(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
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Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführten Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge verbracht werden können. - 2.
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Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müssen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein. - 3.
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Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen muss ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und unter Druck stehendem Wasser vorhanden sein. - 4.
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Der Boden des Platzes nach Nummer 3 muss Gefälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist. - 5.
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Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare Wände haben. - 6.
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Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend beleuchtbar sein. - 7.
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Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben. - 8.
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Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere muss vorhanden sein. - 9.
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Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks vorhanden sein. - 10.
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Eine geeignete Einrichtung zum Aufbewahren von tierischen Nebenprodukten muss vorhanden sein.
(2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach § 25 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte anordnen, dass diese
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durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden, - 2.
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insgesamt mit befestigtem, leicht zu reinigendem und desinfizierbarem Boden versehen werden, - 3.
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Gefälle zu einem Abfluss erhalten, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist.