und damit unbeachtlich (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.12.2009, Az. 11 Verg 06/09; VK Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2011 – VK 52/11). Nach OLG München (Beschluss vom 07.08.2007 – Verg 08/07) darf der Antragsteller in der Rüge und im Nachprüfungsantrag keine pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen in der Erwartung aufstellen, die Amtsermittlungspflicht der Vergabekammer werde zum Nachweis eines Vergabeverstoßes führen. Die Vergabekammer ist bei einem Vortrag „ins Blaue hinein“ von der Notwendigkeit einer vollständigen Sachaufklärung von Amts wegen entbunden (VK Niedersachsen, Beschluss vom 26.08.2014 – VgK-31/2014). - (VK Niedersachsen Beschl. v. 8.8.2024 – VgK-14/2024, BeckRS 2024, 26352 Rn. 105, beck-online)
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Für die Darlegung der Antragsbefugnis ist es auch hinreichend, wenn ein Antragsteller das vorträgt, was er aus seiner subjektiven Sicht redlicherweise behaupten darf.
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Denn die Schlüssigkeit dieser Darlegung ist - wie auch sonst, wenn es darum geht, ob ausreichend vorgetragen worden ist - nicht davon abhängig, dass der Ast. positive Kenntnis von den als Tatsache behaupteten Umständen hat. Ein sachgerechter Rechtsschutz wäre in vielen Fällen nicht gewährleistet, wenn nur vorgetragen werden könnte, worüber bereits Gewissheit besteht. Denn oft ist es den Betreffenden nicht möglich, sich überhaupt oder jedenfalls vor Beginn des Verfahrens eigene Kenntnis zu verschaffen. Selbst die Wahrheitspflicht der Parteien, ohne die ein geordneter Rechtsschutz im Rahmen eines förmlichen Verfahrens nicht möglich ist und die deshalb im Vergabenachprüfungsverfahren auch ohne eine § 138 I ZPO entsprechende Norm im vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt, verlangt lediglich nach subjektiver Wahrhaftigkeit und verbietet nur, Erklärungen wider besseres Wissen abzugeben (BGH, NJW 2004, 2096 [2097 m.w. Nachw.]). Deshalb darf im Vergabenachprüfungsverfahren behauptet werden, was der Betreffende aus seiner Sicht der Dinge für wahrscheinlich oder möglich hält (vgl. z.B. BGH, NJW 1986, 246 [247]). Eine willkürliche, aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist allerdings unzulässig und unbeachtlich (BGH, NJW 1995, 2111).
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(BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06, NZBau 2006, 800, beck-online; vgl. aus neuerer Zeit OLG Düsseldorf Beschl. v. 9.1.2020 – Verg 10/18, BeckRS 2020, 188 Rn. 19, beck-online)
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Siehe auch:
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Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegung einer solchen Rechtsverletzung nicht überspannt werden. Wenn ein Bieter keine Möglichkeit hat, zu Anhaltspunkten oder Indizien, die für einen Vergabeverstoß sprechen könnten, vorzutragen, dann ist auch eine Behauptung „ins Blaue hinein“ ausreichend, um die Rechtsverletzung darzulegen. Auch in einem Zivilprozess hat eine Partei das Recht, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält.
- 71
(Hertwig VergabeR/Hertwig, 7. Aufl. 2021, Rn. 381, beck-online)
- 72
Für die Darlegung des drohenden Schadens gilt:
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Dies bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt (vgl. Beck VergabeR/Horn/Hofmann, 4. Aufl. 2022, GWB, § 160, Rn. 23; Boesen, Vergaberecht, § 107 GWB, Rn. 52).
- 74
(VK Niedersachsen Beschl. v. 8.8.2024 – VgK-14/2024, BeckRS 2024, 26352 Rn. 97, beck-online)
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Dem genügen jedenfalls die Darlegungen der Antragstellerin, soweit sie eine Abweichung von zuvor bekannt gemachten Kriterien, die Fehlerhaftigkeit der Wertungskriterien bzw. deren fehlerhafte Anwendung und die Angebotswertung als solche als vergaberechtswidrig rügt und die Antragstellerin mit Blick auf den drohenden Schaden die eigene Zuschlagschance geltend macht.
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Auch mit Blick auf das Rechtsschutzbegehren hinsichtlich des allenfalls vage begründeten Vorwurfs der Antragstellerin zu einer vermeintlich ergebnisorientierten, mithin willkürlichen Punktvergabe, den die Antragstellerin ohne sonstige tatsächliche Anhaltspunkte allein auf die Punktvergabe, insbesondere die Bepunktung mit jeweils 6 Punkten bei den Unterkriterien zu 2.1. bis 2.3. stützen will, dürfte nach den vorstehenden Kriterien letztendlich noch die Antragsbefugnis gegeben sein. Ob dieser Vorwurf tatsächlich zutrifft, bleibt damit der Entscheidung über die Begründetheit vorbehalten.
1.4.
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Der Antrag ist in dem Umfang zulässig, in dem die Antragstellerin rechtzeitig im Sinne des § 160 Absatz 3 GWB gerügt hat oder es einer Rüge nicht bedurfte.
1.4.1.
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Rechtzeitig im Sinne von § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB nach Zugang des Informationsschreibens nach § 134 GWB hat die Antragstellerin mit ihrem Rügeschreiben vom 25.06.2025 eine aus ihrer Sicht die fehlerhafte – intransparente - Anwendung der bekanntgemachten Zuschlagskriterien bzw. die vergaberechtswidrige Wertung und die Überschreitung des Beurteilungsspielraums gerügt. Im Rügeschreiben und nachfolgend im Nachprüfungsantrag wird auf die Abweichung von den bekannt gemachten Zuschlagskriterien bei der Einzelwertung der Unterkriterien sowie verschiedene Bewertungsfehler abgestellt, außerdem schon die Dokumentation als fehlerhaft gerügt.
1.4.2.
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Ob die Antragstellerin, die erst mit Vergaberüge vom 25.06.2025 rügt, dass die Zuschlagskriterien intransparent seien, bereits damit ausgeschlossen wäre, kann letztlich dahinstehen. Denn die von ihr geltend gemachte Rüge zur intransparenten bzw. fehlerhaften Anwendung der Zuschlagskriterien (siehe oben 1.4.1.) mit Blick auf § 127 GWB erfolgte rechtszeitig.
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Grundsätzlich kann eine Antragstellerin einen Umstand, der ihr erst im Verlauf des Nachprüfungsverfahrens bzw. durch die Akteneinsicht bekannt wird, aufgreifen und zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens machen.
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So zuletzt BayObLG (Vergabesenat), Beschluss vom 7.5.2025 – Verg 8/24 e, Rn. 41 – beck-online
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Für die Präklusion für aus den Vergabeunterlagen erkennbare Verstöße gilt im Übrigen:
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Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB ist ein Antrag nur zulässig, wenn Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung bzw. aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist oder der Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden.
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Anders als bei der Rügeobliegenheit nach § 160 Absatz 3 Nummer 1 GWB kommt es hierbei nicht darauf an, ob der Bieter den Vergaberechtsverstoß erkannt hat, sondern ob dieser erkennbar war. Objektiver Maßstab für die Erkennbarkeit eines möglichen Vergaberechtsverstoßes ist dabei regelmäßig die gewöhnliche Sorgfalt eines durchschnittlichen Bieters. Die Erkennbarkeit umfasst dabei sowohl die Tatsachen, die einen Vergaberechtsverstoß begründen können, als auch die Erkennbarkeit der möglichen Vergaberechtswidrigkeit.
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Maßstab ist, ob ein durchschnittlicher Bieter, der sich nicht zum ersten Mal an einer Ausschreibung beteiligt, sondern schon über gewisse Erfahrung in Vergabeverfahren verfügt, bei Anwendung der üblichen Sorgfalt und unter Zugrundelegung der üblichen Kenntnis den Rechtsverstoß sehen kann und muss (vgl. EuGH, Urteil v. 23.03.2015 -C-538/13; Hofmann in Müller-Wrede, GWB Vergaberecht, § 160 Rn. 72).
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(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 15 Verg 8/19 –, Rn. 33, juris)
- 87
Nach dem Vortrag der Antragstellerin spricht mehr dafür, dass sie nicht die Transparenz der Zuschlagskriterien als solche, sondern im Schwerpunkt deren intransparente Anwendung bei der Wertung anhand der Zuschlagskriterien nach § 127 GWB rügt. Für ersteres käme die Präklusion in Betracht, während eine intransparente Anwendung der Wertungskriterien dem Wertungsvorgang selbst zuordnen ist und damit folgerichtig nicht vor Kenntnisnahme der Wertung, sondern frühestens ab Zugang des Mitteilungsschreibens nach § 134 GWB zu rügen gewesen ist, siehe 1.4.1. Soweit die Antragstellerin erst nach Akteneinsicht nicht wie bereits mit der Rüge nur die Wertung zu den Zuschlagskriterien zu 2, sondern auch ergänzend die Wertung zu den Zuschlagskriterien zu 1 angreift, bedurfte es hingegen keiner vorherigen Rüge, denn dieser mögliche Verstoß erschließt sich für die Antragstellerin erst aus dem Gang des Nachprüfungsverfahrens und der Akteneinsicht.
1.4.3.
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Ausgeschlossen ist die Antragstellerin jedoch mit dem Vorbringen, die Antragsgegnerin habe zu wenig Zeit zur Präsentation eingeräumt und im Verhandlungsverfahren keine Fragen gestellt.
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Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB muss ein vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannter Verstoß gegen Vergabevorschriften innerhalb von 10 Tagen gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
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Regelmäßig wird diese Rügeobliegenheit nur ausgelöst, wenn ein Bieter positive Kenntnis von einem Vergaberechtsverstoß hat und diesen auch als solchen bewertet hat. Für Erkennen und Bewerten von Vergaberechtsverstößen als rechtswidrig muss ein Bieter nicht vertiefte Kenntnisse des Vergaberechts haben; es ist notwendige und zugleich hinreichende Bedingung, dass ein Vergaberechtverstoß in einer Parallelwertung in der Laiensphäre angenommen wird.
- 91
Von positiver Kenntnis iSd Abs. 3 S. 1 Nr. 1 kann grds. nur gesprochen werden, wenn folgende zwei Komponenten vorliegen: Einerseits die positive Kenntnis aller den Rechtsverstoß begründenden Tatsachen (Sachkenntnis), andererseits deren zumindest laienhafte rechtliche Bewertung als Vergaberechtsverstoß (Rechtskenntnis) (BGH NZBau 2006, 800 Rn. 35; dem folgend bspw. OLG Düsseldorf NZBau 2018, 555 Rn. 29; 2014, 371 (372); BeckRS 2009, 7999; KG Berlin BeckRS 2015, 145 Rn. 23; OLG Karlsruhe NZBau 2013, 528 (529); OLG München BeckRS 2010, 23564). Eine konkrete Kenntnis der verletzten Vorschrift wird jedoch nicht verlangt (OLG Naumburg ZfBR 2006, 707 (709)).
- 92
(BeckOK VergabeR/Gabriel/Mertens, 36. Ed. 1.11.2023, GWB § 160 Rn. 143, beckonline)
- 93
Ein Bieter darf sich indes nicht der Wertung als vergaberechtswidrig gleichsam mutwillig verschließen.
- 94
So gilt ein Vergabeverstoß auch als positiv erkannt, wenn sich ein Antragsteller mit einem möglichen Verstoß auseinandersetzt, der Vergabefehler sich geradezu aufdrängt und der Bieter sich dennoch dem anschließenden Fazit bzw. der Schlussfolgerung bewusst entzieht (vgl. BGH NZBau 2006, 800; OLG Dresden ZfBR 2009, 610 (611 f.); VK Hessen IBRRS 2009, 2988).
- 95
(BeckOK VergabeR/Gabriel/Mertens, 36. Ed. 1.11.2023, GWB § 160 Rn. 147, beck-online)
- 96
Sieht man die Präklusionsregeln des § 160 Abs. 3 GWB dabei als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben an, dienen sie nach Sinn und Zweck der Norm der Verfahrensförderung und Beschleunigung sowie der Möglichkeit, Fehler des Verfahrens frühzeitig zu korrigieren.
- 97
Hierzu u.a. Röwekamp/Kus/Portz/Prieß/Wiese GWB § 160 Rn. 79 ff, 95 ff., vgl. BeckOK VergabeR/Gabriel/Mertens, GWB § 160 Rn. 125
- 98
Bleiben im vorstehenden Sinne erkannte Vergaberechtsverstöße oder Verstöße, bei denen sich der Bieter gleichsam der Erkenntnis verschließt, ungerügt, kann ein Bieter sich hierauf nachträglich nicht berufen.
- 99
Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, wenn Vergaberechtsverstöße über die individuelle Rechtsverletzung hinaus so gravierend sind, dass das Vergabeverfahren nicht wirksam durch Zuschlag beendet werden kann, kann hiervon abgewichen werden.
- 100
Müller-Wrede/Hofmann, GWB Vergaberecht, 2. Auflage 2022, § 160 Rn. 43 mit zahlreichen Nachweisen zur Spruchpraxis
- 101
Diese Ausnahme greift vorliegend nicht.
- 102
Das erstmalige Vorbringen in den Schriftsätzen zum Nachprüfungsverfahren, nicht hinreichende Präsentationszeit bzw. nicht vollständig ausgeschöpfte Zeit für Verhandlungsfragen zur Verfügung zu haben, was die Antragstellerin als mögliche Benachteiligung ansieht, ist nach dem Vorstehenden als verspätet anzusehen.
- 103
Wenn die Antragstellerin meint, dass die ihr eingeräumte Zeit zur Präsentation nicht hinreichend war und die Antragsgegnerin nicht ausreichend über anzusprechende Themen verhandelt habe, indem sie nur wenig Fragen gestellt habe, so war diese Sachlage spätestens unmittelbar nach dem Präsentationstermin am 1.10. schon offenkundig. Sieht sich die Antragstellerin dadurch benachteiligt, hätte sich damit eine Bewertung als vergaberechtswidrige Diskriminierung schon aus der Kenntnis der tatsächlichen Verhandlung sogleich nach dem Präsentationstermin geradezu aufdrängen müssen, ohne dass es hierfür besonderer vergaberechtlicher Kenntnisse oder rechtlicher Beratung bedurft hätte. Auf die Aushändigung eines Protokolls zum Verhandlungstermin, was unstreitig nicht vorgelegen hat, kommt es dabei nicht an, wenn zwischen Verhandlungstermin und Mitteilungsschreiben nach § 134 GWB mehr als ein halbes Jahr vergangen ist.
1.5.
- 104
Indem noch kein wirksamer Zuschlag erteilt ist, steht § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen.
2.
- 105
Der Nachprüfungsantrag ist, soweit er zulässig ist, jedoch unbegründet.
- 106
Das Verfahren ist nicht fehlerhaft und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten aus § 97 Abs. 1, 2 und 6 GWB auf ein transparentes und diskriminierungsfreies wettbewerbliches Verfahren. Die Angebotswertung anhand der zuvor bekannt gemachten Zuschlagskriterien und deren Dokumentation halten einer vergaberechtlichen Prüfung stand.
- 107
Angesichts des bei der Wertung eingeräumten Beurteilungsspielraums ist die Nachprüfung durch die Kammer auf Wertungsfehler beschränkt, mithin darauf, ob der Auftraggeber den Rahmen des eingeräumten Beurteilungsspielraums nicht überschritten, das vorgesehene Verfahren eingehalten hat, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und auch keine willkürlichen oder sonstigen sachfremden Erwägungen angestellt hat.
- 108
Die Nachprüfungsinstanzen können diese Entscheidung nur daraufhin kontrollieren, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet wurden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20. September 2024, 15 Verg 9/24, NZBau 2025, 126 Rn. 33; OLG München, Beschl. v. 26. Februar 2021, Verg 14/20, NZBau 2021, 698 Rn. 71; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16. August 2019, VII Verg 56/18, NZBau 2020, 249 Rn. 62; OLG Celle, Beschl. v. 11. September 2018, 13 Verg 4/18, NZBau 2019, S. 208, Rn. 13; Ziekow in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, GWB § 127 Rn. 48).
- 109
(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 7. Mai 2025 – Verg 8/24 e –, Rn. 52, juris)
2.1.
- 110
Gemäß § 127 GWB wird der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist die Bewertung, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Die Zuschlagskriterien müssen nach dem Gesetzeswortlaut so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. (§ 127 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 GWB).
- 111
Der gesetzlichen Festlegung in § 127 GWB liegen die Grundsätze des Vergabewettbewerbs nach § 97 GWB, insbesondere das Transparenzgebot und Gleichbehandlungsgebot zugrunde.
- 112
(so Immenga/Mestmäcker/Kling, 6. Aufl. 2021, GWB § 127 Rn. 24, beck-online)
- 113
Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Basis der Bewertung des öffentlichen Auftraggebers gemäß § 127 Abs. 1 Satz 2 GWB, ob und inwieweit die Angebote die Vorgaben der Zuschlagskriterien erfüllen. Ständige Rechtsprechung ist es, dass dem öffentlichen Auftraggeber im Rahmen seiner Beschaffungshoheit für diese Bewertung ein weiter Beurteilungs- und Handlungsspielraum eingeräumt ist:
- 114
Hierfür ist ihm ein weiter Beurteilungs- und Handlungsspielraum eröffnet; der Auftraggeber muss seinen Beschaffungsbedarf in den Schranken wirtschaftlicher und fiskalischer Vernunft und der aus § 97 GWB abzuleitenden Regeln für den Vergabewettbewerb frei definieren können; zu dieser Definition gehört auch, welche Qualität die Leistung vorzugsweise haben soll.
- 116
Aus dem Transparenzgebot nach § 97 Abs. 1 GWB ergibt sich zugleich, dass eine Wertung so durchzuführen ist, dass sie den Beteiligten auch im Nachprüfungsverfahren in einer nachvollziehbaren Weise erläutert werden kann und steht dabei
- 117
in einem Spannungsverhältnis zu dem bei jeder Beurteilung vorhandenen umfangreichen Beurteilungsspielraum des Auftraggebers.
- 118
Vergabekammer Niedersachsen, Beschluss vom 28. November 2024 – VgK–25/2024 –, Rn. 113, juris.
- 119
Dies bedeutet, dass die Wertung im Rahmen des Beurteilungsspielraums sowohl im Sinne einer Ex-ante-Transparenz hinsichtlich des Erwartungshorizonts sowie der Ex-post-Transparenz im Sinne der Nachvollziehbarkeit vor den Nachprüfungsinstanzen hinreichend zu begründen ist
- 120
Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, GWB § 127 Rn. 50, beck-online.
- 121
und sich die entscheidenden Erwägungen aus der Dokumentation nachvollziehbar ergeben.
- 122
Wird die Auswahlentscheidung zur Vergabenachprüfung gestellt, untersuchen die Nachprüfungsinstanzen auf Rüge gerade auch die Benotung des Angebots des Antragstellers als solche und in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere demjenigen des Zuschlagsprätendenten. Auch wenn dem Auftraggeber bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zustehen muss, sind seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen insbesondere auch daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden (BGH, Beschluss vom 4. April 2017, X ZB 3/17, NZBau 2017, 366 Rn. 53). Der Senat kann bei der Überprüfung der Auswahlentscheidung alle Tatsachen, die in der Vergabedokumentation enthalten sind und der Auswahlentscheidung der Vergabestelle zugrunde liegen, berücksichtigen, auch soweit diese der Antragstellerin zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen nicht offenbart werden dürfen (vgl. zur Verwertbarkeit geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen im Vergabenachprüfungsverfahren BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017, X ZB 10/16, BGHZ 214, 11 Rn. 60f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. September 2024, NZBau 2025, 126 Rn. 44; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2019, VII-Verg 56/18, juris Rn. 78).
- 123
(BayObLG Beschl. v. 7.5.2025 – Verg 8/24, BeckRS 2025, 9814 Rn. 44, beck-online)
- 124
2.2. Einhaltung des gesetzlichen Rahmens
- 125
Dies vorausgeschickt ist nichts dafür ersichtlich, dass im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin bei der Wertung der Angebote den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums dadurch überschritten hat, indem von den zuvor bekannt gemachten Zuschlagskriterien abgewichen worden wäre.
- 127
Hinsichtlich der Zuschlagskriterien waren für die Verfahrensstufe zwei nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs die Anforderungen ausführlich vorab in den Vergabeunterlagen (S. 12 ff) erläutert ausführlich beschrieben und mit einer Blankomatrix für die Wertung der Stufe vorab bekannt gemacht:
- 128
1. Projektorganisation, Koordination, Kommunikation, dieser Punkt unterteilt in weitere Unterkriterien zu 1.1. Projektorganisation und Koordination und 2.2 Projektorganisation und Kommunikation,
- 129
2. Methodik, Herangehensweise an die Projektaufgabe, wiederum unterteilt in 3 weitere Unterkriterien hinsichtlich der Darstellung und Erläuterung der prinzipiellen Herangehensweise an die Planungsaufgabe, unterteilt nach Leistungsphasen und Schwerpunkten der jeweiligen Leistungsphase.
- 130
3. Skizzenhafte Lösungsideen, jeweils unterteilt in der Darstellung der Optionen eins und zwei sowie einem Vergleich von Option eins mit Option zwei.
- 131
4. Qualität der Präsentationen im Verhandlungsgespräch
- 132
5. Honorar
- 133
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin Vorgaben zur Vorstellung des Projektteams gemacht.
- 134
Nach den Verfahrensakten, die der Kammer vorliegen, ist für den Vortrag der Antragstellerin, dass – in Abweichung von den zuvor bekannt gemachten Wertungsgrundlagen - eine Pauschalbewertung unter Zusammenfassung der drei Unterkriterien zu 2 (Herangehensweise an die Planungsaufgabe, unterteilt nach Leistungsphasen), vorgenommen worden sei, nichts ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Wertungsbögen, dass die Unterkriterien 2.1. bis 2.3. entsprechend den Wertungsgrundlagen bewertet wurden.
- 135
Die Kammer ist unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten, der Verfahrensakten und dem Gang der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Wertung zu den Unterkriterien 2.1 bis 2.3. präzise entsprechend den Vorgaben anhand der geforderten Inhalte der Darlegungen zur Herangehensweise an die Projektaufgabe in den unterschiedlichen Leistungsphasen erfolgte.
- 136
Zuzugestehen ist der Antragstellerin, dass – lediglich - die erste Antwort der Antragsgegnerin auf das Informationsbegehren der AST gemäß § 62 Abs. 2 VgV vom 25.06.25 insoweit missverständlich ist. Der Schluss hieraus, dass die Qualität der Präsentation, die separat unter der Ziffer 4 der Matrix zu bewerten ist, überproportional auch bei der Wertung der anderen Zuschlagskriterien herangezogen worden wäre und zu einer „Abwertung“ bei den Kriterien zu 2 führten – sinngemäß etwa vorgetragen schon in der Rüge sowie im Nachprüfungsantrag und den nachfolgenden Schriftsätzen (u.a. vom 25.07.), ist jedoch nach Aktenlage nicht gerechtfertigt. Indizien für eine Mehrfachbewertung der Präsentationsleistungen in den übrigen Wertungskriterien oder Pauschalbewertungen, die mehrere Unterkriterien einheitlich zusammenfassen, im Sinne einer Überschreitung des Beurteilungsrahmens sind in der Gesamtschau nicht vorhanden. In ihrer Argumentation stützt sich die Antragstellerin auf isolierte Ausschnitte aus den Textpassagen, nicht jedoch auf den vollen Wortlaut der Erläuterungen aus den Wertungsbögen, die der Antragstellerin im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung standen.
- 137
Berücksichtigt man die Vergabeakten und den Wortlaut der Erläuterungen der Wertungsbögen in der Gesamtschau, ergibt sich, dass die Antragsgegnerin nicht abweichend von den zuvor bekannt gemachten Kriterien gewertet hat.
- 138
Soweit die Wertung in der schriftlichen Erläuterung zu den Kriterien auf die Schwerpunkte der Präsentation verweist, dient dies nach der Überzeugung der Kammer nur einer an sich entbehrlichen ergänzenden Erläuterung. Aus den Ausführungen ergibt sich in nachvollziehbarer Weise, warum aus Sicht der Antragsgegnerin die Darlegungen inhaltlich so bewertet wurden, wie sie sich im Wertungsbogen darstellen. Die Erläuterungen enthalten zudem einen Verweis auf erwartete Themen. Ausdrücklich wird in allen 3 Bewertungsteilen der Matrix zu den Kriterien der Punkte 2.1. bis 2.3. klargestellt, dass die Bepunktung im Wesentlichen auf die schriftliche Präsentation zurückgreift, die – soweit der unwidersprochene Vortrag der Antragstellerin – im Übrigen identisch und ohne Änderung zur Vorabversion mit den finalen Angebotsunterlagen eingereicht worden war. Somit ergibt sich aus den schriftlichen Erläuterungen zur Bewertung gerade nicht, dass die Präsentationsleistungen als solche hier bewertet worden wären, sondern im Gegenteil eine Bezugnahme auf die eingereichten Unterlagen.
- 139
2.2.2. Kein Verstoß gegen Diskriminierungsverbot
- 140
Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass der Hinweis auf die erstmalige Zusammenarbeit der Bietergemeinschaft vor allem bei Erwähnung in den Erläuterungen zu den Wertungen bei den Unterkriterien (bei 2.1, 2.2 sowie unter 1.1) auf eine unzulässige Vermischung von Eignungs- und Wertungskriterien, mithin eine Fehlgewichtung bzw. einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und Transparenzgebot hindeute, teilt die Kammer diese Bewertung nicht.
- 141
Bietergemeinschaften sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VgV wie Einzelbieter zu behandeln.
- 142
Grundsätzlich gilt, dass es regelmäßig dem Diskriminierungsverbot widersprechen wird, wenn einer Bietergemeinschaft, die erstmalig zusammenarbeitet, allein diese Tatsache bei der Wertung der Angebote entgegengehalten wird – so vergleichbar entschieden u.a. in Hinblick auf referenzbezogene Wertungskriterien (Eignungsanforderungen), bei denen frühere Leistungen eines Mitglieds der Bietergemeinschaft nicht zugerechnet wurden. Insbesondere ist eine Abwertung allein aufgrund einer erstmaligen Zusammenarbeit unzulässig. Für die Beteiligung an der Leistung und am Erfolg ist die rein formale Stellung der Mitglieder einer Bietergemeinschaft daher irrelevant.
- 143
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – VII-Verg 22/14 –, Rn. 22, juris)
- 144
Für eine transparente und diskriminierungsfreie Wertung dürfen regelmäßig fehlende Erfahrungen bei erstmaliger Zusammenarbeit in der Bietergemeinsacht nicht als alleiniges Wertungskriterium herangezogen werden. Grundsätzlich darf die Rechtsform eines Bieters kein Kriterium für Zulassung oder Ausschluss sein, es sei denn, dass dies durch sachliche Gründe und zur Gewährleistung der Auftragsdurchführung gerechtfertigt werden kann.
- 145
So Röwekamp/Kus/Marx/Portz/Prieß/von Hoff VgV § 43 Rn. 8.
- 146
Eine Benachteiligung von Bietergemeinschaften im Sinne des § 43 Abs. 2 VgV ist – ungeachtet der Frage, ob dies nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB vorab zu rügen gewesen wäre - in den Wertungsvorgaben der Matrix nicht enthalten, zumal die Anforderungen an Projektorganisation, Koordination, Kommunikation sowie auf die Methodik und Herangehensweise an die Projektaufgabe sich aus dem Auftragsgegenstand ergeben und damit in Sachzusammenhang stehen. Am Maßstab des § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV stellt diese Vorgabe in vergaberechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den Auftragsgegenstand ab. In diesem Sinne ist die Erwartungshaltung der Antragsgegnerin zu Organisations- und Koordinationskonzepten mit Blick auf Planungsprozesse, Qualitätssicherung und Koordination der Beteiligten in transparenter Weise vorab bekannt gemacht.
- 147
Gegenstand des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens sind sämtliche Planungs- und Überwachungsleistungen der Objektplanung für Umbau bzw. Neuerrichtung der Grundschule am Bildungs- und Sportcampus xxx (Vergabevermerk Stand 10.07.2025, S. 7.) Unter Berücksichtigung des Auftragswerts und der Bedeutung des Auftrags für die Kommune sind Fragestellungen, anhand derer sich die Zusammenarbeit der beteiligten Akteure bieterintern ebenso wie mit externen Beteiligten während der unterschiedlichen Leistungsphasen bewerten lassen, von entscheidendem Interesse. Nichts Anderes bildet die vorliegende Wertung ab.
- 148
Vorliegend soll anhand der Vorgaben der Wertungsmatrix die Herangehensweise an die Aufgabenstellung in den Leistungsphasen (Kriterien 2.1. bis 2.3) sowie die Projektorganisation und Koordination (Kriterien 1.1.) beurteilt werden. Hierbei dürfen auftragsgegenstandbezogene Anforderungen hinsichtlich der Plausibilität der vorgestellten Organisationskonzepte bzw. Konzepte zur Kooperation und Zusammenarbeit herangezogen werden. Zwar findet sich in den Erläuterungen zu den Wertungen zu den Unterkriterien 2.2 die von der Antragstellerin zitierte und im Wertungskontext missverständliche Formulierung: „Eine Zusammenarbeit zwischen den beiden Büros hatte bisher nicht stattgefunden“. Die vergaberechtliche Überprüfung kann sich indes nicht auf eine isolierte Textpassage stützen, sondern muss den Wertungsvorgang im Sachzusammenhang der Kriterien, zuvor formulierten, auftragsbezogenen Erwartungen und insbesondere die Passage der Erläuterungen – hier zu Ziffer 2.2. - im Ganzen betrachten. Dort heißt es:
- 149
Hieraus wird ersichtlich, dass die Bewertung mit 6 Punkten sich angesichts der Vorgaben der Wertungsmatrix unter Ziffer 2.2. mit „der Abwicklung des Planungsprozesses in den Leistungsphasen 6 und 7, der Methodik der Schnittstellenabstimmung mit den weiteren an der Planung fachliche Beteiligten, der Qualitätssicherung im Ausschreibungs- und Vergabeprozess, der Methodik der Terminplanung und Terminverfolgung“, der „Methodik der Kostenverfolgung und Kostensteuerung“ u.a. befasste. Diskriminierende Aspekte lassen sich hieraus nicht entnehmen. Vielmehr bewertete die Antragsgegnerin die Darlegungen der Antragstellerin in diesem Punkt in Hinblick auf die durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigten Fragestellungen der Schnittstellenabstimmungen und Zusammenarbeit der Beteiligten untereinander.
- 150
Dies gilt in vergleichbarer Weise auch für die Wertung zu den Unterkriterien zu 1.1. und 1.2.. Hierin liegt kein Verstoß gegen das in § 43 VgV ausformulierte Diskriminierungsverbot, was letztlich auch Ausfluss des Gleichbehandlungsgebots und Transparenzgrundsatzes im wettbewerblichen Verfahren nach § 97 GWB ist. Auch insoweit sind Bietergemeinschaften gleich zu behandeln wie Einzelbieter.
- 151
Speziell auf Bietergemeinschaften zugeschnittene oder für diese verschärfte Bedingungen sind verboten.
- 152
(Ziekow/Völlink/Goede, 5. Aufl. 2024, VgV § 43 Rn. 4, beck-online)
- 153
Dies bedeutet aber nicht, dass aus den Spezifika des Auftragsgegenstands resultierende Aspekte der bieterinternen Kommunikation und Koordination – dies im Übrigen wie auch bei Einzelbietern – bei der Bietergemeinschaft nicht in die Wertung einfließen können.
- 154
Im Zusammenhang mit den Aspekten der Aufbauorganisation, Personalplanung, Vertretung und Erreichbarkeit vor Ort durfte am Maßstab des § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV auch berücksichtigt werden, wie sich die Projektorganisation und Koordination der Bietergemeinschaft darstellt. Vor diesem Hintergrund hält die Wertung zu Kriterium 1.1. der vergaberechtlichen Überprüfung stand. Eine Fehlgewichtung und mithin eine Überschreitung des gesetzlich eingeräumten Beurteilungsspielraums hinsichtlich der einzelnen Teile der Wertung ergibt sich vorliegend damit nicht. Die Bewertung der Zuschlagskriterien 1.1 und 1.2. (Projektorganisation und Kommunikation) erfolgte mit jeweils 8 Punkten. Eine Überschreitung des Beurteilungsrahmens ist insoweit schon nicht substantiiert dargetan, noch lässt sie sich aus den Vergabeakten entnehmen.
- 155
2.3. Zutreffender Sachverhalt
- 156
Die Kammer ist in der Gesamtschau der Vergabeakten, dem Parteivorbringen, dem Gang der mündlichen Verhandlung und nach den Zeugenvernehmungen zu der Überzeugung gelangt, dass die Antragsgegnerin bei der Wertung den richtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
- 157
Voraussetzung einer rechtmäßigen Wertungsentscheidung ist stets, dass die Entscheidungsgrundlagen vollständig und zutreffend erhoben wurden und bei der Wertung Berücksichtigung finden.
- 158
So etwa Röwekamp/Kus/Marx/Portz/Prieß/von Hoff VgV § 58 Rn. 99.
2.3.1.
- 159
Vorliegend erfolgte die Wertung aufgrund der finalen Angebote.
- 160
Soweit die Antragstellerin aufgrund des eingetragenen Datums „2.10.2024“ im Wertungsbogen meint, dass der Angebotswertung fehlerhaft nicht die finalen Angebote, sondern nur die vor dem Verhandlungstermin eingereichten Angebote berücksichtigt, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem Datumseintrag um einen redaktionellen Fehler handelt, aus dem keine Schlüsse auf eine fehlerhafte Wertung vor Abgabe der finalen Angebote gezogen werden können.
- 161
Dies beruht zum einen auf der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, zum anderen auf der Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles und den Vergabeakten.
- 162
Teilweise wird vertreten, dass im Nachprüfungsverfahren mit Blick auf den Beschleunigungsgrundsatz nicht zwingend eine Beweisaufnahme durchzuführen ist; dies etwa entschieden für den Sonderfall, dass die beweiserheblichen Tatsachen in der Sphäre des Antragstellers lagen:
- 163
Im Vergabe-Nachprüfungsverfahren ist keine förmliche Beweisaufnahme über solche Schlechtleistungen angebracht, schon weil der Auftraggeber zu einer solchen weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage und dementsprechend nicht verpflichtet ist und die Nachprüfungsinstanz lediglich zur Überprüfung des Vergabeverfahrens auf Vergabeverstöße berufen ist. Maßgeblich ist vielmehr allein, was eine verständige Vergabestelle den Akten entnehmen kann oder ihr sonst bekannt sein muss.
- 164
(VK Rheinland Beschl. v. 29.4.2024 – VK 40/23, BeckRS 2024, 38017, beck-online)
- 165
Vorliegend ist entscheidungserheblich, dass der streitige tatsächliche Zeitpunkt der Wertung – in der Sphäre der Antragsgegnerin – maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Wertung ist. Daher ist die Kammer gehalten, nach den im Nachprüfungsverfahren anwendbaren Regeln des § 57 Abs. 2 GWB Beweis zu erheben. Danach sind für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige § 372 Absatz 1, die §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
- 166
Die Niederschrift der Eröffnung der finalen Angebote vom 29.10.2024 befindet sich in den Akten. Diese enthält auch die finalen Angebotsunterlagen einschließlich der Präsentationen. Vorliegend war aufgrund des Datums auf dem Wertungsbogen der Sachverhalt insoweit streitig, wann die Wertung erfolgte und ob dieser die finalen Angebote zugrunde lagen.
- 167
Die Zeugen haben insoweit übereinstimmend ausgesagt, dass unmittelbar im Anschluss an den Verhandlungstermin noch am 1.10. eine vorläufige Würdigung der Bieter besprochen wurde. Nicht eindeutig konnte insoweit geklärt werden, ob bereits unmittelbar nach der Verhandlung eine Punktvergabe erfolgte oder ob zunächst nur eine vorläufige Einschätzung zur Bieterreihenfolge erfolgte. Übereinstimmend haben jedoch alle Zeugen erklärt, dass die vorläufige Wertung anhand der finalen Angebote nochmals überprüft worden sei. Zu dem genauen Datum, an dem die finale Wertung erfolgte, konnte lediglich die Zeugin xxx, die Beschäftigte des begleitenden Dienstleisters der Antragsgegnerin ist, das Zeitfenster zwischen dem Datum der finalen Angebotsabgabe am 29.10.2024 und dem Datum, an dem die Vergabesteller dem Dienstleister die abschließende Wertung nochmals übermittelt habe, benennen, nämlich den 21.11.2024. Die Zeugin sagt ferner aus, dass nach Vorlage der finalen Angebote – am 29.10.2024 - der Dienstleister diese rechnerisch bewertet habe und an die Gemeinde weitergeleitet habe; bei der Datumsangabe handele es sich offenbar um einen Fehler, eine Wertung habe nicht am 2.10. stattgefunden. Vermutlich sei das Datum vorab eingetragen und später nicht fortgeschrieben worden.
- 168
Vor der Vernehmung wurden die Zeugen zur Wahrheitspflicht belehrt. Bei der Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, dass die beiden Zeugen xxx und xxx Beschäftigte der Antragsgegnerin sind. Es spricht jedoch nichts gegen die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der Zeugen, die das Geschehen aus der Erinnerung schildern – der Wertungsvorgang liegt zum Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme ca. 9 Monate zurück. Die Aussagen weichen zwar in ihrer Präzision und auch mit Blick auf Erinnerungslücken zum genauen Datum etwas voneinander ab, geben jedoch übereinstimmend wieder, dass es unmittelbar im Anschluss an die Verhandlungsgespräche am 1.10. eine Würdigung gab und diese Würdigung anhand der eingereichten finalen Angebote später nochmals überprüft worden ist. Die Zeugen der Antragsgegnerin haben verneint, dass es eine Wertung am 2.10., dem Tag nach den Verhandlungsgesprächen gab. Die Zeugin xxx berichtet dabei glaubhaft Details, die mit der Aktenlage übereinstimmen und den Hergang plausibel erscheinen lassen.
2.3.2.
- 169
Die Kammer ist im Rahmen der Beweiswürdigung auch zu der Überzeugung gelangt, dass die gleichermaßen im mündlichen Verhandlungsgespräch sowie in den Präsentationsunterlagen dargestellte Kooperation der Bietergemeinschaft von der Antragsgegnerin bei der der Wertung bekannt war und die Antragsgegnerin den Sachverhalt insoweit vollständig erfasst hatte. Dies war von der Antragstellerin streitig gestellt.
- 170
Bei der Beweiswürdigung hat die Kammer die Aktenlage, insbesondere das Protokoll des Verhandlungsgesprächs und die Präsentationen (Vorabversion und identische finale Version) sowie die Zeugeneinvernahme zugrunde gelegt.
- 171
Schon aus den Akten ergibt sich, dass die Antragstellerin von der Vorgabe der Vergabeunterlagen zur Darstellungsreihenfolge abgewichen ist, was ihr jedoch ausweislich der übereinstimmenden Zeugenaussagen der Zeugen von Antragsgegnerin und Antragstellerin vor Beginn der Präsentation zugestanden worden war. In der schriftlichen Präsentation wird die Bietergemeinschaft auf Folie 4 dargestellt. Danach folgen Beispiele der jeweiligen Arbeiten, sodann Lösungsideen; die übrigen Aspekte der Unterkriterien werden auf den Folien S. 65 – 87 dargestellt. Dies steht im Einklang mit den Zeugenaussagen. Die Zeugin xxx sagt hierzu aus, dass man die gewünschte Abweichung bereits im Vorfeld zur Kenntnis genommen habe und auch geraten habe, die Reihenfolge einzuhalten. Übereinstimmend haben die Zeugen der Antragsgegnerin ausgesagt, dass die Präsentation der Antragstellerin vorab vor dem Verhandlungstermin dem Wertungsgremium vorlag. Dies entspricht auch dem zeitlichen Verlauf der Vergabeakte, die für die Erstangebote mit dem 18.09. und nachgereichten Unterlagen die Dokumente mit Datum vom 27.09. erfasst; die finalen Angebote hingegen mit Datum vom 29.10.2024.
- 172
Zu der Frage, wie bzw. wann die Kooperation/Schnittstelle zwischen den beiden Teilnehmern der Bietergemeinschaft im Präsentationstermin dargestellt worden seien, sagt der Zeuge xxx, der mit seinem Architekturbüro Teil der antragstellenden Bietergemeinschaft ist, aus, dass die Kooperation der beiden BG-Teilnehmer zu Beginn der Präsentation sowie später im Laufe der Präsentation noch einmal dargestellt worden sei und die Zusammenarbeit erläutert worden sei. Dies deckt sich weitgehend mit detaillierteren Aussagen der Zeugin xxx. Demgegenüber sagt der Zeuge xxx aus, dass zunächst das Konzept und erst dann andere Aspekte erläutert worden seien. Da sich jedoch die Darstellung der Zeugin xxx und des Zeugen xxx mit der Aktenlage und der schriftlichen Präsentation deckt, bestehen keine Zweifel am Hergang des Verhandlungsgesprächs.
- 173
Inwiefern nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht überhaupt eine fehlerhafte Sachverhaltserfassung erfolgt sein soll, wird vor diesem Hintergrund schon nicht deutlich, denn der Zeuge xxx der Antragstellerin hat den Verlauf übereinstimmend mit der Zeugenaussage der Zeugin xxx dargestellt. Im Übrigen wird nicht ersichtlich, was die Antragstellerin in Abweichung von den Zeugenaussagen und dem dokumentierten Verlauf (zur Dokumentation sogleich) nach Aktenlage im Verhandlungstermin anders dargestellt haben will. Der Hinweis auf die vermeintlich fehlende Dokumentation geht insoweit ins Leere. Im nachgelassenen Schriftsatz der Antragstellerin werden Aspekte der tatsächlichen Erfassung des Sachverhaltes im Übrigen mit aus dem Sachverhalt zu ziehenden Schlussfolgerungen für die Höhe der Punktwertung vermischt.
2.4.
- 174
Im Übrigen liegen der Wertung weder sachwidrigen Erwägungen zugrunde noch wurden allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht eingehalten.
- 175
Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze umfassen insbesondere die Vorgaben des wettbewerblichen Verfahrens nach § 97 GWB, insbesondere Transparenzgrundsatz und Diskriminierungsverbot. Sachfremde Erwägungen liegen vor, wenn diese nicht der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen.
- 176
Sinngemäß etwa Müller-Wrede/Deculvè, GWB Vergaberecht, 2. Auflage 2022, § 127 Rn. 22.
- 177
Für solche Wertungsfehler ist vorliegend nichts ersichtlich. Aus Sicht der Kammer finden sich in der Gesamtschau des Verfahrens, den vorgelegten Akten, der mündlichen Verhandlung und dem schriftsätzlichen Vorbringen keinerlei Hinweise auf eine willkürliche oder von sachfremden Erwägungen geleiteten Punktvergabe.
- 178
Soweit die Antragstellerin eine ergebnisorientierte Bewertung, mithin eine schlicht willkürliche Notenvergabe bzw. einen manipulativen Eingriff in das wettbewerbliche Verfahren rügt, bleibt sie abgesehen von wenig plausiblen Erwägungen allein zu den vergebenen Punkten für die nach der Vorauswahl im Verhandlungsverfahren verbliebenen Bieter jegliches tatsächliche Indiz schuldig. Insbesondere im nachgelassenen Schriftsatz stellt die Antragstellerin auf die vermeintlich „regelmäßige Reihenfolge“ von 10-8-6 Punkten (S.6) ab, was schon in tatsächlicher Hinsicht nicht mit der letztendlich erfolgten Wertung ausweislich der Wertungsübersicht und der Bewertungsmatrix übereinstimmt.
2.5.
- 179
Die Antragstellerin kann auch nicht damit durchdringen, dass die Bewertung deshalb fehlerhaft sei, weil die Begründung nicht hinreichend dokumentiert sei. Die Begründungen zur Punktvergabe in der Wertungsmatrix sind jeweils im Einzelnen vergaberechtlich nicht zu beanstanden.
- 180
Voraussetzung einer fehlerfreien Bewertungsbegründung ist, dass sich das Bewertungsgremium einheitlich und diskriminierungsfrei mit den Konzepten der Bieter auseinandergesetzt hat, die Wertungen anhand der aufgestellten Zuschlagskriterien vertretbar, in sich konsistent und in diesem Sinne nachvollziehbar sind.
- 181
(zuletzt m.w.N. BayObLG Beschl. v. 7.5.2025 – Verg 8/24, BeckRS 2025, 9814 Rn. 52, beck-online)
- 182
Wählt ein Auftraggeber ein Bewertungssystem, bei denen die Bewertungsmaßstäbe schon mit der Notenbezeichnung festgelegt werden, bedarf eine vertretbare Bewertung für die Vergabe der zugeordneten Punkte keiner vertieften Dokumentation, wenn der Erwartungshorizont so wie hier vorab in den Vergabeunterlagen festgelegt war.
- 183
Stellt die Vergabe von (hier:) zwei Punkten den Normalfall dar, wonach das Konzept den Anforderungen entspricht, also weder herausragende Besonderheiten noch Defizite aufweist, bedarf die Vergabe von zwei Punkten keiner besonderen, über die reine Punktebenotung hinausgehenden Begründung im Vergabevermerk.
- 184
(VK Bund Urt. v. 31.7.2019 – VK 2-50/19, VPRRS 2019, 0266, beck-online)
- 185
Zu den Begründungsanforderungen siehe auch Delcuvé: Schulbenotung von Angeboten – Roma locuta, causa finita? - NZBau 2017, 646 - beck-online
- 186
Dem wird die vorliegende Begründung gerecht.
- 187
Aus der Wertungsmatrix wird nicht nur ersichtlich, welchen Erwartungshorizont die Antragsgegnerin an die einzelnen Unterkriterien hat, sondern für die Vergabekammer erschließt sich auch, wie die einzelnen Kriterien konkret und im Vergleich zu den anderen Bietern gewichtet wurden.
- 188
Die Vergabekammer berücksichtigt bei der rechtlichen Würdigung den gesamten Sachverhalt, nicht nur die der Antragstellerin im Rahmen der Akteneinsicht bekannt gemachten Teile.
- 189
Bei seiner Überprüfung berücksichtigt der Senat analog § 175 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 S. 4 GWB sämtliche in der Vergabedokumentation enthaltenen und der Entscheidung der Antragsgegner zugrundeliegenden Tatsachen, auch soweit diese wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit der Antragstellerin nicht offenbart werden dürfen (vgl. zur Verwertbarkeit geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen im Vergabenachprüfungsverfahren BGH, Beschluss vom 31.01.2017 – X ZB 10/16, juris Rn. 60 f.).
- 190
(OLG Karlsruhe Beschl. v. 20.9.2024 – 15 Verg 9/24, BeckRS 2024, 24756 Rn. 33, beck-online)
- 191
Zugleich sind
- 192
an die Dokumentations- und Begründungspflicht auch keine überzogenen Anforderungen zu stellen.
- 193
(MüKo EuWettbR/Seebo/Lehmann, 4. Aufl. 2022, VOB/A § 16dEU Rn. 24, beck-online
- 194
Die Begründungsanforderungen richten sich zunächst nach den Vorgaben der Vergabeunterlagen, worin der Erwartungshorizont beschrieben ist. Neben den weiter oben unter 2.2.1. beschriebenen Zuschlagskriterien werden ausweislich der bekannt gemachten Vergabeunterlagen jeweils zehn Punkte vergeben für Darstellungen und Erläuterung des Bieters, die in allen Aspekten überzeugen und eine sehr sichere Erreichen der Projektziele erwarten lassen, acht Punkte für Darstellungen und Erläuterung des Bieters, die in den wesentlichen Aspekte überzeugen und eine sichere Erreichen der Projektziele erwarten lassen, sechs Punkte für Darstellungen und Erläuterungen des Bieters, die weitgehend überzeugen und eine Erreichung der Projektziele erwarten lassen.
- 195
Die Antragstellerin, die mehrfach von „Abwertung“ spricht, verkennt, dass bei einer Bewertung nach Punkten im Rahmen der abstrakten Wertungskriterien nach diesen Vorgaben auch im Vergleich mit den anderen Wertungen nicht darzulegen ist, warum die Antragstellerin selbst nicht die volle Punktzahl erhalten hat. Vielmehr muss die Begründung in nachvollziehbarer Weise die jeweils vergebene Punktzahl tragen. Dies ist hier der Fall.
- 196
Die angegriffenen Begründungen zu den Unterkriterien 2.1. bis 2.3. lassen jeweils erkennen, dass und warum die Antragsgegnerin – gerade auch im Vergleich zu den übrigen Wertungen der anderen Bieter – mit der Vergabe von sechs Punkten eine Qualität der Darlegungen gesehen hat, die weitgehend überzeugen und eine Erreichung der Projektziele erwarten lassen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Antragsgegnerin zur Erläuterung nur stichwortartig und knapp darlegen kann, warum sie eine Zielerreichung im Sinne der o.g. Wertungsstufen erwartet. Was zur Erreichung einer höheren Punktzahl erforderlich war, musste sie hingegen nicht darlegen.
- 197
Vergleichbar gilt dies auch für die Bewertungen zu den Unterkriterien zu 1.1. und 1.2. mit 8 Punkten und die Bewertung zu Ziffer 4 mit 8 Punkten.
2.6.
- 198
Die vorgelegte Dokumentation des Verfahrens und der Wertungsentscheidung hält in vollem Umfang der vergaberechtlichen Überprüfung stand. Die Vergabeakten genügen den Anforderungen an § 8 VgV in jeder Hinsicht.
- 199
Soweit die Antragstellerin – im Rahmen des Schriftsatznachlasses - die fehlerhafte Dokumentation des mündlichen Verhandlungstermins rügt, entspricht dies nicht der bekannten Aktenlage. Der Verhandlungstermin wurde mit einem Protokoll und den eingereichten schriftlichen Unterlagen dokumentiert.
- 200
Zwar stellt die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung folgende Anforderungen an die Dokumentation einer mündlichen Präsentation:
- 201
Die im Vergabevermerk enthaltenen Angaben und die mitgeteilten Gründe für getroffene Entscheidungen müssen so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind. Dabei sind die Anforderungen an den Detaillierungsgrad aus Gründen der Nachvollziehbarkeit größer, wenn es um die Dokumentation von Entscheidungen geht, die die Ausübung von Ermessen oder die Ausfüllung eines Beurteilungsspielraums enthalten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2021, VII-Verg 34/20, Beschluss vom 18.09.2019, VII-Verg 10/19; OLG München, Beschluss vom 2. November 2012, Verg 26/12).
- 202
[...]
- 203
Dabei sind die Anforderungen an den Detaillierungsgrad des Vergabevermerks aus Gründen der Nachvollziehbarkeit besonders hoch, wenn die qualitative Bewertung im Wesentlichen auf einer mündlichen Vorstellung der zur Verhandlungsrunde zugelassenen Büros beruht. Ein hinreichendes Maß an Detailierung ist insbesondere auch deshalb geboten, um den Nachprüfungsinstanzen eine Überprüfung der Wertungsentscheidung des Auftraggebers überhaupt erst zu ermöglichen.
- 204
VK Bund, Beschluss vom 13.04.2022, VK 1 - 31 / 22, Datenbank VERIS, Zugriff am 13.9.2025
- 205
VERIS > VERIS - Entscheidungen > Vergabekammern > Bundesrepublik Deutschland > VK Bund > 2022 > 13.04.2022 - VK 1-31/22 (Hervorhebung durch die Kammer)
- 206
Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine Wertung aufgrund mündlicher Präsentation, die ausweislich der vorgenannten Entscheidung in entsprechend detaillierter und transparenter Weise zu dokumentieren ist, sondern um die Dokumentation des Verhandlungstermins selbst, mithin um ein Aliud.
- 207
Das Verhandlungsprotokoll nimmt in zulässiger Weise auf die eingereichten Angebotsunterlagen und schriftliche Präsentation Bezug; es ist nicht erforderlich, dass darüber hinaus ein Wortprotokoll angefertigt wird. Ein Widerspruch zu den Ausführungen der Antragstellerin, dass sie im Termin die Thematik der Projektorganisation und Koordination anhand der Präsentation erläutert habe, erschließt sich der Kammer dabei nicht, denn dies ergibt sich aus der vorliegenden Dokumentation.
- 208
Im Sinne des Transparenzgebots kann sich ein Bieter im Übrigen nur dann auf eine fehlerhafte Dokumentation berufen, wenn sich Dokumentationsmängel auf seine Rechtsposition im Verfahren ausgewirkt haben könnten. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich anhand der Vergabedokumentation eine Nachprüfung durchführen lässt, ob sich die Vergabestelle im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums bewegt hat und den zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat und nicht willkürlich entschieden hat.
- 209
Die Dokumentationspflicht folgt aus dem Transparenzgebot; sie soll sowohl für die Bieter als auch für die Nachprüfungsinstanzen die Entscheidungen des Auftraggebers transparent und nachvollziehbar machen. Dies gilt vor allem für Entscheidungen, welche die Ausübung von Ermessen oder die Ausfüllung eines Beurteilungsspielraumes enthalten, hier sind die Gründe für die erfolgte Ermessensausübung bzw. Beurteilung darzulegen, weil sich die Entscheidung nicht unmittelbar aus dem Gesetz oder einer sonstigen Vorschrift ergibt. Doch kann sich ein Bieter nur dann auf eine fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10. Februar 2021, Verg 23/20, juris Rn. 48); die Dokumentation ist kein Selbstzweck (OLG Karlsruhe NZBau 2025, 126 Rn. 61; OLG München, Beschl. vom 2. November 2012, Verg 26/12, VergabeR 2013, 264 [juris Rn. 26]). Vorliegend ist anhand der von der Antragsgegnerin gefertigten Dokumentation eine Prüfung, ob sich die Vergabestelle im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums gehalten und von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, möglich,
- 210
(im Kontext zu § 8 VgV Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 7. Mai 2025 – Verg 8/24 e –, Rn. 89, juris)
- 211
So liegt der Fall hier. Die ausführliche Verfahrensdokumentation erfüllt ausweislich der vorgelegten Verfahrensakten, dem fortgeschriebenen Vergabevermerk sowie den Wertungsmatriken alle Anforderungen und lässt insbesondere auch den Gang des Verfahrens erkennen.
III.
- 213
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen der Vergabekammer waren nach § 182 Abs. 1 bis 3 GWB festzusetzen.
- 214
Gemäß § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB hat ein Beteiligter die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Dies ist vorliegend die Antragstellerin, da sie mit ihren Anträgen nicht durchdringen konnte.
- 215
Die Höhe der Kosten für Amtshandlungen der Vergabekammer wurden nach § 182 Abs. 1 bis 3 GWB festgesetzt. Unter Berücksichtigung des Angebotspreises der Antragstellerin und unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwands der Vergabekammer errechnet sich entsprechend der Tabelle des Bundeskartellamtes eine Gebühr in Höhe von xxx Euro. Auslagen sind nicht angefallen.
- 216
Die Antragstellerin hat gemäß § 182 Abs. 4 Satz 1 GWB als Unterlegene auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer zu tragen.
- 217
Die Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragsgegnerin war notwendig.
- 218
Nach der Rechtsprechung ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung des Einzelfalles zu betrachten. Eine pauschale Feststellung verbietet sich daher. Zwar müssen die Vergabestellen die grundlegenden Kenntnisse zu auftragsbezogenen Sach- und Rechtsfragen haben. Andererseits sind aber auch weitere Aspekte von Bedeutung, nämlich im Einzelfall schwierig zu beantwortende Rechtsfragen in einem komplexen Rechtsgebiet sowie vorhandene Kenntnisse von Prozessführung und Präklusionsregeln bei den Beschäftigten des Auftraggebers. Auch eine mögliche herausragende Bedeutung der Ausschreibung oder ein hoher Auftragswert und nicht zuletzt der Aspekt der „Waffengleichheit“ können die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich machen.
- 219
Das OLG Brandenburg führt hierzu aus:
- 220
Wegen der Schwierigkeit des Vergaberechts, der kontradiktorischen Ausgestaltung des Nachprüfungsverfahrens und der Eilbedürftigkeit des Vortrags in Vergabesachen ist die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht nur ausnahmsweise bei ungewöhnlichen Konstellationen als notwendig zu erachten. Vielmehr erfordert die Entscheidung über die Notwendigkeit eines Verfahrensbeteiligten einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen eine differenzierende Betrachtung des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06 Rn 61 zit. nach juris). Dies gilt auch für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Auftraggeber. Bei der Prüfung ist darauf abzustellen, ob der Beteiligte nach den Umständen des Falles auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder Rechtsverteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen (BGH, a.a.O., OLG Düsseldorf, Vergabesenat, Beschluss vom 14.10.2020 - VII-Verg 36/19 Rn 102; zit. nach juris). Hierfür können neben Gesichtspunkten wie der Einfachheit oder Komplexität des Sachverhalts, der Überschaubarkeit oder Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen auch persönliche Umstände, wie die sachliche und personelle Ausstattung der Beteiligten maßgeblich sein, zudem fließt der Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit in die Prüfung ein (OLG Düsseldorf, Vergabesenat, Beschluss vom 17.06.2020 - VII-Verg 43/18 Rn 13 m.w.N.; zit. nach juris). Für den öffentlichen Auftraggeber gilt, dass dann, wenn das Nachprüfungsverfahren schwerpunktmäßig auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen zum Gegenstand hat, für ihn im Regelfall keine Notwendigkeit besteht, anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen. Denn in seinem originären Aufgabenbereich muss der Auftraggeber sich die notwendige Sach- und Rechtskenntnis grundsätzlich selbst verschaffen (OLG München, Beschluss vom 11.06.2008 - Verg 6/08 Rn 13; zit. nach juris).
- 221
(OLG Brandenburg Beschl. v. 13.9.2021 – 19 Verg 4/21, BeckRS 2021, 32391 Rn. 7, beck-online)
- 222
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragsgegnerin war notwendig. Dies ergibt sich aus der Komplexität des Vergaberechts, der kontradiktorischen Ausgestaltung des Nachprüfungsverfahrens und der Eilbedürftigkeit des Vortrags in Vergabesachen. Außerdem waren Kenntnisse der Verfahrensführung notwendig. Es stellten sich schwierig zu beantwortende Rechtsfragen, unter anderem zur Präklusion und zur Begründetheit des Nachprüfungsantrags, die vertiefte Kenntnisse des Vergaberechts und der Spruchpraxis voraussetzten. Diese Streitfragen gehen insgesamt über das hinaus, was im Rahmen der auftragsbezogenen Sach- und Rechtsfragen von öffentlichen Auftraggebern, insbesondere wie hier im Falle einer kleinen Kommune (Gemeinde) ohne eigenes Rechtsamt üblicherweise zu erwarten ist. Nicht zuletzt spricht auch der Aspekt der „Waffengleichheit“ für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten auf Seiten der Antragsgegnerin, da auch die Antragstellerin bereits seit ihren Rügen von Vergaberechtsverstößen anwaltlich vertreten ist.
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