Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.
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VVG 2008 § 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles
Gesetz über den Versicherungsvertrag
Referenzen
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