VVG 2008 § 66 Sonstige Ausnahmen

Gesetz über den Versicherungsvertrag

Die §§ 60 bis 64, 69 Abs. 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler im Sinn von § 34d Abs. 9 Nr. 1 der Gewerbeordnung.

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