Ist das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet, sind die §§ 142 bis 147 entsprechend anzuwenden.
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VVG 2008 § 148 Andere Grundpfandrechte
Gesetz über den Versicherungsvertrag
Referenzen
- VVG 2008 § 142 Anzeigen an Hypothekengläubiger 1x
- VVG 2008 § 143 Fortdauer der Leistungspflicht gegenüber Hypothekengläubigern 1x
- VVG 2008 § 144 Kündigung des Versicherungsnehmers 1x
- VVG 2008 § 145 Übergang der Hypothek 1x
- VVG 2008 § 146 Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers 1x
- VVG 2008 § 147 Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers 1x