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VIG § 3 Ausschluss- und Beschränkungsgründe

Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation

Der Anspruch nach § 2 besteht wegen

1.
entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a)
soweit das Bekanntwerden der Informationen
aa)
nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder
bb)
die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b)
während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt;
c)
soweit das Bekanntwerden der Information geeignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, oder Dienstgeheimnisse verletzt werden könnten;
d)
soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
e)
in der Regel bei Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind;
2.
entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a)
Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird,
b)
der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht,
c)
durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden oder
d)
Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder unterrichtende Unternehmen irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet zu sein.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem Strafgericht nur
1.
soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und
2.
im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht
herausgegeben werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Der Zugang zu folgenden Informationen kann nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden:
1.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
2.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem jeweiligen Erzeugnis oder Produkt eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, und
3.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwachungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wurden und die Einhaltung der Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften enthalten sind.
Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis oder Produkt an Verbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine aussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Produktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 K 125/21
12. Mai 2025
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 5 CS 24.1533
16. April 2025
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 10901/23
28. Juni 2024
10 A 10901/23 28. Juni 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 LA 284/23
6. Juni 2024
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Kassel (3. Kammer) - 3 L 422/23.KS
15. Mai 2023
3 L 422/23.KS 15. Mai 2023
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 7 CE 23.27
28. Februar 2023
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Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (9. Kammer) - 9 K 105/22.TR
25. Januar 2023
9 K 105/22.TR 25. Januar 2023
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 MB 29/22
24. Januar 2023
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 1335/17
17. Januar 2023
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (10. Kammer) - 10 B 22/22
14. Dezember 2022
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