Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 1335/17

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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s">Einer Feststellung durch (bestandskräftigen) Verwaltungsakt bedarf es hierfür allerdings nicht. Ausreichend ist vielmehr, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat.

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tzLinks">Aus § 6 Abs. 4 VIG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Richtigstellung zu erfolgen hat, wenn sich die zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch herausstellen, kann allenfalls gefolgert werden, dass von vornherein als evident falsch erkannte Informationen nicht oder nur unter Hinweis auf ihre Unrichtigkeit zugänglich gemacht werden dürfen.

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="absatzLinks">Gemessen hieran liegen mit der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung geschwärzt überreichten Tabelle Informationen vor, die von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG umfasst sind (näher a]). Anhaltspunkte für eine evidente Unrichtigkeit derselben bestehen nicht (hierzu b]).

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a) Sämtliche in der Tabelle enthaltenen Informationen zu Frage 3, die in der Antwort auf Frage 4 näher konkretisiert und in der Antwort auf Frage 5 mit hieraus getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen unterlegt werden, beziehen sich nach den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf festgestellte nicht zulässige Abweichungen von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Rechtsvorschriften. Die in der linken Spalte der Antwort auf Frage 3 unter dem Oberbegriff „LFGB“ gesammelten Verstöße gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB a. F. betreffen das Lebens- und Futtermittelgesetzbuch, welches in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VIG aufgeführt ist. Die in der mittleren Spalte mit dem Kürzel „VO“ bezeichnete Lebensmittelhygieneverordnung, bei der nach Auskunft des Beklagten deren § 3 betroffen ist, ist eine Verordnung, welche auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB beruht,

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ass="absatzLinks">und unterfällt damit dem § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b VIG. Bei der in der rechten Spalte bezeichneten „(VO) EG“, mit der Abweichungen von der Tabelle in Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 1162/2009 erfasst werden sollen, handelt es sich schließlich um einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Futter- und Lebensmittelgesetzbuches und damit um eine Rechtsnorm i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c VIG.

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">Auch der Hinweis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass der Anwendungsbereich der allgemeinen Hygieneanforderungen des § 3 LMHV im Verhältnis zu europarechtlichen Vorschriften umstritten sei,

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inks">Schließlich führt der Vortrag der Klägerin, dass teilweise das amtliche Untersuchungsergebnis durch Untersuchungen der amtlicherseits hinterlassenen Gegenprobe bzw. durch Eigenkontrollen widerlegt worden sei, mit Blick auf § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG zu keiner Einschränkung des Informationsanspruchs des Beigeladenen. Abgesehen davon, dass die Klägerin ihr Vorbringen nicht weiter konkretisiert hat, steht die bloße Möglichkeit, dass Informationen falsch sind, einer Informationsgewährung nicht entgegen.

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