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VRG § 12 Steuerliche Regelungen

Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen

(1) Bei der Anwendung des § 28 des Berlinförderungsgesetzes gilt der Bezug von Vorruhestandsgeld als Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis, wenn im Zeitpunkt der Zahlung

1.
die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses im Sinne des § 1 mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 11 genannten Voraussetzungen vorliegen und
2.
der Empfänger die Wohnsitzvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Berlinförderungsgesetzes erfüllt und sie auch bei Beendigung der Erwerbstätigkeit erfüllt hat.

(2) Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten in den Fällen des § 8 die gemeinsame Einrichtung und die Ausgleichskasse der Arbeitgeber sowie in den Fällen des § 9 die Bundesanstalt als Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer.

(3) Einrichtungen im Sinne des § 8 sind, soweit sie die in dieser Vorschrift bezeichneten Aufgaben erfüllen, von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (8. Senat) - B 8 SO 9/18 R
6. Dezember 2018
B 8 SO 9/18 R 6. Dezember 2018
Urteil vom Sozialgericht Karlsruhe - S 1 SO 1039/09
27. August 2009
S 1 SO 1039/09 27. August 2009
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 8 K 4719/04
22. Dezember 2005
8 K 4719/04 22. Dezember 2005