Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Vergabesenat) - 54 Verg 4/25
Orientierungssatz
1. Soweit im Hinblick auf § 60 Abs. 1 VgV eine durch einen ungewöhnlich niedrigen Preis begründete Aufklärungsverpflichtung des Auftraggebers erst bei Erreichen einer Aufgreifschwelle besteht, die regelmäßig bei einem Abstand von 20 % der Gesamtauftragssumme zum nächstplatzierten Bieter liegt, ist der Gesamtpreis eines Angebots maßgeblich (Fortführung OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 54 Verg 5/21).(Rn.133)
2. Grundsätzlich kann eine Vergabeentscheidung nur auf solche Kriterien gestützt werden, die vorher, das heißt bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe, bekannt gemacht worden sind (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juni 2000 - Verg 6/00).(Rn.150) (Rn.156)
3. Soweit eine Rechtsverletzung nach § 97 Abs. 6 GWB grundsätzlich anzunehmen ist, wenn bieterschützende Vorschriften zum Vergabeverfahren von dem Antragsgegner nicht eingehalten worden sind, bleibt ein Nachprüfungsantrag nur dann in der Sache ohne Erfolg, wenn objektiv ausgeschlossen werden kann, dass es durch den Verstoß zu einer Beeinträchtigung der Auftragschancen des antragstellenden Unternehmens gekommen ist (Anschluss OLG Rostock, Beschluss vom 11. November 2021 - 17 Verg 6/21).(Rn.173)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 2. Juli 2025 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Entscheidung der Vergabekammer vom 18. Juni 2025 (VK-SH 09/25) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens zum Los Mitte vom 16. April 2025 rechtswidrig gewesen ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt hat.
Im Übrigen wird der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Verfahrensgebühr wird unter Abzug des auf die persönlich gebührenbefreiten Antragsgegner entfallenden Teils auf 20.000,00 € festgesetzt und ist von der Antragstellerin zu tragen.
Die Antragstellerin trägt die notwendigen Auslagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragsgegner zu 40 %. Die Antragsgegner tragen die notwendigen Auslagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin zu 60 %.
Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Auslagen im Verfahren vor der Vergabekammer selbst.
Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und der Antragsgegner wird für notwendig erklärt.
Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens gemäß § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB (54 Verg 3/25) sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in diesem Verfahren notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner.
Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin 40 %.
Die Antragstellerin trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem Beschwerdeverfahren notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 40 % und die der Beigeladenen zu 100 %. Die Antragsgegner tragen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem Beschwerdeverfahren notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsstellerin zu 60 %. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner wird für notwendig erklärt.
Der Streitwert wird auf 30 Mio. € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Erbringung von Leistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in den Netzen Mitte und Süd-West des Landes Schleswig-Holstein.
- 2
Vor Einleitung des Verfahrens ließen die Antragsgegner zu den Kosten des Vergabegegenstandes Erwartungswertschätzungen fertigen. Dazu beauftragten sie die (...) mit der Erstellung eines Gutachtens zur Ermittlung des Erwartungswertes zum 14. Juni 2024 und nahmen eine Kostenschätzung durch die sie vertretende (...) für den auf dänischem Staatsgebiet bis Tinglev verlaufenden Anteil der Leistungen vor.
- 3
Mit Bekanntmachung vom 8. Juli 2024 schrieben die Antragsgegner die SPNV-Leistungen im Netz Mitte/Süd-West des Landes Schleswig-Holstein und Subunternehmerleistungen in Dänemark im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (OJ S 131/2024 08/07/2024) aus. Die Auftragsleistung wurde in zwei Lose aufgeteilt, wobei das eine auf die Leistungen im Netz Mitte entfiel, das zweite auf die im Netz Süd-West. Der Beginn der Leistungserbringung ist für Dezember 2027 vorgesehen mit einer Laufzeit bis Dezember 2039 (optional verlängerbar von 144 Monaten auf 180 Monate).
- 4
Ziffer 2.1.5. der Auftragsbekanntmachung lautet wie folgt:
- 5
„Bedingungen für die Auftragsvergabe
- 6
Bedingungen für die Einreichung: Höchstzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote einreichen kann: 2
- 7
Auftragsbedingungen: Höchstzahl der Lose, für die Aufträge an einen Bieter vergeben werden können: 1“
- 8
In den Teilnahmebedingungen hieß es unter anderem:
- 9
Ziff. 1.4
- 10
„‚Loslimitierung“: Teilnahmeanträge und Angebote können sowohl für ein Los als auch für beide Lose abgegeben werden. Bewerber, die Ihren Teilnahmeantrag nur auf ein Los beschränkt haben, dürfen nur für dieses Los ein Angebot abgeben. Im Übrigen können Bieter Angebote auf eines oder beide Lose abgeben, der Zuschlag auf die Lose ist jedoch wie folgt limitiert („Loslimitierung‘): Der Bieter kann den Zuschlag nur auf ein Los erhalten, es sei denn, es liegen für beide Lose nur von einem Bieter zuschlagfähige Angebote vor. Die Auswahl der Angebote erfolgt nach folgenden Kriterien: Der Auftraggeber ermittelt, welche Kombination von Angeboten für die beiden Lose unter Berücksichtigung der Loslimitierung in Summe das wirtschaftlichste Ergebnis erbringt. Hierzu werden die Wertungspreise der zuschlagfähigen Angebote für die Lose Mitte und Süd-West addiert und anschließend für jede unter Berücksichtigung der Loslimitierung zulässigen Kombinationen von Angeboten die Summe ermittelt. Der Zuschlag erfolgt auf die Angebote der Kombination mit der niedrigsten Wertungssumme. Einziges Zuschlagskriterium ist nach Ziffer 5.1.10. der Auftragsbekanntmachung der Preis.“
- 11
Ziff. 4
- 12
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot gemäß § 127 GWB, § 58 VgV für jedes Los unter Berücksichtigung der Loslimitierung erteilt. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis.“
- 13
Zum 25. Februar 2025 ließen die Antragsgegner eine Anpassung der Erwartungswertschätzung durch die (…) fertigen.
- 14
Die Antragstellerin gab nach erfolgreicher Teilnahme am Teilnahmewettbewerb und Aufforderung hierzu Angebote sowohl für das Los Mitte als auch das Los Süd-West ab.
- 15
Während die Angebotssummen der von den Antragsgegnern ermittelten wirtschaftlichsten Loskombination unter Berücksichtigung der durch die Loslimitierung aufgestellten Vorgaben für das Los Süd-West die vor der Ausschreibung aufgestellte Schätzung des Erwartungswertes hinsichtlich des Abgeltungsbetrages unterschritt, überstieg der für das Los Mitte enthaltene Abgeltungsbetrag die Erwartungswertschätzung jährlich um 12,4 Mio. €. Aufgrund dieser Überschreitung entschieden die Antragsgegner, die Ausschreibung für das Los Mitte aufzuheben und das Verfahren nur für das Los Süd-West weiterzubetreiben. Dies teilten Sie der Antragstellerin mit Schreiben vom 16. April 2025 mit. Sie begründeten ihre Entscheidung mit einem Rückgriff auf § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VgV bzw. ergänzend § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VgV.
- 16
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Rügeschreiben vom 22. April 2025. Sie machte geltend, dass die Aufhebungsentscheidung nicht nachvollziehbar begründet worden sei, insbesondere nicht dargelegt worden sei, in welcher Größenordnung sich die vermeintliche Überschreitung bewege und ob es Teilbereiche gäbe, die den Schwerpunkt der Überschreitung bilden würden. Darüber hinaus erhob sie Zweifel an der Plausibilität der Berechnung des Erwartungswertes sowie einer Unwirtschaftlichkeit i.S. von § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VgV. Eine Teilaufhebung des Loses Mitte sei nicht rechtmäßig, da damit die von den Antragsgegnern selbst aufgestellte Vorgabe zur Loslimitierung durchbrochen werden könnte.
- 17
Die Antragsgegner legten mit Schreiben vom 29. April 2025 dar, warum die Voraussetzungen der Unwirtschaftlichkeit nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VgV gegeben seien. Sie verwiesen auf die Ermittlung des Erwartungswertes durch einen externen Gutachter, der unabhängige Berechnungen angestellt habe, die eine aufwendige und detaillierte Vollkostenkalkulation enthalten hätten. Bezüglich des Loses Mitte sei ein Erwartungswert festgestellt worden, der abzüglich der Fahrgelderlöse und der Kosten für den Subunternehmervertrag mit (...) einen Abgeltungsbetrag von 29,7 Mio. € bedeute. Dieser Wert sei um 42 % überschritten. Bezüglich des Loses Süd-West liege demgegenüber eine Unterschreitung vor, weshalb auf dieses Los ein Zuschlag erteilt werden könne. Insgesamt sei unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Loslimitierung hinsichtlich der günstigsten Loskombination eine Überschreitung des Erwartungswertes gegeben. Durch die ursprünglich getroffenen Vorgaben zur Loslimitierung seien keine Beschränkungen anzunehmen. Es werde bezüglich des Loses Mitte ein neues europaweites Ausschreibungsverfahren in Form eines offenen Verfahrens erfolgen, das alle Anforderungen des Vergaberechts zu wahren habe.
- 18
Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 rügte die Antragstellerin eine mögliche Fehlkalkulation des Erwartungswertes. Mit E-Mail vom 12. Mai 2025 wiesen die Antragsgegner diese Rüge zurück.
- 19
Mit Nachprüfungsantrag vom 14. Mai 2025 hat sich die Antragstellerin gegen die isolierte Aufhebung des Loses Mitte sowie die Fortsetzung des Loses Süd-West gewandt.
- 20
Unter dem 16. Mai 2025 übermittelten die Antragsgegner der Antragstellerin ein nach § 134 GWB tituliertes Schreiben, in dem sie mitteilten, den Zuschlag im Los Süd-West zum 26. Mai 2025, frühestens aber nach bestandskräftiger Zurückweisung des Nachprüfungsantrags an die Beigeladene zu erteilen. Das Angebot der Antragstellerin sei nicht das wirtschaftlichste Angebot.
- 21
Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025 hat die Antragstellerin das Absageschreiben nach § 134 GWB in das Nachprüfungsverfahren eingeführt. Sie hat die Rechtswidrigkeit der Vorabinformation geltend gemacht, weil die in Ziff. 1.4 der Teilnahmebedingungen vorgesehene Gesamtwirtschaftlichkeitsbetrachtung aufgrund der Aufhebung eines Teilloses nicht mehr möglich sei. Ferner sei keine ordnungsgemäße Überprüfung der Angebote erfolgt.
- 22
Die Antragsgegner schrieben das Los Mitte unter dem 23. Mai 2025 isoliert neu aus (vgl. Anlage Bf 2, Bl. 290 eA).
- 23
Die Antragstellerin hat im Wesentlichen behauptet, dass bei der Erstellung der Auftragswertschätzung die Besonderheiten des ausgeschriebenen Verkehrsvertrages nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Eine Vielzahl von Kostenpositionen habe nicht in angemessener Höhe Eingang in die Erwartungswertschätzung erhalten. Die Positionen im Gutachten der (...) seien teilweise zu hoch, teilweise zu niedrig angesetzt. Die Antragsgegner hätten die Entscheidung über die Aufhebung des Verfahrens für das Los Mitte auf die (...) übertragen, ohne eine eigene Entscheidung vorzunehmen. Die Angebotshöhe sei maßgeblich durch vorgegebene Positionen bestimmt, auf die die Bieter keine Einflussmöglichkeit hätten. Das Gutachten stelle keine vertretbare Auftragswertschätzung und damit keine zulässige Grundlage für die Annahme einer Unwirtschaftlichkeit i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VgV dar.
- 24
Die Aufteilung des Vergabegegenstands in zwei Lose ändere nichts an der vergaberechtlichen Bewertung als einziger Auftrag. Daher habe auch die Frage einer Unwirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung des Ausschreibungsergebnisses für beide Lose zu erfolgen. Die dabei heranzuziehende Überschreitung der Auftragswertschätzung um 15 % genüge nicht, um eine Unwirtschaftlichkeit zu begründen. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VgV nicht vor. Schließlich fehle es an einem sonstigen sachlichen Grund, der eine Aufhebung der Ausschreibung für das Los Mitte rechtfertigen könnte. Die Antragsgegner hätten keine teilweise Aufhebung des Loses Mitte vornehmen dürfen. Sie seien durch die von Ihnen aufgestellten Vorgaben zur Loslimitierung gebunden gewesen. Durch die Aufhebung sei eine schützenswerte Rechtsposition der Antragstellerin beeinträchtigt worden, da sie ihr Angebot anders hätte kalkulieren können, wenn sie gewusst hätte, dass die Bedingungen zur Auftragsvergabe und die Vorgaben zur Loslimitierung aufgehoben werden würden. Die Aufhebungsentscheidung sei ermessensfehlerhaft. Die angestellten Erwägungen seien widersprüchlich, weil man zwar einerseits festgestellt habe, dass eine Rückversetzung aufgrund der bereits bekannt gegebenen Loslimitierung nicht in Betracht komme, aber zugleich die Verwerfung dieser Vorgabe durch eine Teilaufhebung nicht als problematisch betrachtet habe. Zudem hätte ein milderes Mittel in Form der Zurückversetzung des Vergabeverfahrens unter Aufrechterhaltung der Loslimitierung bestanden.
- 25
Die Auftraggeber wären zur Überprüfung des Angebots der Beigeladenen im Los Süd-West verpflichtet gewesen, da dieses deutlich günstiger sei als das Angebot der Antragstellerin. Die Grenze für eine Überprüfung sei erreicht gewesen. Maßgebliche Bestandteile der Angebotssumme würden durch Vorgaben der Auftraggeber determiniert. Ließe man diese Positionen außen vor, komme man zu einer massiven Abweichung der Angebote. Für die Positionen (Fahrzeugmiete und Triebzugentgelt) bestünden keine Kalkulationsspielräume.
- 26
Nach den Vorgaben der Antragsgegner habe die Beigeladene nicht, wie in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer geäußert, auf eine verspätete Fahrzeuglieferung spekulieren dürfen. Es stehe der Verdacht im Raum, dass sie gegen Kalkulationsvergaben verstoßen habe und die Antragsgegner dem nicht nachgegangen seien.
- 27
Schließlich liege ein Dokumentationsfehler vor, da die Auftraggeber keine eigene Dokumentation vorgenommen hätten, sondern diese nur durch die (...) erfolgt sei.
- 28
In der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer hat die Antragstellerin erklärt, den Antragsgegnern im Hinblick auf die streitige Aufhebungsentscheidung kein missbräuchliches Verhalten vorzuwerfen.
- 29
Die Antragstellerin hat beantragt:
1.
- 30
gegen die Antragsgegner das Nachprüfungsverfahren einzuleiten,
2.
- 31
festzustellen, dass die Teilaufhebung des Vergabefahrens zum Los Mitte vom 16. April 2025 rechtswidrig ist,
3.
- 32
die Antragsgegner zu verpflichten, das Vergabeverfahren (Los Mitte und Los Süd-West) bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzusetzen,
4.
- 33
die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären,
5.
- 34
den Antragsgegnern die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen.
- 35
Die Antragsgegner haben beantragt:
1.
- 36
den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin abzulehnen,
2.
- 37
die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegner für notwendig zu erklären,
3.
- 38
der Antragstellerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegner aufzuerlegen.
- 39
Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt.
- 40
Die Antragsgegner haben die an der Bemessung der Kostenpositionen vorgebrachte Kritik zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Aufhebung des Loses Mitte sei nicht vollständig auf die (…) übertragen, sondern mit ihnen erörtert und abgestimmt worden. Die in der Angebotskalkulation zu berücksichtigenden Positionen Fahrzeugmiete und Triebzugentgelt seien von Seiten der Bieter beeinflussbar gewesen. Das Gutachten der (...) sei taugliche Grundlage für die Bemessung einer Unwirtschaftlichkeit i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VgV im Los Mitte gewesen. Die Teilaufhebung des Loses Mitte sei zu Recht erfolgt. Es sei kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt worden. Handele es sich wie hier um Fach- und nicht bloß Mengenlose, sei ein Abstellen auf das jeweilige Fachlos sachgerecht, weil für die Lose unterschiedliche Voraussetzungen und Rahmenbedingungen gelten würden. Unabhängig davon läge auch bei Abstellen auf das Gesamtergebnis eine Unwirtschaftlichkeit vor. Die Abgrenzung erfordere eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine Berücksichtigung des Überschreitungsbetrags. Dieser sei mit 12,4 Mio. € jährlich bzw. 148,8 Mio. € über die Gesamtlaufzeit des Vertrages erheblich. Eine Aufhebung könne im Hinblick auf die Verpflichtung zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der verfügbaren Mittel zulässig bzw. sogar geboten sein, wenn die Vergabeabsicht durch eine andere Gestaltung der Ausschreibungsunterlagen wirtschaftlich günstiger realisiert werden könne. Für die Zulässigkeit der Teilaufhebung spreche schon der Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 1 VgV. Die Teilaufhebung stelle ferner ein milderes Mittel gegenüber der Gesamtaufhebung dar. Dabei würden auch die durch die Antragsgegner aufgestellten Vorgaben zur Loslimitierung keine Begrenzung bewirken. Diese bezweckten nicht den Schutz vor Wettbewerb durch andere Bieter. Der Nachprüfungsantrag sei bereits unzulässig, da die Teilaufhebung des Loses Mitte erfolgt und nicht rückgängig gemacht werden könne. Zudem bestehe kein Anspruch auf Aufhebung der Aufhebung.
- 41
Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin – nach eingeschränkter Gewährung von Akteneinsicht für diese in teilweise geschwärzte Auszüge der Verfahrensdokumentation – mit dieser am 18. Juni 2025 zugestelltem Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie aufgeführt, der Nachprüfungsantrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin sei gem. § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Sie mache verschiedene Verletzungen in Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB geltend und habe dargelegt, ein Interesse an der Erteilung des öffentlichen Auftrags zur Erbringung von Leistungen sowohl im Netz Mitte als auch im Netz Süd-West zu haben und durch die Aufhebung der Vergabe des Loses Mitte sowie die beabsichtigte Erteilung des Zuschlags für das Los Süd-West einen zumindest drohenden Schaden zu erleiden.
- 42
Die Antragstellerin habe ihrer Rügeobliegenheit genüge getan. Nachdem sie am 16. April 2025 über die Entscheidung der Auftraggeber informiert worden sei, die Vergabe für das Los Mitte aufheben zu wollen, sei ihr diesbezügliches Rügeschreiben am 22. April 2025 und damit innerhalb der maßgeblichen Frist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ergangen. Zwar seien in dem Rügeschreiben bzw. der Ergänzung vom 8. Mai 2025 keine Ausführungen enthalten zu der Frage der Erforderlichkeit einer Angebotsprüfung nach § 60 VgV und der eigenen Entscheidungsfindung durch die Antragsgegner. Allerdings habe die Antragstellerin erst mit der Information über die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Beigeladene davon ausgehen können, dass diesbezüglich die Prüfung der Antragsgegner abgeschlossen gewesen sei. Zudem habe sie erst nach Akteneinsicht fundiert zu dem Punkt der Entscheidungsdelegation Stellung nehmen können.
- 43
Die Teilaufhebung des Vergabeverfahrens zum Los Mitte sei rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens für dieses Los zusammen mit dem Los Süd-West und auch kein Anspruch auf Verhinderung der unveränderten Fortsetzung des isolierten Loses Süd-West. Die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VgV bezüglich der Aufhebung des Loses Mitte seien erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass das wirtschaftlichste Angebot deutlich über dem durch den Auftraggeber vertretbar prognostizierten Auftragswert liege. Bezüglich der Bewertung der Unwirtschaftlichkeit der Angebote sei nur auf das von der Teilaufhebung betroffene Los Mitte abzustellen. Der Gegenmeinung, dass auch bei losweiser Vergabe der Gesamtpreis heranzuziehen sei, sei nicht zu folgen. Eine derartige Sichtweise hätte zur Folge, dass ein öffentlicher Auftraggeber auch dann an die Vergabe eines Auftrags gebunden wäre, wenn absehbar sei, dass er für einen konkret abgrenzbaren Bereich der ausgeschriebenen Leistung eine unangemessene Gegenleistung erbringen müsse. Dies nähme ihm die Möglichkeit, durch Anpassung des Vergabegegenstandes ein wirtschaftliches Ergebnis zu erzielen, was dem Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel widerspreche.
- 44
Dem stehe nicht entgegen, dass die Antragsgegner die Lose Mitte und Süd-West durch die Bedingungen für die Auftragsvergabe und die Vorgaben zur Loslimitierung in Ziffer 2.1.5. der Bekanntmachung und Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen miteinander verknüpft hätten. Auch wenn die Zuschläge hiernach nicht auf das jeweils günstigste Angebot im jeweiligen Einzellos zu erteilen seien, sondern auf die günstigste Loskombination, was bedeute, dass das günstigste Angebot nur im Wege einer Gesamtbetrachtung beider Lose ermittelt werden könne, griffen die gemachten Erwägungen für eine isolierte Betrachtung der jeweiligen Einzellose. Denn auch in dieser Konstellation könne die Situation eintreten, dass bezüglich eines Einzelloses eine erhebliche Überschreitung der ordnungsgemäßen Kostenschätzung eintrete. Die Bedingungen für die Auftragsvergabe und die Vorgaben zur Loslimitierung seien ausweislich des Vergabevermerks aufgenommen worden, um eine effektive und nachhaltige Wettbewerbssituation zu schaffen, nicht um eine einheitliche Betrachtung der Einzellose zu bewirken.
- 45
Das Gutachten der (...) zum Erwartungswert für das Los Mitte stelle als vertretbare Kostenschätzung einen tauglichen Ausgangspunkt für die Bewertung einer Unwirtschaftlichkeit i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VgV dar.
- 46
Es liege eine deutliche Abweichung zwischen der Kostenschätzung der (...) für das Los Mitte und dem wirtschaftlichsten Angebot vor. Die Bedingungen für die Auftragsvergabe und die Vorgaben zur Loslimitierung in Ziffer 2.1.5. der Bekanntmachung und Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen führten dazu, dass bei der Bewertung auch die Auswirkungen der Loskombination zu berücksichtigen seien. Eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit müsse insofern den Maßstab anlegen, der eine vergaberechtskonforme Zuschlagserteilung berücksichtige. Anderenfalls könnte bei Berücksichtigung der jeweils günstigsten Angebote für die Einzellose zwar keine Unwirtschaftlichkeit anzunehmen sein. Da der Zuschlag für eines der Lose aufgrund der Vorgaben aber nicht für das günstigste Angebot vergeben werden dürfte, wäre der öffentliche Auftraggeber wiederum gehalten, den Zuschlag für ein teureres Angebot zu vergeben, sodass in krassen Ausnahmefällen doch eine Unwirtschaftlichkeit anzunehmen sein könnte. Hinsichtlich der Bewertung des Abstands zwischen Erwartungswertschätzung und wirtschaftlichstem Angebot sei auf dasjenige abzustellen, auf das unter Berücksichtigung der Bedingungen für die Auftragsvergabe und die Vorgaben zur Loslimitierung bei unverändertem Fortgang des Vergabeverfahrens der Zuschlag erteilt werden müsste. Nach diesem Maßstab ergebe sich für das Los Mitte eine Überschreitung der von der (...) aufgestellten Erwartungswertschätzung von jährlich 12,4 Millionen Euro, was bezogen auf die gesamte Vertragslaufzeit von zwölf Jahren eine Gesamtüberschreitung von 148,8 Millionen Euro ergebe. Prozentual dargestellt betrage die Überschreitung damit 41,8 %.
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Die Aufhebung des Vergabeverfahrens habe teilweise erfolgen dürfen. Die grundsätzliche Zulässigkeit folge bereits aus dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 1 VgV. Die Aufhebung nur eines Loses bei Fortführung der Vergabeverfahren für die übrigen Lose werde als Regelfall der teilweisen Aufhebung betrachtet. Etwas anderes folge hier nicht aus den Bedingungen für die Auftragsvergabe und den Vorgaben zur Loslimitierung in Ziffer 2.1.5. der Bekanntmachung und Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen. Denn auch hier könne ein öffentlicher Auftraggeber nicht verpflichtet sein, den Zuschlag für ein Los auf ein unwirtschaftliches Angebot zu erteilen, wenn der Auftragsgegenstand in mehrere Lose und damit mehrere, abgrenzbare und gesondert zu betrachtende Bestandteile unterteilt worden sei. Eine Loslimitierung diene regelmäßig der Förderung des Wettbewerbs. Dem Ziel, nicht nur eine diversifizierte, sondern auch eine nachhaltige und damit kostenlimitierende Wettbewerbssituation zu schaffen, liefe es gerade zuwider, wenn man aus einer Loslimitierung den Rückschluss zöge, der Auftraggeber sei an einer Teilaufhebung gehindert und verpflichtet, ein unwirtschaftliches Angebot zu bezuschlagen. Dies liefe dem durch § 127 Abs. 1 Satz 1 GWB vorgeschriebenen Gebot zuwider, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
- 48
Zwar begründe die Abkehr eines öffentlichen Auftraggebers von den aufgestellten Vorgaben einer Auftragsvergabe grundsätzlich ein Risiko der Manipulation und damit des unzulässigen Eingriffs in ein Vergabeverfahren. Hier sei aber nicht zu erkennen, dass durch die Teilaufhebung des Loses Mitte eine Beeinträchtigung der Antragstellerin in einer schützenswerten Rechtsposition eingetreten wäre. Das nicht näher spezifizierte Vorbringen, sie hätte in Kenntnis einer solchen Möglichkeit des Geschehens eine andere Angebotsgestaltung oder eine andere Kalkulation vornehmen können, überzeuge nicht und sei auch nicht weiter dargelegt worden. Es stelle ein typisches Risiko des Wettbewerbs dar, dass das eigene Angebot von einem anderen Bieter unterboten werde. Die aufgrund der Teilaufhebung erfolgte Abkehr von den Bedingungen für die Auftragsvergabe und den Vorgaben zur Loslimitierung führe aus Sicht der Antragstellerin nicht zu einer nachteiligen Situation gegenüber der ebenfalls zulässigen Vergabe der Lose Mitte und Süd-West ohne derartige Vorgaben. Sinn und Zweck einer Loslimitierung sei es nicht, den Bietern Spekulationsmöglichkeiten zu eröffnen, um den Zuschlag für ein teureres Angebot zu erhalten, als sie es ohne Loslimitierungsklausel angegeben hätten. Im Übrigen sei hinsichtlich der isolierten Aufhebung des Loses Mitte zu berücksichtigen, dass die Antragsgegner in der EU-Veröffentlichung als einziges Zuschlagskriterium den Preis vorgesehen hätten. Für die Bieter habe mithin nicht die Herausforderung bestanden, sich entscheiden zu müssen, ob ihr Angebot besonders hohe Qualitätsstandards habe erfüllen sollen. Die Festlegung der Antragsgegner in Ziffer 1.4 habe keine Teilaufhebung im Zuge der Selbstbindung verunmöglichen sollen. Es habe lediglich klargestellt werden sollen, wie mit einem in beiden Losen günstigsten Angebot umzugehen sei und dass zwei verschiedene Kombinationen verglichen werden müssten, um letztlich jeweils pro Los das Angebot mit dem günstigsten Preis festzustellen. Alle Bieter hätten auch auf nur ein Los anbieten dürfen. Es liege auf der Hand, dass für den Fall, dass nur ein Angebot für ein Los abgegeben worden sei, ein Zuschlag auf das günstigste Los und eine Neuausschreibung des erfolglosen Loses möglich sein müssten, ohne das gesamte Vergabeverfahren aufzuheben.
- 49
Die teilweise Aufhebung des Vergabeverfahrens sei nicht ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegner, denen insofern die Ausführungen der Vergabestelle zuzurechnen seien, hätten sich umfassend mit den Argumenten für und wider eine Teilaufhebung auseinandergesetzt. Dabei sei insbesondere die Abwägung zwischen den mit der veröffentlichten Klausel zur Loslimitierung verfolgten Zielen und den Folgen einer Teilaufhebung unter Aufgabe der Loslimitierung im Folgeverfahren vorgenommen worden. Die isolierte Aufhebung des Vergabeverfahrens für das Los Mitte sei unter Aufgabe der Bedingungen für die Auftragsvergabe und der Loslimitierung als rechtmäßig zu betrachten. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass die erwogene Zurückversetzung und anschließende Fortsetzung des Vergabeverfahrens unter Verzicht auf diese Vorgaben ebenfalls als rechtmäßig zu betrachten wäre. Hier läge eine unzulässige Abkehr von selbst aufgestellten Vergabebedingungen zumindest nahe. Die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens unter Aufrechterhaltung der Loslimitierung hätte kein vorzuziehendes milderes Mittel dargestellt. Ein solches hätte wie nicht ebenso geeignet sein müssen wie die isolierte Aufhebung des Loses Mitte unter Aufgabe der Bedingungen für die Auftragsvergabe und der Loslimitierung. Mit der Neuvergabe des Loses Mitte und der Durchführung im offenen Verfahren eröffne sich unter Berücksichtigung des veränderten Auftragsgegenstands die Möglichkeit, einen größeren Bieterkreis anzusprechen und damit ein deutlich günstigeres Angebot zu erzielen.
- 50
Es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegner eine eigene Entscheidung über die Aufhebung des Vergabeverfahrens für das Los Mitte getroffen hätten. Dabei seien sowohl die Ausführungen ihrer Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2025 zu berücksichtigen als auch das Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (im Folgenden MWVATT) an die (...).
- 51
Es sei kein Verstoß gegen das Gebot zur Überprüfung ungewöhnlich niedrig erscheinender Angebote nach § 60 Abs. 1 VgV bezüglich des Angebotes der Beigeladenen für das Los Süd-West gegeben. Gemäß dem insofern nicht zu beanstandenden Vergabevermerk habe kein ungewöhnlich niedrig erscheinendes Angebot vorgelegen, da das wirtschaftlichste Angebot nicht mehr als 20 % vom nächstgünstigsten Angebot abgewichen sei. Aus dem bloßen Abstellen auf die 20 %-Grenze könne nicht der Rückschluss auf einen Ermessensausfall gezogen werden. Der Begriff des ungewöhnlich niedrigen Angebots sei zu konkretisieren. Hierzu habe die Rechtsprechung die 20%-Grenze entwickelt.
- 52
Es liege kein ungewöhnlich niedriges Angebot vor, weil bezüglich der beeinflussbaren Kostenbestandteile zwischen den Angeboten eine Abweichung von über 20 % gegeben sei. Im Ergebnis könne es darauf auch nicht ankommen, denn das Angebot der Beigeladenen liege in Bezug auf die Gesamtkosten für das Los Süd-West geringfügig unterhalb der zuvor aufgestellten Kostenschätzung. In einer derartigen Situation könne von einem Auftraggeber nicht verlangt werden, das wirtschaftlichste Angebot nach den Maßstäben des § 60 VgV zu überprüfen und gleichfalls das von ihm beauftragte Gutachten zur Ermittlung der prognostizierten Kosten in Zweifel zu ziehen.
- 53
Es liege schließlich kein Verstoß gegen das Gebot der fortlaufenden Dokumentation eines Vergabeverfahrens vor. Die Antragsgegner hätten sich die Dokumentation der (...), die sie im Vergabeverfahren vertreten habe, zu eigen machen können. Eine vollständige Delegation des Vergabeverfahrens sei nicht ersichtlich.
- 54
Hiergegen wendet sich die am 2. Juli 2025 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die ihr Vorbringen aus dem Nachprüfungsverfahren unter Berücksichtigung des am 6. August 2025 zu § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB ergangenen Senatsbeschlusses (54 Verg 3/25) und des am 20. August 2025 erfolgten Zuschlags des Vergabeverfahrens für das Los Süd-West an die Beigeladene wiederholt und vertieft.
- 55
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Aufhebung des Loses Mitte, der Zuschlag auf das Los Süd-West und die Neuausschreibung des Loses Mitte verstießen zu ihrem Nachteil gegen die von den Antragsgegnern aufgestellten Vorgaben zur Loslimitierung und Wertung der Angebote. Den Zuschlag erhalte nicht die Kombination mit der (insgesamt) niedrigsten Wertungssumme. Vielmehr würden beide Lose separat bewertet. Den Bietern werde keine Möglichkeit eingeräumt, auf diese gravierende Veränderung der Angebotsgrundlagen zu reagieren.
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Die Aufhebung sei nicht von § 63 VgV gedeckt. Der Erwartungswert, den die Antragsgegner hätten ermitteln lassen, stelle aufgrund mannigfaltiger Fehler (in Bezug auf Betriebskonzept, Fahrzeugkosten, Energiekosten, Personalkosten, Betriebsvorbereitung, Marketing und Vertrieb, Overhead und sonstige Kostenpositionen, Wagnis und Gewinn, Busvorhaltung, auf Dänemark entfallende Kosten, Abgeltung) bereits keine taugliche Berechnungsgrundlage dar (vgl. im Einzelnen Beschwerdeschrift S. 24 bis 40, Bl. 24ff. eA). Die Auftragswertermittlung der (…) basiere auf unzutreffenden Annahmen und erfasse nicht alle nach dem Verkehrsvertrag geschuldeten Leistungen. Alle Angebote im Los Mitte lägen über dem Erwartungswert von (...).
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Es liege auch deshalb keine Unwirtschaftlichkeit vor, weil der Erwartungswert nicht wesentlich überschritten worden sei. Zu der gegenteiligen Annahme gelange die Kammer nur, indem sie die von den Antragsgegnern hergestellte Verknüpfung zwischen den beiden Losen außer Acht lasse. Die Aufteilung in Teillose ändere nichts daran, dass es sich vergaberechtlich um einen Auftrag handele. Jedenfalls hier müsse auf die Gesamtwirtschaftlichkeit abgestellt werden, weil auch für die Wertung der Angebote und die Zuschlagsentscheidung das wirtschaftlichste Gesamtergebnis einer Loskombination maßgeblich sei. Die isolierte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung eines einzelnen Loses verbiete sich daher ebenso wie dessen isolierte Aufhebung.
- 58
Es fehle angesichts des Vergabevermerks an der Prüfung des Auftraggebers, ob die vorliegende Überschreitung des Erwartungswertes um lediglich 15 % den Schluss auf eine Unwirtschaftlichkeit zulasse. Die Wirtschaftlichkeit eines Angebots sei ferner daran zu messen, ob der Angebotspreis bzw. die Kosten ungewöhnlich hoch seien, d.h. der Preis unangemessen von der Leistung abweiche. Dieses sei hier nicht der Fall, vielmehr sei das wirtschaftliche Ergebnis nach Seite 26 der Antragserwiderung vom 23. Mai 2025 auf die Gestaltung der Vergabebedingungen zurückzuführen.
- 59
Die Teilaufhebung erweise sich auch in Anbetracht ihrer konkreten Ausgestaltung als vergaberechtswidrig. Die Antragsgegner hätten Angebote unter einer Vorgabe abgefordert, die nicht auf eine isolierte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung abstelle. Der Zuschlag erfolge auf die Angebote der Kombination mit der niedrigsten Wertungssumme. Dabei habe es sich um eine Wertungsvorgabe gehandelt, auf die sich die Bieter bei der Erstellung und Kalkulation ihrer Angebote hätten einstellen dürfen. Es sei dem Auftraggeber verwehrt, selbst aufgestellte Verfahrensbedingungen nach Submission anzupassen oder unberücksichtigt zu lassen, ohne den Bietern die Möglichkeit einzuräumen, auf die veränderten Bedingungen mit einem neuen Angebot reagieren zu können. Nach der Abtrennung des Loses Mitte habe der übrige Teil der Leistung, der in der Ausschreibung verblieben sei, das Los SüdWest, – wie der Senat in seinem Beschluss vom 6. August 2025 zum Az. 54 Verg 3/25 zu Recht entschieden habe – nicht vergaberechtskonform vergeben werden können, weil die Auftraggeber die von ihnen aufgestellten Wertungsvorgaben aus Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen nicht mehr zur Anwendung hätten bringen können.
- 60
Soweit die Kammer gemeint habe, es sei schon nicht hinreichend dargelegt, dass die Antragstellerin in Kenntnis einer geänderten Wertungsvorgabe eine Angebotsgestaltung oder eine andere Kalkulation vorgenommen hätte, nehme sie rechtsirrig an, dass die Antragstellerin die Darlegungslast für einen alternativen Kausalverlauf bei veränderten Vergabebedingungen trüge. Ein Rechtsverstoß wäre hingegen allenfalls dann zu verneinen, wenn zweifelsfrei feststünde, dass die Vergaberechtsverstöße keine Auswirkungen auf das Ergebnis des Vergabeverfahrens haben, weil der Zuschlagsprätendent auch bei anderer Ausgestaltung der Vergabe den Zuschlag auf jeden Fall erhalten hätte. Es müsse feststehen, dass die Antragstellerin bei veränderten Ausschreibungsbedingungen keine Chance auf den Zuschlag gehabt hätte, was die Kammer nicht festgestellt habe und auch fernliegend sei. Derartige Vorgaben, wie sie die Antragsgegner gemacht hätten, lösten auch in Bezug auf die Zuschlagskriterien und die Bewertungsmethodik eine Selbstbindung aus. Der Einwand der Vergabekammer, die Vorgabe der Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen diene lediglich Vergleichszwecken, sei falsch.
- 61
Die Entscheidung zur Teilaufhebung sei auch ermessensfehlerhaft. Die im Vergabevermerk dokumentierten Erwägungen würden einen Ermessensfehlgebrauch belegen. Es sei nicht untersucht worden, welche Auswirkungen die Teilaufhebung auf das Verfahren zum Los Süd-West habe. Eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens unter Beibehaltung der Loslimitierung sei nicht in Erwägung gezogen worden. Die Entscheidung sei zudem widersprüchlich. Die Antragsgegner hätten in Ziff. 9.5.6 des Vergabevermerks betont, dass im Rahmen einer Zurückversetzung eine Aufhebung der Loslimitierung wegen deren bereits im Rahmen der Bekanntmachung erfolgten Veröffentlichung nicht zulässig gewesen wäre, die Loslimitierung letztlich aber doch aufgehoben. Auch die Wertungssystematik in Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen sei zudem mit der Bekanntmachung veröffentlicht worden. Als milderes Mittel hätten die Antragsgegner – das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes einmal unterstellt – das Vergabeverfahren in den Stand vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zurückversetzen und die Vorgaben zur Loslimitierung und Gesamtwirtschaftlichkeitsbetrachtung beibehalten können. Der Gedanke der Vergabekammer, eine Neuausschreibung führe zu wirtschaftlicheren Angeboten aufgrund eines möglicherweise größeren Bieterkreises, finde im Vergabevermerk schon keine Grundlage. Da dieser von der (...) angefertigt und unterzeichnet worden sei, müsse zudem davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegner die Entscheidung über die Verfahrensaufhebung – einschließlich der Ausübung von Ermessen – nicht selbst getroffen hätten.
- 62
Die rechtswidrige Abtrennung eines der über die Loslimitierung und Wertungsvorgaben eng miteinander verknüpften Lose „infiziere“ die erfolgte Vergabe des Loses Süd-West. Eine Teilaufhebung, die die Rechtswidrigkeit des verbleibenden Ausschreibungsteils zur Folge habe, könne nicht wirksam sein. Für sie könne es nicht darauf ankommen, ob der Auftraggeber die Aufhebung nutze, um einen bestimmten Bieter zu bevorzugen. Die Antragsgegner hätten nicht dolos, jedenfalls aber faktisch mit manipulativer Wirkung in das Vergabeverfahren eingegriffen. Die durch die Teilaufhebung verursachte Abkehr von den Wertungsvorgaben aus Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen stelle eine unzulässige Intervention dar, die eine rechtskonforme Zuschlagserteilung im Los Süd-West unmöglich gemacht habe. Für eine Teilaufhebung, die dazu führe, dass der verbleibende Teil der Ausschreibung durch die Aufhebung rechtswidrig werde, könne kein sachlicher Grund bestehen.
- 63
Durch die rechtswidrige Auftragserteilung für das Los Süd-West sei sie, die Antragstellerin, auch in ihren Rechten verletzt worden. Ihr habe ein Schaden gedroht und sie habe einen Anspruch auf Untersagung des Zuschlags gehabt. Eine hypothetische Betrachtung, bei der lediglich die rechtswidrige Teilaufhebung hinweg gedacht werde, wie in dem Senatsbeschluss vom 6. August 2025 (54 Verg 3/25), führe zu einer unzulässigen Rechtsschutzverkürzung zu ihren Lasten. Der sie belastende Rechtsverstoß im Los Süd-West liege nicht in der Teilaufhebung des Loses Mitte, sondern in der Angebotswertung im Los Süd-West. Sei es dem Auftraggeber nicht (mehr) möglich, den Auftrag entsprechend den Vorgaben der Vergabeunterlagen zu vergeben, müsse der Auftraggeber das Vergabeverfahren aufheben oder zumindest zurückversetzen, um auf Basis von Zuschlagskriterien, die der Verfahrenssituation Rechnung trügen, neue Angebote einzuholen und das Vergabeverfahren zum Zuschlag zu führen. Soweit der Senat hierzu in seinem Beschluss vom 6. August 2025 ausgeführt habe, die Antragsgegner hätten ihre Wertungsvorgaben in Bezug auf die Vergabe des Loses Süd-West im Zuge der Teilaufhebung nicht verändert, könne daraus nicht auf das Fehlen einer subjektiven Rechtsverletzung geschlossen werden. Die Tatsache, dass die Antragsgegner auf unveränderter Basis den Zuschlag hätten erteilen wollen (und dann auch erteilt hätten), habe gerade den Rechtsverstoß dargestellt. Maßgeblich sei nicht der Vergaberechtsverstoß in Los Mitte, sondern der in Los Süd-West. Die Antragstellerin sei daher so zu stellen, als wenn es den Vergaberechtsverstoß, das heißt die rechtswidrige Bewertung, nicht gegeben hätte. Dieses Ziel könne nur durch eine Korrektur der Vergabeunterlagen erreicht werden. Nach der auch vom Senat auf Seite 37 seines Beschlusses vom 6. August 2025 zitierten Rechtsprechung sei ein Nachprüfungsantrag im Falle eines Vergaberechtsverstoßes nur dann unbegründet, wenn sicher „auszuschließen“ sei, dass es durch den Verstoß zu einer Beeinträchtigung der Auftragschancen des Antragstellers gekommen sei. Einen in diesem Sinne gesicherten Ausschluss einer Beeinträchtigung könne es nicht geben, wenn der Auftraggeber verpflichtet sei, seine Verfahrensfestlegungen anzupassen. Weder der Auftraggeber noch die Nachprüfungsinstanzen könnten das Ergebnis einer erneuten Angebotsrunde vorhersehen.
- 64
Hinzu komme, dass das Angebot der Beigeladenen ungewöhnlich niedrig gewesen sei und die Antragsgegner es unter Verstoß gegen § 60 VgV unterlassen hätten, die Gründe hierfür aufzuklären. Der Anspruch von Unternehmen auf Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote nach § 60 VgV liefe leer, wenn öffentliche Auftraggeber unterhalb von 20 % Preisabstand nicht auch eine Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung hätten. Vor diesem Hintergrund erweise sich der bloße Verweis der Antragsgegner im Vergabevermerk auf das Nichterreichen der Aufgreifschwelle von 20 % als beurteilungsfehlerhaft. Bereits im Bereich einer Abweichung von 10 % bis 20 % bestehe ein Ermessen zur Preisprüfung. Dieses sei hier auch deshalb auszuüben gewesen, weil ein ganz erheblicher Teil der Kosten in Höhe von 38,2 Mio. € durch Vorgaben der Antragsgegner determiniert gewesen sei (vgl. im Einzelnen Beschwerdebegründung S. 65, Bl. 65 eA), und damit de facto für alle Bieter nahezu gleich sei. Der Vergleich der Gesamtangebotssummen sei bei dieser Sachlage nicht aussagekräftig. Ein Bild über die Angemessenheit der Preise erhielten die Antragsgegner nur dann, wenn sie die Preisdifferenz zwischen den Angeboten ins Verhältnis zu dem tatsächlich beeinflussbaren Anteil des Angebotspreises setzen würden. Die für die Angemessenheitsprüfung erhebliche Abweichung zum beeinflussbaren Kostenbestandteil in den Angeboten betrage hier über 20 %. Soweit die Kammer den Angebotsabstand als maßgeblich erachte, eine Preisprüfungspflicht jedoch im Ergebnis ablehne, weil es auf die Abweichung von der Auftragswertschätzung ankomme, widerspreche sie sich selbst.
- 65
Es stehe der Verdacht im Raum, dass die Beigeladene gegen Kalkulationsvorgaben verstoßen habe, indem sie auf eine verspätete Lieferung der von den Antragsgegnern bei (...) bestellten Fahrzeuge spekuliert habe. In der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer sei die Frage diskutiert worden, ob die Bieter bei den Kostenpositionen „Fahrzeugmiete“ und „Triebzugentgelt“ über individuelle Kalkulationsspielräume verfügen würden (was nicht der Fall sei). Die Antragsgegner hätten eingeräumt, bei der Fahrzeugmiete bestünden Abweichungen zwischen den Angeboten der Antragstellerin und der Beigeladenen. Ein Vertreter von dieser habe auf Nachfrage erklärt, dass Kalkulationsspielräume bestünden, Bieter könnten auf eine nicht rechtzeitige Fahrzeuglieferung spekulieren. Dies würde den konkreten Verdacht nahelegen, dass die Beigeladene in einer oder in beiden der genannten Positionen einen Preis eingetragen habe, der auf der Annahme einer verspäteten Fahrzeuglieferung beruhe. Laut des Kalkulationsblattes, der Ausschreibung und den Bieterinformationen sei die Menge der Fahrzeuge ebenso vorgegeben gewesen wie die Kosten für die jeweiligen Positionen, namentlich durch den Fahrzeugmietvertrag und den Instandhaltungsvertrag (vgl. im Einzelnen Beschwerdebegründung S. 68ff.; Bl. 68ff. eA). Es gebe weder bei der Fahrzeugmiete noch dem Triebzugentgelt Kalkulationsspielräume. Die Eintragungen der Bieter im Kalkulationsblatt müssten also identisch sein, seien es nach Aussage der Antragsgegner aber nicht. Das könne nur die Missachtung der Kalkulationsvorgaben bedeuten, was nach § 57 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 VgV mit einem Ausschluss vom Vergabeverfahren hätte sanktioniert werden müssen, von den Antragsgegnern aber schon nicht geprüft worden sei.
- 66
Das Vergabeverfahren sei ausschließlich von der (...) dokumentiert worden. Der Vergabevermerk trage ihr Logo, sei gemäß der Signatur auf Seite 22 auch von Mitarbeitern der (...) abgefasst worden. Die Erwartungswertberechnung sei ebenfalls delegiert worden an den Berater (...). Zentrale und wesentliche Entscheidungen im Vergabeverfahren müsse der Auftraggeber hingegen selbst treffen. Für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes bedürfe es nach § 127 Abs. 1 GWB einer „Bewertung des öffentlichen Auftraggebers.“. Nichts anderes gelte für Ermessensentscheidungen. In Ermangelung einer entsprechenden Dokumentation könne nicht von Entscheidungen der Antragsgegner ausgegangen werden. Die Vergabeakte enthalte überhaupt keine Dokumente der Antragsgegner, sondern nur solche der Berater. Das gelte auch für das Schreiben des MWVATT an die (...) vom 11. April 2025, welches nicht Bestandteil der Vergabeakte gewesen sei und von den Antragsgegnern erst auf Anforderung der Kammer im Anschluss an die mündliche Verhandlung vorgelegt worden sei. Der Antragstellerin sei diese Unterlage nicht zugänglich gemacht worden. Eine „bloße“ Bestätigung des Vorschlags der (...) über die Aufhebung stelle keine Ermessensentscheidung der Antragsgegner dar, sondern ein bloßes (vergaberechtlich unzulässiges) „Abnicken“. Dass Auftraggeber allein die beteiligten Bundesländer seien, nicht die (...), folge bereits aus der in den Teilnahmebedingungen eindeutig klargestellten Rollenverteilung zwischen beiden. Die (...) nehme hiernach die Rolle der Vergabestelle für alle Auftraggeber wahr. Dem erstmals mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Schreiben des seinerzeit zuständigen Staatssekretärs beim Wirtschaftsministerium Schleswig-Holstein vom 15. Mai 2025 ließe sich nicht entnehmen, dass Ermessenserwägungen von dem (bzw. den) Auftraggeber(n) selbst angestellt und einer Entscheidung zugeführt worden sein.
- 67
In Bezug auf das Los Süd-West sei ein Feststellungsantrag zulässig und begründet. Die Statthaftigkeit folge aus § 178 Satz 3 GWB i. V. m. § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB. Das Nachprüfungsbegehren in Form des ursprünglich gestellten Antrags habe sich durch die Erteilung des Zuschlags erledigt. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus der drohenden Wiederholungsgefahr, aber auch im Hinblick auf die der Antragstellerin zustehenden Schadensersatzansprüche. Eine Wiederholungsgefahr bestünde, weil sich die Antragstellerin regelmäßig an vergleichbaren Vergabeverfahren beteilige und die streitgegenständlichen Rechtsfragen umstritten seien. Die Antragsgegner hätten zu erkennen gegeben, an ihrer rechtswidrigen Rechtsauffassung festhalten zu wollen, sodass die Gefahr bestehe, dass es auch bei künftigen Beschaffungsvorhaben zu vergleichbaren Rechtsverstößen komme. Die Antragsgegner schrieben regelmäßig Verkehrsleistungen aus, an denen sich die Antragstellerin beteilige. Das Land Schleswig-Holstein mache vielfach von der Möglichkeit Gebrauch, die Leistungen in Lose aufzuteilen und eine Zuschlagslimitierung anzuordnen.
- 68
An der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung bestehe ein wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin. Ihr stünden Schadensersatzansprüche zu – mindestens gerichtet auf das negative Interesse. Schließlich seien – erhebliche – Aufwendungen für die Angebotserstellung frustriert worden. Sie werde ihre Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend machen. Die Entscheidung, ob die Ansprüche begründet seien, bleibe den Zivilgerichten vorbehalten.
- 69
Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Wie der Senat zutreffend festgestellt habe, habe die Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Beigeladenen gegen das Vergaberecht verstoßen. Entgegen der Ansicht des Senats habe die Erteilung des Zuschlags die Antragstellerin – wie bereits dargelegt – auch in ihren bieterschützenden Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB verletzt. Dies folge im Übrigen schon daraus, dass jeder Verstoß eines Auftraggebers gegen das Vergaberecht eine Rechtsverletzung des Bieters darstelle. Ob daraus auch ein Anspruch auf Untersagung des Zuschlags (im Primärrechtsschutz) oder auf Schadensersatz (im Sekundärrechtsschutz) resultiere, sei eine nachgelagerte Frage, über die – was die Ebene des Sekundärrechtsschutzes betreffe – das zuständige Zivilgericht entscheide. Wie § 160 Abs. 2 GWB belege, differenziere das Verfahrensrecht zwischen der Darlegung einer Rechtsverletzung (S. 1) und der daran anknüpfenden Darlegung eines möglichen Schadens (S. 2). Der Feststellungsantrag umfasse die zweite Stufe nicht, sondern nur die Feststellung der Rechtsverletzung. Dass die Prüfung zweistufig erfolgen müsse, belege auch § 182 Satz 1 GWB. Der dort geregelte Schadensersatzanspruch eigener Art setze einen Verstoß gegen eine „den Schutz von Unternehmen bezweckende Vorschrift“ und eine „echte Chance“ des Anspruchsberechtigten auf den Zuschlag voraus. Letzteres sei nicht Gegenstand eines Feststellungstenors. Der Feststellungsantrag klammere aus dem Prüfprogramm des Gerichts somit aus, was der Senat in der Entscheidung nach § 173 GWB zu prüfen gehabt habe, nämlich ob aus der Rechtsverletzung auch ein Zuschlagsverbot resultiere. Es wäre zu kurz gegriffen, wolle man dem Feststellungsantrag Erfolg nur beimessen, wenn auch ein Antrag auf Untersagung des Zuschlags vor Erledigung Erfolg gehabt hätte. Unabhängig davon halte die Antragstellerin wie ausgeführt daran fest, dass ihr ein Schaden gedroht und sie einen Anspruch auf Untersagung des Zuschlags gehabt habe.
- 70
Der Antrag auf Feststellung, dass die Teilaufhebung des Verfahrens zum Los Mitte rechtswidrig sei, sei ebenfalls zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse bestünde insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht. Das Angebot der Antragstellerin habe im Los Mitte nach Maßgabe der Wertungsvorgaben den ersten Wertungsrang belegt. Ohne die rechtswidrige Aufhebung hätte ihr der Zuschlag erteilt werden müssen. Der Antragstellerin stehe somit unzweifelhaft ein Schadensersatzanspruch zu, jedenfalls in Hinblick auf die Angebotserstellungskosten, die hier deutlich im sechsstelligen Bereich lägen. Sie werde diesen Anspruch geltend machen. Des Weiteren bestehe aus den vorstehend beschriebenen Erwägungen eine Wiederholungsgefahr. Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Der Senat habe zutreffend festgestellt, dass die Teilaufhebung „rechtswidrig“ gewesen sei. Sie sei unmittelbar in einer subjektiven Rechtsverletzung der in der Wertung erstplatzierten Antragstellerin resultiert, der durch die unzulässige Verfahrensbeendigung die Chance auf den Zuschlag genommen worden sei.
- 71
Soweit die Antragsgegner behaupteten, die Antragstellerin habe im Los Mitte „überteuerte Preise“ angesetzt und dies selbst eingeräumt, sei dies haltlos und entbehre jeder Grundlage.
- 72
Die Antragstellerin hat zunächst beantragt,
1.
- 73
die Entscheidung der Vergabekammer Schleswig-Holstein vom 18. Juni 2025 zum Aktenzeichen VK-SH 09/25 aufzuheben;
2.
- 74
festzustellen, dass die Teilaufhebung des Vergabeverfahrens zum Los Mitte vom 16. April 2025 rechtswidrig ist;
3.
- 75
die Antragsgegner und Beschwerdegegner zu verpflichten, das Vergabeverfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats fortzuführen;
4.
5.
- 77
die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin und Beschwerdeführerin für notwendig zu erklären,
6.
- 78
den Antragsgegnern und Beschwerdegegnern die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen,
7.
- 79
gemäß § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern.
- 80
Nachdem der Senat mit Beschluss vom 6. August 2025 (Az. 54 Verg 3/25) über die Anträge nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB und auf erweiterte Akteneinsicht entschieden hat sowie die Antragsgegner am 20. August 2025 der Beigeladenen den Zuschlag für das Los Süd-West erteilt haben, beantragt die Antragstellerin zuletzt:
1.
- 81
die Entscheidung der Vergabekammer Schleswig-Holstein vom 18. Juni 2025 zum Aktenzeichen VK-SH 09/25 aufzuheben;
2.
- 82
festzustellen, dass die Teilaufhebung des Vergabeverfahrens zum Los Mitte vom 16. April 2025 rechtswidrig ist;
3.
- 83
festzustellen, dass die Vergabe des Auftrags an die Beigeladene im Los Süd-West rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt,
5.
- 84
die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin und Beschwerdeführerin für notwendig zu erklären,
6.
- 85
den Antragsgegnern und Beschwerdegegnern die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen,
- 86
Die Antragsgegner beantragen,
- 87
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
- 88
Die Antragsgegner wiederholen und vertiefen unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 6. August 2025 (54 Verg 3/25) und des am 20. August 2025 erfolgten Zuschlags für das Los Süd-West an die Beigeladene ihre Argumentation aus dem Nachprüfungsverfahren.
- 89
Die Aufhebung des Vergabeverfahrens bezüglich des das Netz Mitte betreffenden Loses sei entgegen der Ansicht des Senats in dessen Beschluss vom 6. August 2025 rechtmäßig gewesen. In einem Vergabeverfahren bestehe die Möglichkeit, eine Aufhebung bei losweiser Vergabe auf eines von mehreren Losen zu begrenzen, wenn die Aufhebungsvoraussetzungen wie hier bei diesem vorlägen. Dies folge bereits aus dem Wortlaut von § 63 Abs. 1 Satz 1 VgV. Es seien zwei unterschiedliche Netze mit unterschiedlichen Rahmenbedingungen zur Leistungserbringung ausgeschrieben worden. Neben einer Loslimitierung sei keine Verknüpfung beider Lose auf Ebene der Wertung vorgesehen gewesen. In Kapitel 1.4 der Teilnahmebedingungen werde lediglich geregelt, wie die Loslimitierungswertung technisch umgesetzt werde. Die Regelung zur Wertung der Angebote laute, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot gemäß § 127 GWG, § 58 VgV für jedes Los unter Berücksichtigung der Loslimitierung erteilt werde. Einziges Zuschlagskriterium sei der Preis. Kapitel 1. 4 der Teilnahmebedingungen verschaffe dem jeweiligen Bieter keine subjektiven Rechte und sei allein im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs im SPNV-Bereich auch bei zukünftigen Vergabeverfahren gewählt worden. Ein Bieter könne nicht darauf vertrauen, dass eine Teilaufhebung nach angeordneter Loslimitierung unterbleibe. Ein öffentlicher Auftraggeber wäre auch nicht gehindert, nach erfolgter Gesamtaufhebung die bisher unter einer Loslimitierung ausgeschriebenen Netze im gesonderten Vergabeverfahren ohne eine derartige Loslimitierung neu auszuschreiben und zu vergeben.
- 90
Die Antragsgegner hätten kein Teilaufhebungsverbot beabsichtigt und dies auch nicht festgelegt. Bei der Möglichkeit der Teilaufhebung handele es sich um den gesetzlich zugelassenen Regelfall, dessen Ausschluss einer ausdrücklichen Regel bedurft hätte. Ein solcher Ausschluss hätte keinen Sinn ergeben, weil die beiden Lose unabhängig voneinander erbringbare Dienstleistungen beinhalten würden. Ein Teilaufhebungsverbot würde unangemessene Wirkungen entfalten, weil der Zuschlag ohne sachlichen Grund auf das wirtschaftliche Angebot eines Bieters entfallen müsste, nur weil in einem anderen Los nur unwirtschaftliche Angebote abgegeben worden seien. Der Senat habe in seinem Beschluss selbst feststellt, dass ein Zuschlag auf ein Los zulässig gewesen wäre, wenn in dem anderen Los kein wertungsfähiges Angebot abgegeben worden wäre. Eine Regelung, die den Zuschlag in einem Los erlaube, wenn in dem anderen Los kein wertungsfähiges Angebot vorliege, aber verbiete, wenn in dem anderen Los nur unwirtschaftliche Angebote vorlägen, entbehre jeder sachlichen Logik.
- 91
Soweit vorgegeben sei „Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot gemäß § 127 GWB, § 58 VgV für jedes Los unter Berücksichtigung der Loslimitierung erteilt. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis.“ hätten die Antragsgegner den Einschub „unter Berücksichtigung der Loslimitierung“ vorgenommen, um deutlich zu machen, dass nicht in jedem Fall in einem Los das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhalte, nämlich dann nicht, wenn aufgrund der Loslimitierung das zweitplatzierte Angebot den Zuschlag erhalte. Auch die Formulierung „für jedes Los“ mache klar, dass sich der Auftraggeber nicht darauf habe beschränken wollte, entweder beide Lose zu bezuschlagen oder beide aufzuheben. Anderenfalls hätte er zumindest im Plural formulieren müssen, dass „die Zuschläge“ auf die wirtschaftlichsten Angebote gemäß § 127 GWB, § 58 VgV unter Berücksichtigung der Loslimitierung erteilt werden und zur Klarstellung explizit die Möglichkeit der Teilaufhebung ausschließen müssen.
- 92
Der Wortlaut von Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen bestätige sogar die Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung. Soweit dort geregelt werde, dass die Auswahl nach den folgenden Kriterien erfolge und anschließend mitgeteilt werde, dass der Auftraggeber ermittele, welche Kombination von Angeboten unter Berücksichtigung der Loslimitierung das wirtschaftlichste Angebot erbringe, sei dies auch nach der erfolgten Teilaufhebung möglich. Dies geschehe in der Weise, dass geprüft werde, ob eine Kombination von Angeboten unter Einbezug beider Lose überhaupt möglich sei. Erfolge eine Teilaufhebung bezüglich eines Loses wegen des Vorliegens ausschließlich unwirtschaftlicher Angebote, komme es gar nicht zur Kombination mehrerer Angebote. Vielmehr lägen in diesem Fall zuschlagsfähige Angebote ausschließlich für das Los Süd-West vor. Dass die Vorgehensweise entsprechend beabsichtigt gewesen sei, ergebe sich auch aus dem Satz von Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen „Hierzu werden die Wertungspreise der zuschlagsfähigen Angebote für die Lose Mitte und Süd-West addiert und anschließend für jede unter Berücksichtigung der Loslimitierung zulässige Kombination von Angeboten die Summe ermittelt.“ Die Teilaufhebung führe dazu, dass es für das Los Mitte überhaupt keine zuschlagsfähigen Angebote gebe. Dadurch, dass die Vergabestelle ausdrücklich auf die zuschlagsfähigen Angebote abgestellt habe, habe sie deutlich gemacht, dass nicht zuschlagsfähige Angebote für ein Los bei der Loslimitierung nicht berücksichtigt würden. Erwiesen sich alle Angebote eines Loses aufgrund des Umstandes, dass sie unwirtschaftlich seien, als nicht zuschlagsfähig, seien sie bei der Berechnung des wirtschaftlichsten Angebotes nicht zu berücksichtigen.
- 93
Jede andere Regelung wäre sinnwidrig. Sie würde dazu führen, dass die Vergabestelle nur die Wahl zwischen zwei unannehmbaren Alternativen hätte, nämlich zum einen das Vergabeverfahren insgesamt aufzuheben und damit den Zuschlag auf ein wirtschaftliches Angebot für das Netz Süd-West nicht zu erteilen. Damit würden die subjektiven Bieterrechte des bevorzugten Bieters im Netz Süd-West verletzt werden. Zum anderen käme in Betracht, von der Aufhebung insgesamt Abstand zu nehmen, was zu dem Zwang führen würde, ein absolut unwirtschaftliches Angebot annehmen zu müssen. Ein solches Ergebnis sei mit den einen öffentlichen Auftraggeber bindenden Haushaltsvorgaben der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unvereinbar.
- 94
Soweit der Senat meine, dass eine Abtrennung der Ausschreibung für das Los Mitte von derjenigen für das Los Süd-West die Gefahr begründen würde, dass sich die Wertungsreihenfolge in Folge der isolierten Aufhebung der Ausschreibung für das Los Mitte entgegen der ursprünglichen Vorgaben von Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen verändere, sei dies unzutreffend. Angesichts des Umstandes, dass die Wertungsreihenfolge nur unter Berücksichtigung zuschlagsfähiger Angebote erstellt werde, bei einer Teilaufhebung wegen Unwirtschaftlichkeit sämtlicher für ein Los abgegebener Angebote es in diesem Los aber gar keine zuschlagsfähigen Angebote gebe, könne eine Veränderung der Wertungsreihenfolge nicht eintreten.
- 95
Der Teilaufhebung habe auch nicht entgegengestanden, dass eine Vergabeentscheidung grundsätzlich nur auf solche Kriterien gestützt werden könne, die vorher, d.h. bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe, bekannt gemacht worden seien. Die Antragsgegner hätten an keiner Stelle der Vergabebedingungen mitgeteilt, dass sie die gesetzlich vorgesehene Teilaufhebung auf Fälle beschränken werde, in dem die Angebote auf beide Lose unwirtschaftlich seien.
- 96
Ein Aufhebungsgrund nach § 63 Abs. 1 VgV hätte vorgelegen. Bezogen auf das das Netz Mitte betreffende Los seien ausschließlich unwirtschaftliche Angebote eingegangen. Die von den Antragsgegnern beauftragte (...) habe den Erwartungswert durch ein fachkundiges, durch erhebliche praktische Erfahrung ausgewiesenes Unternehmen, die (...), ermitteln lassen. Diese habe zur Ermittlung des Erwartungswertes ein verlässliches Prognosemodell zugrunde gelegt. Selbst wenn einzelne Kostenpositionen falsch eingeschätzt worden wären, sei die methodische Vorgehensweise nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gelte umso mehr, als sich die bereits im Schriftsatz vom 11. Juni 2025 vorgebrachten Kritikpunkte der Antragstellerin zu einem nicht unwesentlichen Teil auf geringwertige Positionen bezögen und darüber hinaus durch ihr eigenes Angebot widerlegt würden. Die Kritikpunkte seien auch in der Sache unberechtigt. Es könne auf die Ausführungen hierzu in dem Schriftsatz vom 13. Juni 2025 an die Vergabekammer verwiesen werden. Hinsichtlich der Instandsetzungskosten habe es sich bei der Abschätzung der Schadenshäufigkeit um eine Prognose handelt.
- 97
Die Annahme der Antragstellerin, dass für die Feststellung der Unwirtschaftlichkeit des Ergebnisses nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VgV bei einer losweisen Vergabe eine Gesamtbetrachtung anzustellen sei, sei unzutreffend. Der Sachverhalt sei nicht mit dem der Entscheidung des OLG Koblenz vom 28. Juni 2017 zugrunde liegenden vergleichbar. Die Antragsgegner hätten im Rahmen der Ausschreibung auch keine Verknüpfung der Angebote für die einzelnen Lose dahingehend vorgenommen, dass ein überteuertes Angebot bezogen auf ein Los beauftragt werden müsse, sofern nur das andere Los wirtschaftlich sei. Die Teilnahmebedingungen würden lediglich eine Kollisionsregelung für den Fall aufstellen, dass ein Bieter für beide Lose das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Die Überteuerung der für das Netz Mitte betreffende Los abgegebenen Angebote wirke sich nicht auf die Angebote im Los Süd-West aus. Ein überteuertes Angebot werde nicht durch ein wirtschaftliches Angebot in einem anderen Los wirtschaftlich.
- 98
Selbst wenn man der Argumentation der Antragstellerin folgen würde, läge bezogen auf das Los Mitte ein unwirtschaftliches Ergebnis vor. Das Ausschreibungsergebnis wäre unwirtschaftlich, weil die jährliche Überschreitung bei annähernd denselben zweistelligen Millionenbeträgen läge. Selbst wenn man auf den prozentualen Abstand abstellen würde, läge immer noch eine Überschreitung von mehr als 15 % – bezogen auf die Summe der Erwartungswerte – vor.
- 99
Die Antragsgegner hätten bei der Entscheidung zur Teilaufhebung keinen Ermessensfehler begangen. Zunächst liege keine Ermessensüberschreitung vor. Eine Teilaufhebung sei nicht durch die vorgesehene Loslimitierung ausgeschlossen gewesen. Es habe auch kein Ermessensfehlgebrauch vorgelegen. Die Antragstellerin verkenne, dass es nicht Gegenstand einer Ermessensüberprüfung sei, eigene Überlegungen an die Stelle derjenigen der ermessensausübungsberechtigten Stelle zu setzen. Die vorgenommene Teilaufhebung stelle anders als die von der Antragstellerin aufgestellten Überlegungen keine Veränderung der Vergabebedingungen dar. Vielmehr sei das Vergabeverfahren in dem verbliebenen Los für das Netz Süd-West entsprechend den ausgeschriebenen Regelungen durchgeführt worden. Es sei sichergestellt gewesen, dass kein Bieter den Zuschlag auf zwei Lose erhalte und entsprechend den Wertungskriterien der Bieter, der das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe, den Zuschlag erhalte.
- 100
Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Zurückversetzung vor Angebotsabgabe wäre kein milderes Mittel gewesen, weil diese Vorgehensweise – ohne jeden rechtlichen Grund – der Beigeladenen die von ihr erworbene Zuschlagschance in dem das Netz Süd-West betreffenden Los genommen hätte. Die Loslimitierung sei zudem wie dargelegt nicht im Interesse der Bieter in das Vergabeverfahren aufgenommen worden, sondern aus dem öffentlichen Interesse, den Wettbewerb auch für zukünftige Vergabeverfahren zu stärken.
- 101
Die Vergabeentscheidung für das das Netz Süd-West betreffende Los habe sich vergaberechtskonform zu Ende führen lassen. Dort habe der Bieter den Zuschlag erhalten, der das nach den Wertungskriterien wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Dies stehe nicht mit der in der Ausschreibung enthaltenen Loslimitierung im Widerspruch, weil der Bieter nicht den Zuschlag für zwei Lose erhalten werde, sondern nur für ein Los. Das Prinzip der Loslimitierung sage wie dargelegt lediglich aus, dass zwei in einem Vergabeverfahren zu vergebende Lose nicht an den gleichen Bieter vergeben werden sollen.
- 102
Die Antragsgegner hätten eigenes Ermessen ausgeübt. Die Entscheidung zur Teilaufhebung des das Netz Mitte betreffenden Loses und zur Zuschlagserteilung an die Beigeladene bezüglich des das Netz Süd-West betreffenden Loses habe das Land Schleswig-Holstein zugleich im Namen der beiden anderen Antragsgegner getroffen und zwar bezüglich der Teilaufhebung der zuständige Staatssekretär im Wirtschaftsministerium. Die Entscheidung zur Zuschlagserteilung im Netz Süd-West sei darüber hinaus durch den zuständigen Ausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages bestätigt worden. Zu diesem Zweck sei der Wirtschaftsausschuss am 14. Mai 2025 beteiligt worden. Der Finanzausschuss des Landtages habe der beabsichtigten Vergabe am 15. Mai 2025 zugestimmt, wie sich aus einem Schreiben des Staatssekretärs vom 15. Mai 2025 ergebe (vgl. Anlage BE 1). Dies alles sei nach Darstellung der für und gegen die Teilaufhebung und Zuschlagserteilung sprechenden Umstände mit den Vertretern des Wirtschaftsministeriums und der Darstellung gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen Landtag erfolgt. Bestätigt werde dies durch das bereits mit Schreiben vom 17. Juni 2025 vorgelegte Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 11. April 2025. Zum Beweis für die umfassende Erörterung und die Entscheidung durch das Land Schleswig-Holstein werde Beweis durch den zuständigen Abteilungsleiter im Wirtschaftsminister und den Antragsgegnervertreter als Zeugen angeboten.
- 103
Die Teilaufhebung sei jedenfalls wirksam. Sie sei aus einem sachlichen Grund, der massiven Überteuerung der eingegangenen Angebote erfolgt. Dass es bei der Aufhebung nicht darum gegangen sei, einen nicht genehmen Bieter auszuschließen, um einen anderen in missbräuchlicher Weise zu bevorzugen, werde von der Antragstellerin bestätigt. Gleiches folge auch aus dem Umstand, dass das Netz zwischenzeitlich neu und in einem offenen Verfahren ausgeschrieben sei, an dem sich eine Vielzahl von Bietern einschließlich der Antragstellerin beteiligen könne. Für eine Aufhebung der erfolgten Aufhebung lägen die Voraussetzungen nicht vor.
- 104
Der Antrag zu 3. der Antragstellerin habe auch nicht deshalb Erfolg, weil das Angebot der Beigeladenen, wie die Antragstellerin geltend mache, außergewöhnlich niedrig nach § 60 VgV gewesen sei. Der Angebotspreis habe nahezu dem von den Antragsgegnern ermittelten Erwartungswert entsprochen. Dies gelte erst recht, wenn man die Behauptung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots auf einen Vergleich mit dem Angebotspreis eines weiteren Bieters stützen wollte, der in dem anderen Los nachweisbar ein deutlich überteuertes Angebot abgegeben habe. Hierauf komme es aber gar nicht an, weil der Angebotspreis der Beigeladenen auch im Vergleich zu dem der Antragstellerin in dem das Netz Süd-West betreffenden Los nicht zu einem preislichen Abstand geführt habe, der auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot hätte hinweisen können. Auf das gegenteilige Vorbringen der Antragstellerin sei bereits mit Schriftsatz vom 17. Juni 2025 erwidert worden, auf den verwiesen werde. Selbst unter allen denkbaren mathematischen Verrenkungen habe das Angebot der Beigeladenen für das das Netz SüdWest betreffende Los im Vergleich zu dem das gleiche Netz betreffende Angebot der Klägerin nicht die Grenze von 20 % überschritten. Hieran ändere sich auch nichts, wenn man die Preisabstände unter Zugrundelegung der Abgeltung (Gesamtkosten nach Abzug der Erlöse), der Gesamtkosten (Position K6 im Kalkulationsschema) oder unter Zugrundelegung der Betriebskosten (Gesamtkosten ohne Infrastrukturkosten (Position K4 im Kalkulationsschema) ermittelte. Selbst bei einem Vergleich des Teils der Betriebskosten, der in der Anlage 7a (Kalkulationsschema) nicht von der Vergabestelle fest vorgegeben worden sei (Betriebskosten ohne Werkstattbetriebspauschale, Kommunikationsbudgets und Verbundkosten sowie Mobilitätszentrale; Positionen K16, K3.1.1, K3.1.2, K3.2.10 und K3.2.11 des Kalkulationsschemas), habe der Abstand unter 20 % gelegen. Sofern die Antragstellerin zu einem abweichenden Ergebnis komme, vergleiche sie nicht mehr Angebotspreise, sondern lediglich Teile davon. Dass der Angebotspreis maßgeblich sei, habe das OLG Schleswig in dem Verfahren 54 Verg 4/21 bestätigt. Die Aufgreifschwelle sei unter Berücksichtigung der Angebotspreise ohne Herausrechnung einzelner Kalkulationspositionen entwickelt worden.
- 105
Soweit die Antragstellerin wohl eher ins Blaue hinein behaupte, dass die Beigeladene unzulässig von Kalkulationsvorgaben abgewichen sei, sei dies falsch. In der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer sei seitens der Antragsgegner nicht mitgeteilt worden, dass bei der Fahrzeugmiete Abweichungen zwischen den Angeboten der Antragstellerin und der Beigeladenen bestünden. Die Vertreter der Antragsgegner hätten lediglich mitgeteilt, dass es in dem Kalkulationsschema keine voreingetragenen Mietkosten gegeben habe. Zu der Höhe der von den Bietern einkalkulierten Miete sei keine Aussage getroffen worden. Die spekulativen Ausführungen der Antragstellerin gingen ins Leere, wie ein Blick in die vertraulichen Angebotsunterlagen – Anhang 7a, Position K.1.3 (Anlage 12.3 zum Vergabemerk) – bestätige. Zu dem Triebzugentgelt sei im Schriftsatz vom 17. Juni 2025 das Notwendige ausgeführt worden.
- 106
Die Erteilung des Zuschlags für das Los Süd-West sei nicht von in den Vergabeunterlagen bekanntgemachten Wertungsvorgaben abgewichen. Bei der Regelung zur Loslimitierung handele es sich wie dargelegt um eine Kollisionsregelung, die nur eingreifen könne, wenn ohne sie der Zuschlag auf beide Lose an einen Bieter erteilt werden müsste. In dem Fall, dass für das das Netz Mitte betreffende Los überhaupt kein ordnungsgemäßes Angebot abgegeben worden wäre, käme auch niemand auf die Idee, dass die Zuschlagserteilung auf das ordnungsgemäße und wirtschaftliche Angebot für das das Netz Süd-West betreffende Los unterbleiben müsse.
- 107
Das nach Jahrzehnten erstmalig erfolgende Bestreiten der ausreichenden Befassung des Landes Schleswig-Holstein mit den in dem Vergabeverfahren zu treffenden maßgeblichen Entscheidungen erfolge besseren Wissens und sei treuwidrig.
- 108
Ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin lasse sich nicht auf eine Wiederholungsgefahr stützen. Dies folge schon daraus, dass die Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2025 – wie tatsächlich geschehen – ausdrücklich erklärt hätten zu garantieren, die Vergabeunterlagen in zukünftigen Vergabeverfahren keinesfalls mehr so zu gestalten wie in Ziff. 1.4, 4 der Teilnahmebedingungen, das heißt insbesondere ohne klarstellende Hinweise auf die Möglichkeit einer Teilaufhebung bei Vorliegen der Voraussetzungen.
- 109
Soweit sich der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin gegen die Zuschlagserteilung im Netz Süd-West richte, sei er nach der insofern zutreffenden Ansicht des Senats aus dessen Beschluss vom 6. August 2025 jedenfalls auch deshalb unbegründet, weil objektiv ausgeschlossen werden könne, dass die Antragstellerin den Zuschlag im Netz Süd-West erhalten hätte und deswegen in ihren Rechten verletzt worden sei. Auch die nachträgliche Feststellung einer angeblichen Rechtsverletzung durch die Vergabe des Netzes Süd-West sei angesichts dessen ausgeschlossen.
- 110
Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Teilaufhebung der Ausschreibung für das Los Mitte habe schon deshalb keinen Erfolg, weil er mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sei. Auch bezogen auf das Netz Mitte sei eine Rechtsverletzung der Antragstellerin objektiv ausgeschlossen. Angesichts der massiven Überteuerung ihres Angebotes für das Netz Mitte wäre ein Zuschlag auf dieses niemals erteilt worden. Selbst wenn die Antragsgegner die Auffassung hinsichtlich der angeblichen fehlenden Teilbarkeit der beiden Lose im Hinblick auf die Aufhebungsentscheidung geteilt hätten, wäre ein Zuschlag an die Antragstellerin nicht erteilt worden. Vielmehr wäre dann das Vergabeverfahren insgesamt aufgehoben worden und das Netz Mitte – wie geschehen – neu ausgeschrieben worden.
- 111
Hinzu komme, dass die Antragstellerin selbst auf Seite 6 f. ihrer Antragsbegründung vom 2. Juli 2025 vorgetragen habe, dass sie ihr Angebot für das Los Mitte in der Erwartung erstellt habe, aufgrund der Loslimitierung auf ein teureres Angebot den Zuschlag zu erhalten. Ausdrücklich habe sie gegenüber der Vergabekammer im Schriftsatz vom 14. Mai 2025, Seite 27, bestätigt, dass sie ohne die Loslimitierung ihre Angebote anders gestaltet hätte. Die Vergabekammer habe dies auf Seite 8 des Beschlusses vom 18. Juni 2025 festgehalten. Die Antragstellerin habe daher nicht etwa die für das Los Mitte ausgeschriebene Leistung kalkuliert, sondern unter Berücksichtigung der angenommenen Wirkung der Loslimitierung überteuerte Preise angesetzt. Ein solches Verhalten führe zwingend zum Ausschluss im Vergabeverfahren, wie der Senat auf Seite 27 seines Beschlusses vom 6. August 2025 in anderem Zusammenhang festgestellt habe.
- 112
Die Beigeladene beantragt mit der Maßgabe, dass sich der Antrag gegen den jetzt noch geltend gemachten Feststellungsantrag hinsichtlich des Loses Süd-West richtet,
- 113
die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
- 114
Die Beigeladene schließt sich der Argumentation der Antragsgegner an. Eine Auslegung von Ziff. 1.4, 4 der Teilnahmebedingungen müsse allen abstrakt denkbaren Fallkonstellationen gerecht werden. Dies sei im Fall der vom Senat in dessen Beschluss vom 6. August 2025 vertretenen Interpretation der Bedingungen nicht der Fall.
II.
- 115
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (hierzu A.) und hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg (hierzu B).
A.
- 116
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 2. Juli 2025 ist hinreichend begründet und innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 18. Juni 2025 unterzeichnet durch einen Rechtsanwalt beim Vergabesenat erhoben worden (§ 172 Abs. 1 bis 3 GWB).
B.
- 117
Die sofortige Beschwerde ist begründet, soweit sich die Anträge der Antragstellerin gegen die Aufhebung der Ausschreibung für das Los Mitte wenden, unbegründet hingegen, soweit sie sich gegen den erfolgten Zuschlag des Loses Süd-West an die Beigeladene richten.
1.
- 118
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist überwiegend zulässig.
a)
- 119
Die Vergabe des Auftrags der Antragsgegner unterliegt nach § 155 GWB der Nachprüfung durch die Vergabekammer Schleswig-Holstein. Bei den Antragsgegnern handelt es sich um öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 GWB, deren ausgeschriebener Dienstleistungsauftrag einen Wert über dem geltenden Schwellenwert von 221.000,00 € (§ 106 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB in Verbindung Art. 4c der Richtlinie 2014/24/EU in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung) aufweist. Die Vergabekammer Schleswig-Holstein ist in der Bekanntmachung als für die Nachprüfung zuständige Überprüfungsstelle benannt. Der Nachprüfungsantrag vom 14. Mai 2025 erfüllt die formellen Anforderungen des § 161 GWB.
b)
- 120
Für ihr – im Beschwerdeverfahren vollumfänglich aufrechterhaltenes (vgl. Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2025 S. 21u., Bl. 21 eA) – Nachprüfungsbegehren ist die Antragstellerin überwiegend antragsbefugt, § 160 Abs. 2 GWB (hierzu aa), und insoweit nicht wegen Verstoßes gegen die Rügeobliegenheit präkludiert, § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB (hierzu bb).
- 121
Insofern wird zunächst auf die Ausführungen der Vergabekammer auf Seite 11 des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
aa)
(1)
- 122
Soweit die Antragstellerin ihre Feststellungsanträge zu 2 und 3 mit einer Rechtswidrigkeit der Teilaufhebung der Ausschreibung in Bezug auf das Los Mitte begründet, ist sie antragsbefugt. Es erscheint möglich, dass sich die Chancen der Antragstellerin auf den Zuschlag auf ihr Angebot für das Los Mitte oder auf das Angebot für das Los Süd-West dadurch verschlechtert haben, dass der Zuschlag in Folge der Teilaufhebung nicht mehr gemäß Ziff. 1.4 der Teilnahmebedingungen auf die Angebote der Kombination mit der niedrigsten Wertungssumme erfolgt.
(2)
- 123
Die Antragstellerin ist ebenfalls antragsbefugt, soweit sie geltend macht, das Angebot der Beigeladenen für das Los Süd-West hätte nicht die geforderten Preise enthalten und sei daher gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV auszuschließen gewesen.
(a)
- 124
Nach § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV werden Angebote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 VgV genügen, insbesondere Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, von der Wertung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Ein Ausschluss hiernach ist nicht nur dann geboten, wenn eine Preisangabe fehlt, sondern auch, wenn der angegebene Preis unzutreffend ist. Der Bieter muss für die jeweilige Leistungsposition die nach seiner Kalkulation zutreffende Preisangabe machen. Eine Preisangabe ist unzutreffend, wenn auch nur für eine Position nicht der Betrag angegeben wird, der für die betreffende Leistung auf der Grundlage der Urkalkulation tatsächlich beansprucht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 - X ZB 7/04, juris Rn. 23 zu den §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A a.F.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2009 - VII Verg 66/08, juris, Rn. 54f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2016 - VII Verg 48/15, juris Rn. 17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2018 - Verg 48/18, juris Rn. 64; Herrmann in: Ziekow/Völlink/Herrmann, Vergaberecht 4. Aufl. 2020, 57 VgV, Rn. 39f.; Heiermann/Zeiss/Summa/Wagner, jurisPK-Vergaberecht. 6. Aufl. § 57 VgV Rn. 97 [Stand 31. Mai 2023]). Zutreffend beansprucht ist der Preis, den der Bieter für die Leistung tatsächlich kalkuliert hat und den er folglich tatsächlich berechnen will (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2009 - VII Verg 66/08, juris Rn. 55). Der Verstoß gegen vorgegebene Kalkulationsvorgaben führt ebenfalls zum Angebotsausschluss. Denn ein Angebot ist auch dann unvollständig, wenn Preisangaben eingetragen werden, die nicht auf den vorgegebenen Kalkulationsgrundlagen beruhen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 11 Verg 13/16, juris Rn. 38ff.; Beck VergabeR/Haak/Hogeweg, 3. Aufl. § 57 VgV Rn. 62; Heiermann/Zeiss/Summa/Wagner, jurisPK-Vergaberecht, 6. Aufl. § 57 VgV Rn. 103 [Stand 31. Mai 2023]).
- 125
An die notwendige Substantiierung der Darlegung einer Rechtsverletzung ist dabei ein großzügiger Maßstab anzulegen. Gerade wenn der Bieter nur begrenzten Einblick in die Vorgänge haben kann, etwa weil es um die Sphäre eines Mitbewerbers geht, darf er im Nachprüfungsverfahren behaupten, was er auf der Grundlage seines Informationsstands redlicherweise – weil dafür objektive Anhaltspunkte vorliegen – für wahrscheinlich oder möglich halten darf. Er muss hierfür aber zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2020, Verg 20/19, juris Rn. 56; Senatsbeschluss vom 3. Juni 2020 - 54 Verg 1/20). Pauschale Rügen oder Rügen ohne Substanz genügen diesen Anforderungen nicht. Denn wenn der Bieter Vergabeverstöße lediglich pauschal „ins Blaue hinein“ behauptet, geht es ihm in Wirklichkeit nicht um die Beseitigung konkreter Mängel, sondern darum, dass sich im Zuge der Bearbeitung der Rüge erst konkrete Anhaltspunkte für einen Vergabeverstoß erweisen. Dies ist nicht Sinn einer Rüge (vgl. OLG München, Beschluss vom 7. August 2007 - Verg 8/07, BeckRS 2007, 16152; Dicks in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, Kommentar, 4. Aufl. 2020, § 160 Rn. 19).
(b)
- 126
Gemessen an diesen Kriterien hat die Antragstellerin die Voraussetzungen eines Ausschlusses des Angebots der Beigeladenen von der Wertung nach § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV schlüssig und hinreichend substantiiert aufgezeigt. Ihrem Vorbringen nach hat die Beigeladene in dem von ihr ausgefüllten Kalkulationsblatt in einer oder in beiden der Kostenpositionen „Fahrzeugmiete“ und „Triebzugentgelt“ einen Preis eingetragen, der auf der Annahme einer verspäteten Lieferung der von den Antragsgegnern bei (...) bestellten Fahrzeuge beruhe, und damit im Ergebnis geringere Kosten angegeben, als nach dem Fahrzeugmietvertrag und dem Instandhaltungsvertrag zwingend anfielen. Sollte dieses Vorbringen zutreffend sein, könnte hierin ein Verstoß gegen § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV liegen.
- 127
Entgegen der Ansicht der Antragsgegner hat die Antragstellerin einen Verstoß gegen § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV auch nicht nur pauschal ins Blaue hinein behauptet, sondern Anknüpfungstatsachen hierfür benannt. So sollen die Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer eingeräumt haben, dass bei der Fahrzeugmiete nach den Preisblättern Abweichungen zwischen den Angeboten der Antragstellerin und der Beigeladenen bestünden, und ein Vertreter von dieser auf Nachfrage erklärt haben, dass es Kalkulationsspielräume gäbe und Bieter auf eine nicht rechtzeitige Fahrzeuglieferung spekulieren könnten. Auch wenn die Antragsgegner die Richtigkeit dieses Vorbringens bestritten haben, handelt es sich hierbei doch um mehr als nur pauschale Behauptungen.
(3)
- 128
Ebenfalls antragsbefugt ist die Antragstellerin, soweit sie eine Verletzung in ihren Bieterrechten dadurch geltend macht, dass nicht dokumentiert sei, dass die Antragsgegner die zentralen und wesentlichen Entscheidungen im Vergabeverfahren selbst getroffen hätten.
(a)
- 129
Nach § 8 Abs. 1 und 2 VgV hat der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren zu dokumentieren und über dieses einen Vergabevermerk anzufertigen. Sinn der Dokumentation ist es, die Entscheidungen des Auftraggebers transparent und überprüfbar zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2022 - 54 Verg 7/22, juris Rn. 104). Insoweit haben die Bieter ein subjektives Recht auf eine ausreichende Dokumentation und eine Begründung der einzelnen Verfahrensschritte (vgl. Beck`scher Vergaberechtskommentar/Langenbach, 3. Aufl. § 8 VgV Rn. 36).
- 130
Auch für den Fall, dass mehrere öffentliche Auftraggeber einen Dritten wie hier die (...) mit der Durchführung eines Vergabeverfahrens als Vergabestelle beauftragen, bleiben sie Adressaten der vergaberechtlichen Vorschriften und verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen in dem Verfahren selbst zu treffen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 13 Verg 5/07, juris Rn. 70; Burgi/Dreher/Opitz/Dörr, 4. Aufl. § 98 GWB Rn. 27; MünchKommEuWettbR/Ganske, 4. Aufl. § 98 GWB Rn. 9f.; Stickler/Lieber in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht 5. Auflage § 98 GWB, Rn. 4). Sie dürfen sich zwar ebenfalls bei der Dokumentation der Hilfe von Dritten wie hier der (...) bedienen (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. Juli 2013 - Verg 7/13, juris Rn. 66 m.w.N.; Voppel/Osenbrück/Bubert, VgV/Voppel, 4. Aufl. 2018, § 8 Rn. 18 m.w.N.). Aus dieser Dokumentation muss sich aber ergeben, dass die Auftraggeber deren Inhalt gebilligt (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. Juli 2013 - Verg 7/13, a.a.O.) und die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens selbst getroffen haben (vgl. OLG München, Beschluss vom 29. September 2009 - Verg 12/09, juris Rn. 77; Kapellmann/Messerschmidt/Schneider, VOB-Kommentar, Teil A/B 9. Aufl. § 8 VgV Rn. 22 m.w.N.). Ist dieses nicht der Fall, kann es aus Gründen der Transparenz erforderlich sein, das Vergabeverfahren aufzuheben und insgesamt neu durchzuführen oder zumindest einzelne Verfahrensschritte zu wiederholen (vgl. Voppel/Osenbrück/Bubert VgV/Voppel, 4. Aufl. § 8 Rn. 43 m.w.N.).
(b)
- 131
Gemessen an diesen Kriterien hat die Antragstellerin eine Verletzung in eigenen Rechten durch eine unzureichende Dokumentation und Transparenz des Vergabeverfahrens schlüssig aufgezeigt. Der Vergabevermerk ist nicht von den Antragsgegnern angefertigt worden, sondern – wie schon die Unterschrift hierunter zeigt – einer Mitarbeiterin der (...). Auch wenn diese den Vermerk im Auftrag („i. A.“) erstellt hat, lässt sich den Teilen der Dokumentation, in die die Antragstellerin Einsicht nehmen konnte, nicht entnehmen, dass die Auftraggeber den Vermerk gebilligt und sich ferner ebenso wie die (...) (vgl. Vergabevermerk S. 8) die Erwartungswertschätzungen der (...) als ebenfalls tätig gewordener Dritter zu Eigen gemacht haben. Soweit es auf den Seiten 4 und 19f. des Vergabevermerks heißt, dass das MWVATT die Freigabe für den Start des Vergabeverfahrens erteilt habe, nachdem die Eckpunkte des Verfahrens von dem Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses sowie dem Finanzausschuss des Landes Schleswig-Holstein zur Kenntnis genommen worden seien, und sich der Auftraggeber später nach Prüfung dafür entschieden habe, die Vergabe im Los Mitte angesichts der Unwirtschaftlichkeit der eingegangenen Angebote aufzuheben und den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot für das Los Süd-West zu erteilen, spricht dieses zwar dafür, dass die Auftraggeber die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens selbst getroffen haben. Belegt mit Dokumenten, in die die Antragstellerin Einsicht hatte, ist dieses jedoch nicht.
(4)
- 132
Bereits nicht antragsbefugt ist die Antragsstellerin hingegen, soweit sie hinsichtlich des Angebots der Beigeladenen in Bezug auf das Los Süd-West einen Verstoß der Antragsgegner gegen deren Aufklärungspflicht nach § 60 Abs. 1 VgV rügt.
(a)
- 133
Zu der schlüssigen Darlegung einer Rechtsverletzung bei dem Drohen des Zuschlags auf ein Angebot mit einem Preis, den der Antragsteller nach Maßgabe von § 60 Abs. 1 VgV für unangemessen niedrig hält, gehört die Darlegung von die Unangemessenheit des Preises indizierender Umstände, wobei es sich hierbei regelmäßig um die Höhe des beanstandeten Preises und dessen Abstand zum nächstgünstigen Angebot handeln wird. Eine durch einen ungewöhnlich niedrigen Preis begründete Aufklärungsverpflichtung des Auftraggebers besteht nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung der Vergabesenate erst bei Erreichen einer Aufgreifschwelle. Diese Aufgreifschwelle liegt nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung der Vergabesenate der Oberlandesgerichte regelmäßig, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls Aufklärungsbedarf auch bei einem geringeren Abstand begründen, bei einem Abstand von 20 % der Gesamtauftragssumme zum nächstplatzierten Bieter. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist maßgeblich der Gesamtpreis eines Angebots (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2021 - 54 Verg 5/21, juris Rn. 267 f. m.w.N.; vgl. zu § 25 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 VOB/A a. F. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2004 - X ZB 7/04, juris Rn. 25 m.w.N.; vom 21. Oktober 1976 - VII ZR 327/74, juris Rn. 13; vgl. ferner zu § 27 Abs. 2 SektVO a. F. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Februar 2012 - Verg W 1/12, juris Rn. 54 ff.; zu § 25 Abs. 2 Nr. 2 VOL/A a. F. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. Juni 2009 - 9 Verg 5/09, juris Rn. 35; zu § 19 Abs. 6 EG VOL/A a. F. OLG Karlsruhe Beschluss vom 22. Juli 2011 - 15 Verg 8/11, juris Rn. 46; vgl. MünchKomm-EuWettbR/Pauka/Frischmuth, 4. Aufl. § 60 VgV Rn. 4; Ziekow/Völlink/Steck, 5. Aufl. § 60 VgV Rn. 3). Hierfür spricht bereits der Wortlaut von § 60 Abs. 1 VgV, der nicht zwischen einzelnen Leistungen differenziert (vgl. Beck`scher Vergaberechtskommentar/Lausen, 3. Aufl. § 60 VgV Rn. 7). „Ungewöhnlich“ niedrig sind ein Preis oder die Kosten eines Angebots ferner lediglich dann, wenn ihre Abweichung eklatant ist und sofort ins Auge fällt, so dass eine genauere Überprüfung im Einzelnen nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - X ZB 10/16, juris Rn. 15; MünchKomm-EuWettbR/Pauka/Frischmuth, 4. Aufl. § 60 VgV Rn. 4; vgl. zu § 25 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 VOB/A a. F. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1976 - VII ZR 327/74, juris Rn. 13; zu § 27 Abs. 2 SektVO a. F. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Februar 2012 - Verg W 1/12, juris Rn. 54ff.; zu § 25 Abs. 2 Nr. 2 VOL/A a. F. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. Juni 2009 - 9 Verg 5/09, juris Rn. 35). Nur in einem solchen Fall soll der Auftraggeber durch die Aufklärungspflicht nach § 60 Abs. 1 VgV vor der Gefahr geschützt werden, dass der Auftragnehmer wegen eines Unterkostenangebots in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und er infolgedessen die Leistung nicht vertragsgerecht oder rechtskonform erbringen kann (vgl. BT-Drs. 18/7318, S. 197; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - X ZB 10/16, juris Rn. 21; BeckOK-VergabeR/Queisner, § 60 VgV Rn. 2 [Stand 1. Februar 2024] m.w.N.).
(b)
- 134
Hieran gemessen hat die Antragstellerin schon nicht schlüssig aufgezeigt, dass das Angebot der Beigeladenen auf das Los Süd-West ungewöhnlich niedrig war. Soweit auf Seite 17 des Vergabevermerks ausgeführt worden ist, dass das Angebot nicht um mehr als 20 % vom nächstgünstigsten abweiche, ficht die Antragstellerin diese Feststellung als solche in Bezug auf den Gesamtpreis schon nicht an. Ihre Behauptung, eine Abweichung von mehr als 20 % liege aber im Hinblick auf die beeinflussbaren Kostenbestandteile vor, erfüllte zudem selbst für den Fall ihrer Richtigkeit nicht die Voraussetzungen eines ungewöhnlich niedrigen Preises oder ungewöhnlich niedriger Angebotskosten nach § 60 Abs. 1 VgV.
- 135
Jedenfalls hätte die Rüge eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 VgV auch in der Sache keinen Erfolg. Ein Vergleich des von der Beigeladenen betreffend das Los Süd-West angebotenen Gesamtpreises mit dem nächstgünstigsten Gesamtpreis ergibt nach der Angebotswertung keine Abweichung von mehr als 20 %. Besondere Umstände, die bereits unter dieser Aufgreifschwelle für ein ungewöhnlich niedriges Angebot der Beigeladenen sprechen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegner hatten auch deshalb keinen Anlass, an der Auskömmlichkeit des Angebots der Beigeladenen für das Los Süd-West zu zweifeln, weil dieses – wie die Vergabekammer zu Recht angenommen hat – in der Nähe der zuvor aufgestellten eigenen Kostenschätzung lag.
bb)
- 136
Soweit die Antragstellerin antragsbefugt ist, ist sie mit ihren Rügen nicht präkludiert.
- 137
Wie die Vergabekammer zutreffend ausgeführt hat, hat die Antragstellerin eine Rechtsverletzung durch die ihr mit Schreiben vom 16. April 2025 (Anlage ASt 5 zum Nachprüfungsantrag vom 14. Mai 2025) mitgeteilte Teilaufhebung des Verfahrens mit Schriftsatz vom 22. April 2025 (Anlage Ast 6 zum Nachprüfungsantrag vom 14. Mai 2025) und damit innerhalb der 10-Tages-Frist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB gerügt.
- 138
Die weiteren Rügen der Antragstellerin konnten erst während des bereits laufenden Nachprüfungsverfahrens erfolgen. Die Rüge, dass die Antragsgegner die wesentlichen Entscheidungen des Verfahrens ausweislich des Vergabevermerks nicht selbst getroffen hätten, hat die Antragstellerin nach der ihr durch die Vergabekammer gewährten Akteneinsicht erhoben. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 57 Abs. 1 Nr. 4, 5 VgV hat die Antragstellerin erstmalig in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Juni 2025 vorgebracht, nachdem in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer am 3. Juli 2025 die von ihr behaupteten Angaben der Antragsgegner und der Beigeladenen zur Preiskalkulation gemacht worden sein sollen.
2.
- 139
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin hat in der Sache in Bezug auf die Teilaufhebung des Vergabeverfahrens zum Los Mitte Erfolg (hierzu a), nicht hingegen in Bezug auf den erfolgten Zuschlag für das Los Süd-West an die Beigeladene (hierzu b).
a)
aa)
- 140
Der Antrag 2 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Teilaufhebung des Verfahrens für das Los Mitte und – wie er nach dem Vorbringen der Antragstellerin im Hinblick auf § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB auszulegen ist – zugleich auf Feststellung einer dadurch eingetretenen Verletzung in eigenen Rechten ist zulässig.
(1)
- 141
Der Statthaftigkeit dieses Antrags steht nach überwiegender Ansicht, der sich der Senat anschließt, nicht § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB entgegenstehen, wonach die Vergabekammer das Vorliegen einer Rechtsverletzung auf Antrag eines Beteiligten feststellt, wenn sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt hat. Zwar haben die Antragsgegner die Ausschreibung für das Los Mitte nicht – wie nach dem Wortlaut der Regelung erforderlich – während des laufenden Nachprüfungsverfahrens aufgehoben. Diese Aufhebung war vielmehr der Anlass für die Antragstellerin, überhaupt einen Nachprüfungsantrag zu stellen. § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB findet nach überwiegender Ansicht aber entsprechende Anwendung, wenn die Antragstellerin – wie hier mit dem ursprünglich gestellten Nachprüfungsantrag zu 3 – mit dem Ziel der Erlangung primären Vergaberechtschutzes zunächst eine Fortsetzung des Verfahrens beantragt und sich herausstellt, dass trotz eines Vergabeverstoßes aufgrund des den Auftraggebern zustehenden Entscheidungsspielraums eine auf die Fortsetzung des aufgehobenen Vergabeverfahrens gerichtete Anordnung nicht ergehen kann, die Aufhebung des Verfahrens mit anderen Worten wirksam ist (vgl. OLG Celle, Beschlüsse vom 19. März 2019 - 13 Verg 1/19, juris Rn. 21; vom 10. März 2016 - 13 Verg 5/15, juris Rn. 9 ff.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2022 - Verg 7/21, juris Rn. 98; Ziekow/Völlink/Steck, GWB 5. Aufl. § 168 Rn. 37b; BeckOK-VergabeR/Prell, 1.8.2024, § 168 GWB Rn. 50 [Stand 1. August 2024]); Reidt in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 5. Auflage § 168 GWB Rn. 54).
- 142
So liegen die Dinge hier. Die Teilaufhebung der Ausschreibung für das Los Mitte war wirksam.
- 143
Selbst die rechtswidrige (Teil-) Aufhebung einer Ausschreibung führt nicht in jedem Fall zu deren Unwirksamkeit. Sie ist vielmehr wirksam, wenn der Auftraggeber einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und die Entscheidung nicht willkürlich ist oder nur zum Schein erfolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2024 - 54 Verg 2/23, juris Rn. 160 m.w.N.; Voppel/Osenbrück/Bubert/Voppel VgV 4. Aufl. § 63 Rn. 12ff. m.w.N.). Soweit die Antragstellerin geltend macht, diese Kriterien könnten vorliegend wegen der Auswirkungen der Teilaufhebung auf die Ausschreibung für das Los Süd-West nicht zur Geltung kommen, vermag der Senat hierfür keinen Grund zu erkennen.
- 144
Die Antragsgegner haben die Ausschreibung für das Los Mitte aus dem sachlichen Grund aufgehoben, dass ihnen die auf dieses Los eingegangenen Angebote angesichts der Erwartungswertschätzung der (...) unwirtschaftlich erschienen. Die anschließende Neuausschreibung betreffend dieses Los in einem offenen Verfahren zeigt, dass die Teilaufhebung auch nicht nur zum Schein oder willkürlich erfolgt ist und ebenfalls nicht das Ziel verfolgt hat, einzelne Bieter zu diskriminieren. Letzteres behauptet ebenfalls die Antragstellerin nicht.
(2)
- 145
Die Antragstellerin weist auch das erforderliche Feststellungsinteresse auf.
- 146
Ein Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes gemäß vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern. Ein solches Feststellungsinteresse kann gegeben sein, wenn der Antrag der Vorbereitung einer Schadensersatzforderung dient, eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht oder die Feststellung zur Rehabilitierung des Bieters erforderlich ist, weil der angegriffenen Entscheidung ein diskriminierender Charakter zukommt. Dient der Antrag der Vorbereitung einer Schadenersatzforderung, darf diese nicht offensichtlich nicht gegeben und eine auf ihre Durchsetzung gerichtete Klage nicht aussichtslos sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Oktober 2023 - VII-Verg 18/23, juris Rn. 34ff.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2022 - Verg 7/21, juris Rn. 107ff. m.w.N.; Ziekow/Völlink/Steck, GWB 5. Aufl. § 168 Rn. 38f.).
- 147
Diese Voraussetzung ist hier jedenfalls deshalb erfüllt, weil die Antragstellerin in Bezug auf die Teilaufhebung des Loses Mitte einen Schadenersatzanspruch gegen die Antragsgegner angekündigt hat, dessen Durchsetzung nicht aussichtslos ist.
- 148
Wie der Senat in seinem Beschluss vom 6. August 2025 bereits ausgeführt hat, war die Teilaufhebung der Ausschreibung für das Los Mitte rechtswidrig (hierzu (a)). Aus der Teilaufhebung könnte sich in Bezug auf die Vergabe dieses Loses ein Schadenersatzanspruch der Antragstellerin ergeben (hierzu (b)). Die sonstigen Einwendungen der Antragsgegner gegen ein Feststellungsbedürfnis der Antragstellerin greifen nicht durch (hierzu (c)). Ein Schadenersatzanspruch der Antragstellerin wäre schließlich auch nicht dann offensichtlich nicht mehr gegeben, wenn diese – wie es Pressemitteilungen nach dem Verhandlungstermin vom 30. Oktober 2025 vermuten lassen – zwischenzeitlich in dem neu ausgeschriebenen Vergabeverfahren den Zuschlag auf ein Angebot auf das Los Mitte erhalten hätte (hierzu (d)).
(a)
- 149
Die isolierte Aufhebung der Ausschreibung für das Los Mitte war entgegen der Ansicht der Vergabekammer und der Antragsgegner nicht durch § 63 Abs. 1 Satz 1 VgV gedeckt. Dabei kann dahinstehen, ob in Bezug auf dieses Los kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt worden ist (Nr. 3) oder andere schwerwiegende Gründe bestehen (Nr. 4).
(aa)
- 150
Zwar sieht § 63 Abs. 1 Satz 1 VgV ausdrücklich die Möglichkeit zur Teilaufhebung vor (“teilweise“) und kann eine solche grundsätzlich auch einzelne Lose betreffen (vgl. Ziekow/Völlink/Herrmann, 5. Aufl. § 63 VgV Rn. 10; MünchKomm-EuWettbR/Pauka/Krüger, 4. Aufl. § 63 VgV Rn. 20f.; BeckOK-VergabeR/Queisner, § 63 VgV § 63 Rn. 9ff. [Stand 1. Februar 2024]); Voppel/Osenbrück/Bubert/Voppel, VgV 4. Aufl. § 63 Rn. 9). Voraussetzung der Teilaufhebung eines einzelnen Loses ist aber die Abtrennbarkeit des aufzuhebenden Teils der ausgeschriebenen Leistung vom Übrigen weiterhin in der Ausschreibung bleibenden Teil der Leistung, der realisierbar bleiben muss (vgl. Ziekow/Völlink/Herrmann, 5. Aufl. § 63 VgV Rn. 10f.; Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, § 63 VgV Rn. 7f.; Osseforth IT-Vergabe-HdB/Amelung, 1. Aufl. § 18 Rn. 98ff.; jurisPK-Vergaberecht/Hofmann, 7. Aufl. § 63 VgV Rn. 8 [Stand 15. November 2024]). Insofern sind die vergaberechtlichen Grundsätze eines fairen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahrens zu beachten, die vom Auftraggeber verlangen, seinen Beschaffungsbedarf im Vorfeld des Vergabeverfahrens festzulegen und diesen in den Auftragsunterlagen zu definieren. Das Recht zur Teilaufhebung umfasst angesichts des Vertrauens der Bieter hierauf nicht die Möglichkeit, den Beschaffungsbedarf während eines laufenden Vergabeverfahrens (sanktionslos) neu zu bestimmen (vgl. jurisPK-Vergaberecht/Hofmann, 7. Aufl. a.a.O.; zu einer Loslimitierung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juni 2000 - Verg 6/00, juris Rn. 44ff.). Grundsätzlich kann eine Vergabeentscheidung nur auf solche Kriterien gestützt werden, die vorher, das heißt bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe, bekannt gemacht worden sind. Nur dann ist dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dem auch die Vorhersehbarkeit, Messbarkeit und Transparenz staatlichen Handelns gehört, in dem gebotenen Umfang genügt (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2006 - X ZR 115/04, juris Rn. 26; vom 3. Juni 2004 - X ZR 30/03, juris Rn. 13; vom 17. Februar 1999 - X ZR 101/97, juris Rn. 22; vom 8. September 1998 - X ZR 109/96, BGHZ 139, 273ff. Rn. 25; EuGH, Urteil vom 14. Juli 2016, C-6/15, Celex-Nr. 62015CJ0006, juris Rn. 20ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2015 - VII-Verg 35/14, juris Rn. 80; vgl. BeckOKG-Vergaberecht/Burgi/Dreher/Opitz/Opitz, 4. Aufl. § 127 GWB Rn. 82ff. m.w.N.).
(bb)
- 151
Nach diesem Maßstab war die Ausschreibung für das Los Mitte nicht von derjenigen für das Los Süd-West abtrennbar.
- 152
Soweit die Antragsgegner dem entgegenhalten, dass die Regelung zur Wertung der Angebote gemäß Ziffer 4 der Teilnahmebedingungen allein laute, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot gemäß § 127 GWB, § 58 VgV für jedes Los erteilt werde und es sich bei der Loslimitierung nach Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen lediglich um eine Kollisionsregelung für den Fall handele, dass ein Bieter für beide Lose das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Gemäß Ziffer 4 der Teilnahmebedingungen wird der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot für jedes Los „unter Berücksichtigung der Loslimitierung“ erteilt. Was unter dieser Loslimitierung zu verstehen ist, regelt Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen auszugsweise wie folgt:
- 153
„(...) Der Bieter kann den Zuschlag nur auf ein Los erhalten, es sei denn, es liegen für beide Lose nur von einem Bieter zuschlagfähige Angebote vor. Die Auswahl der Angebote erfolgt nach folgenden Kriterien: Der Auftraggeber ermittelt, welche Kombination von Angeboten für die beiden Lose unter Berücksichtigung der Loslimitierung in Summe das wirtschaftlichste Ergebnis erbringt. Hierzu werden die Wertungspreise der zuschlagfähigen Angebote für die Lose Mitte und Süd-West addiert und anschließend für jede unter Berücksichtigung der Loslimitierung zulässigen Kombinationen von Angeboten die Summe ermittelt. Der Zuschlag erfolgt auf die Angebote der Kombination mit der niedrigsten Wertungssumme. Einziges Zuschlagskriterium ist nach Ziffer 5.1.10. der Auftragsbekanntmachung der Preis.“
- 154
Nach dem klaren Wortlaut der Bedingung erschöpft sich diese nicht in der Regelung, dass ein Bieter nur den Zuschlag auf ein Los erhalten könne, es sei denn, es lägen für beide Lose nur von einem Bieter zuschlagfähige Angebote vor. Generell gibt die Bedingung vielmehr darüber hinaus vor, dass der Auftraggeber für die Auswahl der Angebote ermittelt, welche Kombination von diesen für die beiden Lose unter Berücksichtigung der Loslimitierung in Summe das wirtschaftlichste Ergebnis erbringt, und den Zuschlag auf die Angebote der Kombination mit der niedrigsten Wertungssumme erteilt. Ein Zuschlag betreffend das Los Süd-West „auf die Angebote der Kombination mit der niedrigsten Wertungssumme“ war nach der isolierten Aufhebung der Ausschreibung für das Los Mitte schon mangels weiterbestehender Möglichkeit einer solchen „Kombination“ nicht mehr denkbar.
- 155
Ohne diese Teilaufhebung wäre eine solche Kombination hingegen stets möglich gewesen, entgegen der Ansicht der Vergabekammer und der Antragsgegner auch dann, wenn im Verlauf des Vergabeverfahrens nur ein Angebot auf ein Los eingegangen wäre. Die Vorgabe in Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingung ließe sich auch in diesem Falle umsetzen. Eine Addition der Wertungspreise aller zuschlagfähigen Angebote ergäbe in diesem Fall (als hierin enthaltene Teilmenge), dass nur ein Wertungspreis vorläge und ein Zuschlag nur auf das für ein Los gemachte Angebot erteilen werden könnte.
- 156
Bei einer Abtrennung der Ausschreibung für das Los Mitte von derjenigen für das Los Süd-West bestünde demgegenüber die Gefahr, dass sich die Wertungsreihenfolge infolge der isolierten Aufhebung der Ausschreibung für das Los Mitte entgegen den ursprünglichen Vorgaben von Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen verändert. Dass diese Regelung dem jeweiligen Bieter keine subjektiven Rechte verschaffen sollte, weil sie allein dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs im SPNV-Bereich auch bei zukünftigen Vergabeverfahren habe dienen sollen, kann entgegen der Ansicht der Vergabekammer und der Antragsgegner nicht angenommen werden. Wie ausgeführt, kann eine Vergabeentscheidung grundsätzlich nur auf solche Kriterien gestützt werden, die vorher, das heißt bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe, bekannt gemacht worden sind. Im vorliegenden Fall zählten hierzu auch die Vorgaben von Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen, auf deren Geltung und Maßgeblichkeit die Antragstellerin als Bieterin vertrauen durfte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juni 2000 - Verg 6/00, juris Rn. 44ff.).
- 157
Die gegen dieses Verständnis der Teilnahmebedingungen vorgebrachten weiteren Einwendungen der Antragsgegner vermögen nicht zu überzeugen.
- 158
Soweit sie anführen, sie hätten die Möglichkeit zu der vorgenommenen Teilaufhebung mit den Vorgaben in den Ziffern 1.4 und 4 der Teilnahmebedingungen nicht beschränken zu wollen, mag dies sein, hat im Wortlaut dieser Bedingungen aber keinen Niederschlag gefunden. Ein um Verständnis bemühter Bietinteressent versteht diese vielmehr aus den genannten Gründen so, dass die beiden Lose nicht getrennt voneinander vergeben werden sollen und folglich auch keine Teilaufhebung möglich ist. Einer ausdrücklichen Regel dahingehend, dass eine Teilaufhebung ausnahmsweise nicht vorgenommen werden wird, bedurfte es angesichts dessen ebenfalls nicht.
- 159
Soweit die Antragsgegner geltend machen, dass sich unwirtschaftliche Angebote als nicht „zuschlagsfähig“ im Sinne von Ziff. 1.4 der Teilnahmebedingungen erweisen könnten und daher bei der Loslimitierung gar nicht zu berücksichtigen seien, wird diese Argumentation dem Begriff „zuschlagsfähig“ nicht gerecht. Als nicht zuschlagsfähig werden üblicherweise – und auch Bietinteressenten bekannt – Angebote bezeichnet, die den Ausschreibungsbedingungen wegen formaler oder materieller Unzulänglichkeiten nicht entsprechen, und die daher eine Aufhebung des Verfahrens nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VgV ermöglichen können (vgl. Gabriel/Krohn/Neun VergabeR-HdB/Conrad, 4. Aufl. § 33 Rn. 23; Leinemann/Otting/Kirch/Homann/R. Leinemann, 1. Aufl. VgV/UVgO § 63 VgV Rn. 29; Osseforth IT-Vergabe-HdB/Amelung, 1. Aufl. § 18 Rn. 7ff.; Ziekow/Völlink/Herrmann, 5. Aufl. VgV § 63 Rn. 29a-29). Ob kein wirtschaftliches Ergebnis nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VgV erzielt worden ist, ist eine davon zu unterscheidende Frage. Auch Ziff. 1.4 der Teilnahmebedingungen spricht einerseits von dem „(...) in Summe (...) wirtschaftlichste[n] Ergebnis (...)“, andererseits von „(...) zuschlagsfähig (...)“, nicht etwa (in diesem Zusammenhang zumindest auch von) unwirtschaftlich.
- 160
Dadurch, dass nach Ziff. 4 der Vergabebedingungen für jeden Zuschlag eine „(...) Berücksichtigung der Loslimitierung (...)“ zu erfolgen hat und die Vergabe nach Ziff. 1.4 der Bedingungen darauf ausgerichtet sein muss, eine „(...) Kombination von Angeboten für die beiden Lose (...)“ zu ermitteln, welche „(...) in Summe das wirtschaftlichste Ergebnis erbringt (...)“. ist die Wertung der Angebote auf beide Lose miteinander „verklammert“ worden, mag „(...) der Zuschlag (...)“ nach Ziff. 4 der Teilnahmebedingungen auch „(...) für jedes Los (...)“ einzeln erteilt werden. Dass die Begriffe „Zuschlag“ und „Los“ hier nicht im Plural verwendet werden, spricht nicht gegen die Auslegung durch den Senat. Es handelt sich nun einmal um zwei Lose, auf die jeweils ein Zuschlag erteilt wird. Soweit die Antragsgegner einwenden, sie hätten den Einschub in Ziff. 4 der Bedingungen „(...) unter Berücksichtigung der Loslimitierung (...)“ lediglich vorgenommen, um deutlich zu machen, dass nicht in jedem Fall in einem Los das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhalte, nämlich dann nicht, wenn aufgrund der Loslimitierung das zweitplatzierte Angebot den Zuschlag erhalte, änderte dies nichts an der Verklammerung der Wertung der Angebote auf beide Lose durch Ziff. 1.4. der Bedingungen.
- 161
Dem Vorbringen der Antragsgegner ist auch insofern nicht zu folgen, als diese „unangemessene Wirkungen“, die „jeder sachlichen Logik“ widersprächen, und „sinnwidrige“ Ergebnisse der vom Senat befürworteten Auslegung rügen. Die von der Vergabestelle gewählte Gestaltung führt lediglich dazu, dass aus dem Gesichtspunkt der Unwirtschaftlichkeit keine Teil-, sondern nur eine Gesamtaufhebung des Verfahrens in Frage kam, und zwar dann, wenn sich das gesamte Vorhaben “(... die niedrigste Wertungssumme ..)“ als unwirtschaftlich gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VgV erwiesen hätte. Soweit die Antragsgegner entgegenhalten, im Falle einer solchen Gesamtaufhebung hätten sie die subjektiven Bieterrechte des bevorzugten Bieters im Netz Süd-West verletzt, wäre dies nicht zutreffend. Ergibt sich aus den Vergabeunterlagen die vom Senat vertretene Auslegung und konnten die Bieter nur auf diese vertrauen, könnte eine Gesamtaufhebung des Verfahrens – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen hierfür – auch nicht zu der Verletzung von Bieterrechten führen.
(b)
- 162
Infolge der rechtswidrigen Teilaufhebung der Ausschreibung für das Los Mitte ist ein Schadenersatzanspruch der Antragstellerin nicht ausgeschlossen.
- 163
Nach den Ziffern 1.4 und 4 der Teilnahmebedingungen war einziges Zuschlagskriterium der Preis. Ein Bieter konnte grundsätzlich nur den Zuschlag für ein Los erhalten. Der Auftraggeber ermittelt, welche Kombination von Angeboten für die beiden Lose unter Berücksichtigung der Loslimitierung in Summe das wirtschaftlichste Ergebnis erbringt. Hierzu werden die Wertungspreise der zuschlagsfähigen Angebote für die Lose Mitte und Süd-West addiert und anschließend für jede unter Berücksichtigung der Loslimitierung zulässigen Kombinationen von Angeboten die Summe ermittelt. Der Zuschlag erfolgt auf die Angebote der Kombination mit der niedrigsten Wertungssumme. Nach den Vergabeunterlagen (“Anlage 14.4 - Angebotswertung“) war die Kombination mit der niedrigsten Wertungssumme eine solche, in der das Angebot auf das Los Süd-West dasjenige der Beigeladenen und das Angebot auf das Los Mitte dasjenige der Antragstellerin war. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Ein Wertungsfehler der Antragsgegner ist nicht ersichtlich (vgl. Anlagen 12 bis 14 zum Vergabevermerk).
(c)
- 164
Soweit die Antragsgegner einwenden, dem Angebot der Antragstellerin für das Los Mitte wegen dessen massiver Überteuerung niemals den Zuschlag erteilt und das gesamte Vergabeverfahren notfalls insgesamt aufgehoben zu haben, dringen sie damit nicht durch. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Gesamtaufhebung des Verfahrens vorgelegen hätten, haben die Antragsgegner eine solche – wie sie selbst wiederholt vorgebracht haben – zu keiner Zeit beabsichtigt. Ohne eine Gesamtaufhebung des Verfahrens wären sie an die von ihnen vorgegebene Loslimitierung gebunden gewesen.
- 165
Anders als die Antragsgegner vorbringen, ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht deshalb zu verneinen, weil deren Angebot auf das Los Mitte angesichts der Ausführungen des Senats auf Seite 27 seines Beschlusses vom 6. August 2025 (54 Verg 3/25) von der Wertung auszuschließen wäre, weil die Antragstellerin im Hinblick auf die Loslimitierung überteuerte Preise angesetzt habe, § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV.
- 166
Soweit die Antragstellerin auf Seite 27 der Begründung ihres Nachprüfungsantrags vom 14. Mai 2025 ausgeführt hat,
- 167
„Die Bieter haben sich im Vergabeverfahren auf die Festlegungen zur Loslimitierung und die daraus resultierende Gesamtwirtschaftlichkeitsbetrachtung eingestellt. Das gilt jedenfalls für die Antragstellerin. Die Bieter richten vor allem ihre Kalkulation berechtigterweise an den Zuschlagskriterien und den weiteren dazu ergangenen Bestimmungen des Auftraggebers aus. Es besteht die Möglichkeit - und ist auch wahrscheinlich -, dass die Bieter ohne die Loslimitierung und die angeordnete Gesamtbetrachtung ihre Angebote anders gestaltet hätten.“
- 168
ist dem – auch für den Fall, dass ebenfalls die Antragstellerin ihr Angebot ohne die Limitierung anders gestaltet hätte – noch kein Verstoß gegen § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV zu entnehmen. Wie in dem Senatsbeschluss vom 6. August 2025 auf Seite 27 ausgeführt, ist eine Preisangabe unzutreffend, wenn auch nur für eine Position nicht der Betrag angegeben wird, der für die betreffende Leistung auf der Grundlage der Urkalkulation tatsächlich beansprucht wird. Zutreffend beansprucht ist der Preis, den der Bieter für die Leistung tatsächlich kalkuliert hat und den er folglich tatsächlich berechnen will. Der Verstoß gegen vorgegebene Kalkulationsvorgaben führt ebenfalls zum Angebotsausschluss. Denn ein Angebot ist auch dann unvollständig, wenn Preisangaben eingetragen werden, die nicht auf den vorgegebenen Kalkulationsgrundlagen beruhen.
- 169
Selbst wenn die Antragstellerin im Hinblick auf die Loslimitierung eine andere (Ur-)Kalkulation getroffen haben sollte als ohne diese, ergibt sich doch nicht, dass sie für eine Position nicht den Betrag angegeben hat, den sie nach eben dieser Urkalkulation für die betreffende Leistung tatsächlich beanspruchen und berechnen wollte oder Angaben gemacht hat, die nicht den vorgegebenen Kalkulationsgrundlagen entsprechen.
(d)
- 170
Sollte die Antragstellerin in dem in Bezug auf das Los Mitte nach der Teilaufhebung neu ausgeschriebenen Verfahren zwischenzeitlich den Zuschlag auf ein Angebot von ihr erhalten haben, könnte dies Auswirkungen auf den Umfang eines möglichen Schadenersatzanspruchs haben, schlösse einen solchen aber dem Grunde nach nicht aus.
bb)
- 171
Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Teilaufhebung des Loses Mitte und einer dadurch hervorgerufenen Verletzung in eigenen Rechten hat auch in der Sache Erfolg.
- 172
Der Feststellungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB begründet, wenn aufgrund des vom Antragsteller beanstandeten Vergaberechtsverstoßes eine Rechtsverletzung eingetreten ist. Hätte ein Nachprüfungsantrag auf Primärebene als unbegründet zurückgewiesen werden müssen, kann der Antragsteller nicht in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt worden sein (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Dezember 2011 - 9 Verg 3/11, juris Rn. 18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2011 - VII-Verg 8/11, juris Rn. 33; BeckOK-VergabeR/Prell, GWB § 168 Rn. 56 [Stand 1. August 2024]; Immenga/Mestmäcker/Dreher, GWB 6. Aufl. § 168 Rn. 58).
- 173
Eine Rechtsverletzung nach § 97 Abs. 6 GWB ist grundsätzlich anzunehmen, wenn bieterschützende Vorschriften zum Vergabeverfahren von dem Antragsgegner nicht eingehalten worden sind. Die Rechtsverletzung des Antragstellers ist insofern eine Verletzung in Vergabeverfahrensrechten (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2021 - 54 Verg 5/21, juris Rn. 316 m.w.N.). Nur wenn objektiv ausgeschlossen werden kann, dass es durch einen Verstoß gegen Vergabevorschriften zu einer Beeinträchtigung der Auftragschancen des Antrag stellenden Unternehmens gekommen ist, bleibt ein Nachprüfungsantrag in der Sache ohne Erfolg (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 11. November 2021 - 17 Verg 6/21, juris Rn. 32; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 15. Juni 2010 - VII-Verg 10/10, juris Rn. 20ff.; vom 16. August 2019 - VII-Verg 56/18, juris Rn. 104 m.w.N.; MünchKomm-EuWettbR/Fett, 4. Aufl. GWB § 168 Rn. 20f.; BeckOK-VergabeR/Prell, GWB § 168 Rn. 27 [Stand 1. August 2024]; a. A. Burgi/Dreher/Opitz/Antweiler, Beck`scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. § 168 GWB Rn. 28). Die Feststellung einer mindestens nicht ausschließbaren Beeinträchtigung der Auftragschancen des Antragstellers ist neben einer Rechtsverletzung für den Erfolg des Nachprüfungsantrags unerlässlich. Dies folgt nicht nur aus der gebotenen Übertragung der Anforderungen an die Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB auf die Ebene der Begründetheit des Nachprüfungsantrags, sondern zudem aus § 168 Abs. 1 Satz 1 GWB, der auch in der Beschwerdeinstanz zu beachten ist. Danach treffen die Vergabenachprüfungsinstanzen die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Droht wegen einer Rechtsverletzung kein Schaden, mithin keine Beeinträchtigung der Aussichten auf den Erhalt des Auftrags, sind die Vergabenachprüfungsinstanzen nicht berechtigt, in das Vergabeverfahren einzugreifen (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 15. Juni 2010 - VII-Verg 10/10, juris Rn. 21; BeckOK-VergabeR/Prell, GWB § 168 Rn. 27 [Stand 1. August 2024]).
- 174
Gemessen an diesen Kriterien ist die Antragstellerin durch die – wie bereits ausgeführt vergaberechtswidrige – Teilaufhebung der Ausschreibung für das Los Mitte in ihren Rechten verletzt worden, § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB. Es kann objektiv nicht ausgeschlossen werden, dass die Teilaufhebung zu einer Beeinträchtigung der Auftragschancen der Antragstellerin im Hinblick auf die Vergabe dieses Loses geführt hat. Wie dargelegt, sollte der Zuschlag nach den Ziffern 1.4 und 4 der Teilnahmebedingungen auf die Angebote der Kombination mit der niedrigsten Wertungssumme erteilt werden. Nach den Vergabeunterlagen war die Kombination mit der niedrigsten Wertungssumme eine solche, in der das Angebot auf das Los Mitte dasjenige der Antragstellerin war.
b)
- 175
Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erfolgten Zuschlags des Loses Süd-West an die Beigeladene sowie einer dadurch eingetretenen Verletzung in eigenen Rechten hat hingegen keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits nicht zulässig (hierzu aa), jedenfalls aber unbegründet (hierzu bb).
aa)
(1)
- 176
Gemäß § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB ist der (Fortsetzungsfeststellungs-) Antrag allerdings statthaft. Die Antragsgegner haben im Nachprüfungs- bzw. Beschwerdeverfahren den Zuschlag für das Los Süd-West im Sinne dieser Vorschrift an die Beigeladene erteilt und einen Primärrechtsschutz damit unmöglich gemacht.
(2)
- 177
Für den Antrag fehlt es aber an einem Feststellungsinteresse der Antragstellerin.
(a)
- 178
Ein Feststellungsinteresse ergibt sich zunächst nicht aus einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr für einen weiteren entsprechenden Rechtsverstoß durch die Antragsgegner.
- 179
Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr ist zwar grundsätzlich zu bejahen, wenn eine erneute Ausschreibung der infrage stehenden Leistungen in Frage kommt und der Antragsgegner gerügte Vergabebedingungen oder sein gerügtes Verhalten im Verfahren in der Sache im Nachprüfungs- und Prozessverfahren verteidigt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2019 - 13 Verg 7/18, juris Rn. 17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. September 2016 - VII-Verg 13/16, juris Rn. 18; MünchKommEuWettbR/Fett, 4. Aufl. § 168 GWB Rn. 65; Gabriel/Krohn/Neun VergabeR-HdB/Neun, 4. Aufl. § 42 Rn. 35; BeckOK-VergabeR/Prell, § 168 GWB Rn. 54 [Stand 1. August 2024]). Maßgeblich ist, ob sich der Antragsteller auf Rechtsverletzungen beruft, die ihrer Art nach eine gleichartige Wiederholung besorgen lassen (vgl. Burgi/Dreher/Opitz/Antweiler, GWB 4. Aufl. § 168 Rn. 67). Zu verneinen ist eine Wiederholungsgefahr regelmäßig allerdings dann, wenn die Vergabestelle erklärt, die Leistung nicht mehr oder nur in einem völlig umgestalteten Verfahren (vgl. Reidt in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 5. Auflage § 168 GWB Rn. 60) oder künftig keine vergleichbaren Leistungen in einem vergleichbaren Verfahren zu vergeben (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 13 Verg 8/14, juris Rn. 39ff.; zweifelnd Pünder/Schellenberg/Nowak, Vergaberecht 3. Aufl. § 168 GWB Rn. 38).
- 180
So liegt es hier, nachdem die Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2025 öffentlich erklärt haben zu garantieren, entsprechende Leistungen zukünftig nicht mehr mit vergleichbaren Vergabebedingungen auszuschreiben und jedenfalls ausdrücklich klarzustellen, dass die Möglichkeiten zu einer (Teil-) Aufhebung des Verfahrens nicht beschränkt sein sollen. Zwar haben die Antragsgegner ihre Rechtsauffassung zuvor während des laufenden Beschwerdeverfahrens nicht nur verteidigt, sondern sich trotz der Kenntnis des Beschlusses des Senats vom 6. August 2025 und des darin enthaltenen Hinweises auf die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Vergabe des Loses Süd-West an die Beigeladene nicht von eben dieser abhalten lassen. Angesichts der vorgenannten Erklärung der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2025 geht der Senat allerdings nicht mehr davon aus, dass es in künftigen Verfahren noch zu einem entsprechenden Vergaberechtsverstoß der Antragsgegner kommen wird. Wie nachfolgend auszuführen ist, hält der Senat zudem daran fest, dass dieser Verstoß zumindest nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin geführt hat.
(b)
- 181
Ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin folgt auch nicht daraus, dass diese ebenfalls wegen der Vergabe des Loses Süd-West Schadenersatzansprüche gegen die Antragsgegner geltend machen möchte. Ein solcher Anspruch ist entsprechend den bereits gemachten Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 6. August 2025 (54 Verg 3/25) offensichtlich nicht gegeben und seine gerichtliche Durchsetzung damit aussichtslos.
(aa)
- 182
Es kann objektiv ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin durch den Vergaberechtsverstoß der Antragsgegner in ihren Auftragschancen für das Los Süd-West beeinträchtigt worden ist, weil sie den Zuschlag bei einem vergabekonformen Vorgehen der Antragsgegner sicher ebenfalls nicht erhalten hätte. Die Kombination mit der niedrigsten Wertungssumme war wie ausgeführt eine solche, in der das Angebot auf das Los Süd-West dasjenige der Beigeladenen war.
- 183
Auch wenn die Vergabe des Auftrags betreffend das Los Süd-West an die Beigeladene entsprechend den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 6. August 2025 selbst gegen das Vergaberecht verstoßen hat, weil es nach der Teilaufhebung des Verfahrens nicht (mehr) möglich war, diesen Auftrag entsprechend den Vorgaben aus den Auftragsunterlagen zu vergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - X ZB 14/06, juris Rn. 22ff., 42ff.), hält der Senat trotz der geäußerten Einwände der Antragstellerin daran fest, dass für den Vergaberechtsverstoß der Antragsgegner nicht (auch) darauf abgestellt werden kann, dass diese den Bietern nicht die Gelegenheit gegeben haben, nach der Teilaufhebung der Ausschreibung für das Los Mitte ein neues Angebot für das Los Süd-West zu unterbreiten. Die Antragsgegner habe ihre Vergabevorgaben, auf deren Grundlage die Antragstellerin ihr Angebot unterbreitet hat, nach der Teilaufhebung nicht abgeändert. Hierauf beruhend haben sie vielmehr den Zuschlag erteilt, der nur deshalb nicht rechtmäßig gewesen ist, weil die Ausschreibung für das Los Mitte zuvor vergaberechtswidrig aufgehoben worden ist. Die Antragstellerin kann auf Sekundärebene nicht mehr beanspruchen, als ihr auf Grundlage der Vergabeunterlagen bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens auf Primärebene zugestanden hätte. Nach Ziff. 1.4 der Teilnahmebedingungen hätte sie auf Primärebene aufgrund der vorgegebenen Loslimitierung und des Angebots von jeweils mehreren Bietern auf die zwei Lose den Zuschlag nur auf ein Los erhalten können, nicht auf beide. Nicht anders kann es sich im Hinblick auf einen möglichen Schadenersatzanspruch der Antragstellerin auf Sekundärebene verhalten. Da der Zuschlag ohne die Teilaufhebung wie dargelegt auf das Angebot der Antragstellerin auf das Los Mitte und auf das der Beigeladenen auf das Los Süd-West erfolgt wäre, kann der Antragstellerin ein Schadenersatzanspruch auf Sekundärebene nicht zugleich auch aufgrund der Vergabe des Loses Süd-West an die Beigeladene zustehen. Den Zuschlag auf ihr Angebot auf dieses Los hätte sie bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens nicht erhalten, „nur“ den auf ihr Angebot auf das Los Mitte.
- 184
Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie hätte bei Kenntnis des weiteren Verlaufs des Vergabeverfahrens bereits ein abweichendes ursprüngliches Angebot auf das Los Süd-West unterbreitet, begründete dies, selbst wenn es zuträfe, nach der zutreffenden Ansicht der Vergabekammer schon keine schützenswerte Rechtsposition der Antragstellerin. Wie ausgeführt, kann diese lediglich verlangen, so gestellt zu werden, als wenn es den Vergaberechtsverstoß, das heißt die Teilaufhebung des Verfahrens, nicht gegeben hätte. In diesem Fall wäre es in ihren Risikobereich gefallen, ob das von ihr abgegebene Angebot diejenigen ihrer Mitbieter unter Berücksichtigung der Loslimitierung gemäß Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen unterschreitet oder nicht. Der Senat geht davon aus, dass die Antragstellerin für jedes Los den tatsächlich kalkulierten und tatsächlich verlangten Preis angeboten hat. Es ist nicht ersichtlich, wie die Kalkulation anders hätte ausfallen können, wenn keine Loslimitierung vorgegeben worden wäre. Ein Bieter, der im Hinblick auf die Loslimitierung nicht den tatsächlich kalkulierten Preis anböte, etwa in der Hoffnung, das bevorzugte Los zu erhalten, würde spekulativ kalkulieren und wäre nicht schützenswert.
(bb)
- 185
Ein Schadenersatzanspruch der Antragstellerin wegen der Vergabe des Loses Süd-West an die Beigeladene kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil deren Angebot gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV von der Wertung hätte ausgeschlossen werden müssen, weil die Beigeladene in ihrem Angebot Preisangaben gemacht hätte, die nicht mit den vorgegebenen Kalkulationsgrundlagen vereinbar waren. Dem von der Beigeladenen ausgefüllten Kalkulationsblatt (Anlage 12.3) lassen sich entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin zu den Positionen „K.1.3 Miete Triebzüge“ und „K.1.5 Triebzugentgelt Instandhaltung“ keine Angaben entnehmen, die von den Kalkulationsgrundlagen abweichen.
- 186
Im Hinblick auf die Position „K.1.3 Miete Triebzüge“ ergibt sich aus § 5 Abs. 1 des Fahrzeugmietvertrags (Anlagen 10.1 VU-final, Anhang 4e Anlage M2), dass der Mieter an den Vermieter je vertragsgegenständlichem Triebzug eine Mietrate in Höhe von kalendermonatlich 63.000,00 € zahlt. Nach den „Hinweisen zum Ausfüllen der Eingabefelder“ im Kalkulationsschema (Anlage 7a, „Übersicht“) bezogen sich alle Vorgaben der Vergabestelle – sofern nicht anderweitig benannt – auf ein volles Kalenderjahr. Die auf 12 Kalendermonate hochgerechnete Mietrate hat die Beigeladene zu der Position „K.1.3 Miete Triebzüge“ unter „EUR je Einheit“ eingetragen. Der von ihr des Weiteren angegebene Jahresmietbetrag für „19 Fzg“ ist zutreffend berechnet.
- 187
Nicht anders verhält es sich im Hinblick auf die Position „K.1.5 Triebzugentgelt Instandhaltung“. Insofern regelt Ziffer 12.4 Abs. 1 Satz 1 des Instandhaltungsvertrags (Anlagen 10.1 VU-final, Anhang 4b Anlage B2), dass der Hersteller vom Land für jeden Triebzug ein kalenderjährliches Triebzugentgelt in Höhe des im Preisblatt (Anlage Ab3) in Position B.1.5.1 ausgewiesenen Betrages erhält. Von dem in Position B.1.5.1 dieses Preisblattes (Anhang 4c Anlage Ab3 Preisblatt V2) ausgewiesenen Betrag weichen die Angaben der Beigeladenen zur Position „K.1.5 Triebzugentgelt Instandhaltung“ nicht ab. Auch die Berechnung des Gesamtbetrages für „19 Fzg“ ist zutreffend.
(cc)
- 188
Ein Schadenersatzanspruch der Antragstellerin ist schließlich nicht deshalb denkbar, weil die Antragsgegner die wesentlichen Entscheidungen des Verfahrens ausweislich der Verfahrensdokumentation des Vergabevermerks nicht selbst getroffen hätten.
(1.1)
- 189
Aus der in dem Vergabevermerk auf Seite 4 in Bezug genommenen Anlage 1.2 folgt zunächst, dass das MWVATT in Kiel die (...) mit Schreiben vom 4. Juli 2024 gebeten hat, das Vergabeverfahren zu starten. Zuvor war das Ministerium durch ein Eckpunktepapier der (...) über wesentliche Umstände des beabsichtigten Verfahrens wie insbesondere die Aufteilung in die zwei Lose Los Mitte sowie Los Süd-West und die Loslimitierung in Kenntnis gesetzt worden. Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus hatte ausweislich der Anlage 1.1 mit Schreiben vom 25. April 2024 unter anderem den Wirtschafts- und Digitalisierungsausschuss sowie den Finanzausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages unter Beifügung des Eckpunktepapiers über den beabsichtigten Start des Vergabeverfahrens informiert. Es wurde ferner mitgeteilt, dass vorgesehen sei, nach Abschluss des Verfahrens wie üblich den Wirtschaftsausschuss zu informieren und den Finanzausschuss um Zustimmung zum Ergebnis der Ausschreibung zu bitten.
(1.2)
- 190
Auch in Bezug auf die Wertung der eingegangenen Angebote sowie die Teilaufhebung der Ausschreibung für das Los Mitte und die Erteilung des Zuschlags für das Los Süd-West auf das Angebot der Beigeladenen ist durch die von den Antragsgegnern mit Schriftsatz vom 17. Juni 2025 und der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Schreiben des MWVATT vom 11. April und 15. Mai 2025, jeweils an die (...), dokumentiert, dass die Antragsgegner die für diese Maßnahmen nötigen Entscheidungen selbst getroffen haben.
(1.1.1.)
- 191
Auch wenn die Schreiben des Ministeriums vom 11. April und 15. Mai 2025 nicht in dem Vergabevermerk der (...) in Bezug genommen worden sind und zudem nicht in der zu Beginn des Nachprüfungsverfahrens vorliegenden Dokumentation des Vergabeverfahrens enthalten waren, können die Antragsgegner diese Schreiben zur Vervollständigung ihrer Verfahrensdokumentation nachschieben.
- 192
Obwohl der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 VgV von Beginn an „fortlaufend“ in Textform nach § 126b BGB zu dokumentieren hat, kann er im Nachprüfungsverfahren nicht kategorisch mit allen Aspekten und Argumenten präkludiert werden, die nicht im Vergabevermerk zeitnah niedergelegt worden sind. Vielmehr ist, soweit es die Frage der möglichen Heilung von Dokumentationsmängeln im Vergabevermerk betrifft, einerseits zu berücksichtigen, dass insbesondere die zeitnahe Führung des Vergabevermerks die Transparenz des Vergabeverfahrens schützen und Manipulationsmöglichkeiten entgegenwirken soll. Andererseits gibt das Gesetz der Vergabekammer – was für die Beschwerdeinstanz entsprechend zu gelten hat – vor, bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf zu achten, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Mit dem vergaberechtlichen Beschleunigungsgrundsatz wäre es nicht vereinbar, bei Mängeln der Dokumentation im Vergabevermerk generell und unabhängig von deren Gewicht und Stellenwert von einer Berücksichtigung im Nachprüfungsverfahren abzusehen und stattdessen eine Wiederholung der betroffenen Abschnitte des Vergabeverfahrens anzuordnen. Dieser Schritt sollte vielmehr Fällen vorbehalten bleiben, in denen zu besorgen ist, dass die Berücksichtigung der nachgeschobenen Dokumentation lediglich im Nachprüfungsverfahren nicht ausreichen könnte, um eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, juris Rn. 73; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Mai 2018 - VII-Verg 3/18, juris Rn. 67ff.). In diesem Rahmen ist es möglich, die in einer Dokumentation festzustellenden Lücken durch Vortrag im Nachprüfungsverfahren zu schließen, solange und soweit nur nachvollziehbare Lücken geschlossen werden, und nicht ein gänzlich neuer und bislang unbekannter Sachverhalt vorgetragen wird. Ein bloßes Ergänzen von Gründen, die in der Dokumentation bereits angelegt waren, ist danach zulässig (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. März 2019 - Verg 10/18, juris Rn. 68; Osseforth IT-Vergabe-HdB/Sitsen, 1. Aufl. § 5 Rn. 32ff. m.w.N.).
- 193
Nach diesen Maßstäben war es zulässig, die Schreiben des Ministeriums vom 11. April und 15. Mai 2025 im Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren nachzureichen. Sie ergänzen und bestätigen lediglich ohne die Gefahr einer Manipulation die bereits von der (...) auf Seite 19f. des Vergabevermerks aufgestellte Behauptung, dass sich die Antragsgegner nach dem Eingang der Angebote und deren Wertung dafür entschieden haben, die Vergabe im Los Mitte angesichts der Unwirtschaftlichkeit der eingegangenen Angebote aufzuheben und den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot für das Los Süd-West zu erteilen. Wettbewerbskonform ergibt sich hieraus, dass sie auch insofern die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens selbst getroffen haben.
(1.1.2)
- 194
Das Schreiben des MWVATT vom 11. April 2025 an die (...) lautet:
- 195
„Vergabeverfahren MSW IV - hier: Los Mitte
- 196
(...) vor dem Hintergrund des unwirtschaftlichen Ergebnisses ist das MWVATT mit Ihrem Vorschlag einverstanden, dass das SPNV-Vergabeverfahren „MSW IV“ für das Los Mitte mit Wirkung zum 11.04.2025 durch die Vergabestelle aufgehoben werden soll.
- 197
Das Vergabeverfahren MSW IV für das Los Süd-West soll weitergeführt werden. (...)“
- 198
In dem Schreiben des MWVATT vom 15. Mai 2025 an die (...) heißt es:
- 199
„Vergabe MSW IV: Neu-Ausschreibung Netz Mitte
- 200
(...) der Wirtschafts- und Digitalisierungsausschuss hat den vertraulichen Umdruck (...) zur Vergabe MSW IV in der Sitzung am 14. Mai 2025 zur Kenntnis genommen, der Finanzausschuss hat den Empfehlungen im vertraulichen Umdruck (...) in der Sitzung am 15. Mai 2025 zugestimmt.
- 201
Ich bitte Sie daher, die Vergabe im Los Mitte mit den in der Vergabeempfehlung im vertraulichen Umdruck (...) beschriebenen veränderten Bedingungen neu zu starten. (...)“
- 202
Den Schreiben lässt sich entnehmen, dass das Ministerium und der Finanzausschuss die Teilaufhebung der Ausschreibung betreffend das Los Mitte und später den beabsichtigten Zuschlag im Los Süd-West auf das Angebot der Beigeladenen gebilligt haben. Soweit der empfohlenen „Vergabe MSV IV“ am 15. Mai 2025 zugestimmt worden ist, ist damit offensichtlich die den Bietern noch am gleichen kommunizierte beabsichtigte Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Beigeladenen im Los Süd-West gemeint gewesen. Eine solche Entscheidung konnte das Ministerium bzw. der Finanzausschuss nur in Kenntnis und zugleich unter Billigung der Wertung der Angebote der Bieter treffen. Soweit sich das Ministerium in dem Schreiben vom 11. April 2025 „(...) vor dem Hintergrund des unwirtschaftlichen Ergebnisses (...)“ mit dem Vorschlag einverstanden erklärt hat, das Vergabeverfahren für das Los Mitte aufzuheben, hat es sich damit zugleich die von der (...) auf Grundlage der Erwartungswertschätzungen der (...) angenommene Unwirtschaftlichkeit der Angebote auf das Los Mitte zu Eigen gemacht. Mit der Zustimmung vom 15. Mai 2025 zu dem Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen im Los Süd-West ist konkludent zugleich der Vergabevermerk vom 12. Mai 2025 gebilligt worden (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. Juli 2013 - Verg 7/13, juris Rn. 66).
- 203
Auch wenn die Schreiben vom 11. April und 15. Mai 2025 jeweils nur kurz gewesen sind, vermag der Senat in ihnen doch nicht nur ein bloßes „Abnicken“ von bereits von der (...) getroffenen Entscheidungen zu sehen. Erst nach Vorliegen der genannten Zustimmungen des Ministeriums bzw. des Finanzausschusses hat die (...) die entsprechenden Entscheidungen gegenüber den Bietern kommuniziert.
(1.3)
- 204
Selbst wenn die Verfahrensdokumentation – wie nicht ersichtlich – einzelne Lücken enthalten hätte, ist keine Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten dadurch feststellbar.
- 205
Ein Bieter kann sich nur dann auf eine fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben, die Dokumentation ist kein Selbstzweck. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die festzustellenden Dokumentationsmängel den Wertungsvorgang an sich betreffen und ohne hinreichend detaillierte und nachvollziehbare Dokumentation sowohl aus der Sicht eines Mitbieters wie der Nachprüfungsorgane nicht überprüft und nicht festgestellt werden kann, ob sich die Vergabestelle im Rahmen ihres Wertungsspielraumes bewegt und eine sachlich richtige Entscheidung getroffen hat oder sich von unsachlichen, vergaberechtsfernen Gesichtspunkten hat leiten lassen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. September 2022 - 15 Verg 8/22, juris Rn. 21; OLG München, Beschluss vom 2. November 2012 - Verg 26/12, juris Rn. 26; Kapellmann/Messerschmidt/Schneider, 9. Aufl. 2025, VgV § 8 Rn. 9 m.w.N.; Osseforth IT-Vergabe-HdB/Sitsen, 1. Aufl. § 5 Rn. 38 m.w.N.).
- 206
Hier ist in Bezug auf den Vorgang der Wertung der Angebote und dessen Billigung durch die Auftraggeber kein Dokumentationsmangel festzustellen. Im Falle eines Zuschlages gemäß den Vorgaben der Ziffern 1.4 und 4 der Teilnahmebedingungen hätte das Angebot der Antragstellerin den Zuschlag für das Los Süd-West wie ausgeführt jedenfalls nicht erhalten.
bb)
- 207
Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erfolgten Zuschlags des Loses Süd-West an die Beigeladene sowie einer dadurch eingetretenen Verletzung in eigenen Rechten hat aus den vorgenannten Gründen jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Wie dargelegt ist die Antragstellerin durch diesen Zuschlag nicht in ihren Rechten verletzt worden.
C.
- 208
Die Kostenentscheidung für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer, für das hiesige Verfahren der sofortigen Beschwerde sowie für das Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB (54 Verg 3/25) ist wie tenoriert vorzunehmen.
1.
- 209
Treten Antragsgegner in einem mehrere Lose betreffenden Vergabeverfahren insgesamt als Auftraggebergemeinschaft auf, die auf der Grundlage eines absprachegemäß gemeinsam geführten Vergabeverfahrens eine einheitliche Vergabeentscheidung trifft, ist diese – spiegelbildlich zu einer Bietergemeinschaft auf Antragstellerseite – kostenrechtlich wie ein Auftraggeber zu behandeln (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2021 - 54 Verg 5/21, juris Rn. 343 m.w.N.).
- 210
Nach § 182 Abs. 1, 2 GWB werden für Amtshandlungen der Vergabekammern Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben, wobei sich der Gebührenrahmen aus § 182 Abs. 2 GWB ergibt. Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen, § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB. Gemäß § 182 Abs. 4 Satz 4 GWB i. V. m. § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVFG ist (von Amts wegen) über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten zu entscheiden. Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die ebenfalls die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen, § 182 Abs. 4 GWB.
- 211
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG SH sind von der Zahlung von Verwaltungsgebühren das Land Schleswig-Holstein und andere Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist, befreit.
- 212
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens – die Gerichtskosten und die Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten – sind gemäß § 175 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 71 GWB nach Billigkeit zu verteilen. Es entspricht der Billigkeit, dem in der Beschwerdeinstanz Unterlegenen mit den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten anderer Verfahrensbeteiligter zu belasten, soweit nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise eine abweichende Entscheidung gebieten. Die Länder sind nach § 2 Abs. 1 GKG von der Zahlung der Kosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit. Für sie ist im Hinblick auf § 175 Abs. 1 Satz 2 GWB klarzustellen, ob die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten notwendig war. Für die übrigen Beteiligten folgt die Erstattungsfähigkeit entstandener Rechtsanwaltskosten unmittelbar aus § 175 Abs. 1 Satz 1 GWB (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 17 Verg 4/20, juris Rn. 91; OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Januar 2021 - Verg 1/19, juris Rn. 129).
- 213
Bei Beigeladenen, die nicht Beschwerdeführer sind, kommt es bei der Billigkeitsentscheidung nach § 175 Abs. 2 GWB i. V. m. § 71 Satz 1 GWB auf die Art ihrer Mitwirkung am Verfahren, auf ihre Interessenlage und den Ausgang des Verfahrens an. Unterstützt der Beigeladene einen im Beschwerdeverfahren erfolgreichen Auftraggeber durch einen eigenen substantiellen Vortrag und/oder eigene Anträge, so entspricht es regelmäßig der Billigkeit, ihm einen Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Antragsteller zuzusprechen. Obsiegt der Antragsteller in einem solchen Verfahren und hat sich der Beigeladene aktiv auf Seiten des Auftraggebers beteiligt, so entspricht es der Billigkeit, ihm einen Teil der Kosten des Antragstellers aufzuerlegen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2021 - 54 Verg 5/21, juris Rn. 339 m.w.N.).
- 214
Das Verfahren zur Verlängerung der aufschiebenden Wirkung gem. § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB stellt im Verhältnis zum Beschwerdeverfahren eine kostenrechtlich verschiedene Angelegenheit dar. In entsprechender Anwendung des § 96 ZPO können die durch einen erfolgslosen Eilantrag nach den § 173 Abs. 1 Satz 3, § 176 GWB entstandenen ausscheidbaren Kosten auch dann dem im Eilverfahren Unterlegenen auferlegt werden, wenn er in der Hauptsache (teilweise) obsiegt (vgl. Ziekow/Völlink/Losch, GWB 5. Aufl. § 182 Rn. 46f. m.w.N.).
2.
- 215
Gemessen an diesen Kriterien ergibt sich Folgendes:
- 216
Nachdem die Antragsgegner in dem die zwei Lose betreffenden Vergabeverfahren insgesamt als Auftraggebergemeinschaft aufgetreten sind, sind sie für die Kostengrundentscheidung wie ein Auftraggeber zu behandeln.
- 217
Da die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB anders als zum Teil im Hauptbeschwerdeverfahren unterlegen ist, sind insofern abweichende Kostenquoten zu bilden und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB voll aufzuerlegen.
- 218
Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und im Hauptbeschwerdeverfahren hat die Antragstellerin aufgrund ihres erfolgreichen Antrags zu 2 und ihres erfolglosen Antrags zu 3 im Verhältnis von 60 % zu 40 % obsiegt. Der Senat hält es insofern für billig, sich für die Kostenentscheidung an den Anteilen zu orientieren, die das Los Mitte und das Los Süd-West, ausgehend von den Angeboten der Antragstellerin, an dem Gesamtvolumen der Ausschreibung ausgemacht haben. Im Falle des Loses Mitte, bezüglich dessen der Feststellungsantrag der Antragstellerin Erfolg hat, waren dies (abgerundet) 60 %, im Falle des Loses Süd-West, hinsichtlich dessen der Feststellungsantrag der Antragstellerin erfolglos geblieben ist, waren dies (aufgerundet) 40 %.
- 219
Die Antragsgegnerseite war nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG nicht mit Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer sowie nach § 2 Abs. 1 GKG nicht mit Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB zu belasten. Das antragsgegnerische Land Schleswig-Holstein ist nach den vorgenannten Vorschriften von der Gebühren- bzw. Kostenzahlung befreit, was sich angesichts des Auftretens der Antragsgegnerseite als einheitlicher Auftraggeber auch für die Antragsgegner zu 2 und 3 auswirkt. Die Verfahrensgebühr für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer war demnach unter Abzug des auf die persönlich gebührenbefreiten Antragsgegnern entfallenen Teils (60 % von 50.000,00 € = 30.000,00 €) auf 20.000,00 € festzusetzen und ist von der Antragstellerin (40 % von 50.000,00 €) zu tragen.
- 220
Die Hinzuziehung von Rechtsanwälten war für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer für alle Beteiligten und für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB im Hinblick auf § 175 Abs. 1 Satz 2 GWB für die Antragsgegner für erforderlich zu erklären. Beim Vergaberecht handelt es sich um eine Spezialmaterie. Auch wenn die Antragsgegner über eine Rechtsabteilung verfügen sollten, kann auch von ihnen nicht erwartet werden, dass sie in Bezug hierauf über die notwendigen Kenntnisse verfügen.
- 221
Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren zu tragen. Anders als im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und im Verfahren gemäß § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB hat sich die Beigeladene am Hauptbeschwerdeverfahren beteiligt. Sie hat einen Schriftsatz vom 8. September 2025 übermittelt, an der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2025 teilgenommen und dort sowohl einen Antrag gestellt als sich auch zur Sache eingelassen.
D.
- 222
Der Streitwert war auf 30 Mio. € festzusetzen.
- 223
Nach § 50 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 173 Absatz 1 Satz 3 GWB 5 Prozent der Bruttoauftragssumme. Der Begriff der Auftragssumme ist bei denjenigen vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, die sich wie hier auf ein förmliches Vergabeverfahren beziehen und denen ein konkretes Angebot des Antragstellers im Vergabeverfahren zugrunde liegt, auf die geprüfte Auftragssumme desjenigen Angebots des Antragstellers zu beziehen, welches eine Zuschlagschance haben soll (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Dezember 2002 - 1 Verg 11/02, juris Rn. 11; NK-GK/ Fölsch, 3. Aufl. § 50 GKG Rn. 33).
- 224
Der Senat legt der Streitwertfestsetzung das Angebot der Antragstellerin für das Los Mitte zugrunde. 5 % des Bruttoauftragswerts für die feste Laufzeit von 12 Jahren liegen deutlich über 30 Mio. €. Ein höherer Streitwert ist nach § 39 Abs. 2 GKG nicht festzusetzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VgV 2016 § 60 Ungewöhnlich niedrige Angebote 18x
- 54 Verg 5/21 5x (nicht zugeordnet)
- GWB § 97 Grundsätze der Vergabe 6x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Vergabesenat) - 17 Verg 6/21 2x
- GWB § 173 Wirkung 13x
- 54 Verg 3/25 9x (nicht zugeordnet)
- GWB § 127 Zuschlag 7x
- VgV 2016 § 58 Zuschlag und Zuschlagskriterien 5x
- VgV 2016 § 63 Aufhebung von Vergabeverfahren 27x
- GWB § 134 Informations- und Wartepflicht 2x
- GWB § 160 Einleitung, Antrag 7x
- VgV 2016 § 57 Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten 13x
- GWB § 178 Beschwerdeentscheidung 1x
- GWB § 168 Entscheidung der Vergabekammer 15x
- GWB § 182 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer 6x
- GWB § 165 Akteneinsicht 1x
- § 127 GWG 1x (nicht zugeordnet)
- 54 Verg 4/21 1x (nicht zugeordnet)
- GWB § 172 Frist, Form, Inhalt 1x
- GWB § 155 Grundsatz 1x
- GWB § 99 Öffentliche Auftraggeber 1x
- GWB § 106 Schwellenwerte 1x
- GWB § 161 Form, Inhalt 1x
- VgV 2016 § 53 Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote 1x
- X ZB 7/04 2x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 1 Nr. 1, 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A 1x (nicht zugeordnet)
- VII Verg 66/08 2x (nicht zugeordnet)
- VII Verg 48/15 1x (nicht zugeordnet)
- 11 Verg 13/16 1x (nicht zugeordnet)
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- VgV 2016 § 8 Dokumentation und Vergabevermerk 4x
- 54 Verg 7/22 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Vergabesenat) - 13 Verg 5/07 1x
- GWB § 98 Auftraggeber 3x
- § 25 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 VOB/A 2x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 327/74 2x (nicht zugeordnet)
- SektVO 2016 § 27 Aufteilung nach Losen 2x
- § 25 Abs. 2 Nr. 2 VOL/A 2x (nicht zugeordnet)
- 9 Verg 5/09 2x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 6 EG 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Verg 8/11 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZB 10/16 2x
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- X ZR 115/04 1x (nicht zugeordnet)
- X ZR 30/03 1x (nicht zugeordnet)
- X ZR 101/97 1x (nicht zugeordnet)
- X ZR 109/96 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 139, 273 1x (nicht zugeordnet)
- 9 Verg 3/11 1x (nicht zugeordnet)
- 13 Verg 7/18 1x (nicht zugeordnet)
- 13 Verg 8/14 1x (nicht zugeordnet)
- X ZB 14/06 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 126b Textform 1x
- X ZB 4/10 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 15 Verg 8/22 1x
- VwVfG § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren 1x
- § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- GWB § 175 Verfahrensvorschriften 5x
- GWB § 71 Kostentragung und -festsetzung 2x
- GKG 2004 § 2 Kostenfreiheit 2x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Vergabesenat) - 17 Verg 4/20 1x
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- GWB § 176 Vorabentscheidung über den Zuschlag 1x
- § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren 2x
- 1 Verg 11/02 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 39 Grundsatz 1x