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VVG 2008 § 78 Haftung bei Mehrfachversicherung

Gesetz über den Versicherungsvertrag

(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.

(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.

(3) In der Haftpflichtversicherung von Gespannen sind bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet. Wird ein Unfall durch ein Gespann verursacht und ist der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Anhängers nicht verpflichtet, dem Dritten vollständigen Schadensersatz zu leisten, so unterrichtet dieser Versicherer den Dritten auf dessen Verlangen unverzüglich über die Identität des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers des Zugfahrzeugs oder, wenn er den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs nicht ermitteln kann, über den Entschädigungsmechanismus nach Artikel 10 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11), die durch die Richtlinie (EU) 2021/2118 (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 1) geändert worden ist.

(4) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 9 U 8/26
12. März 2026
9 U 8/26 12. März 2026
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (16. Zivilsenat) - 16 U 98/24
1. Oktober 2025
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Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (8. Zivilkammer) - 2-08 O 54/23
5. Juli 2025
2-08 O 54/23 5. Juli 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Zivilsenat) - 7 U 69/24
25. Juni 2025
7 U 69/24 25. Juni 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - IV ZR 129/23
10. Juli 2024
IV ZR 129/23 10. Juli 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 1 U 21/23
18. Juni 2024
1 U 21/23 18. Juni 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 AR 247/23 e
22. Februar 2024
102 AR 247/23 e 22. Februar 2024
Urteil vom Landgericht Köln - 11 S 713/21
5. Dezember 2023
11 S 713/21 5. Dezember 2023
Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht München - 24 U 721/23 e
15. Mai 2023
24 U 721/23 e 15. Mai 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Zivilsenat) - 7 U 132/20
2. Februar 2022
7 U 132/20 2. Februar 2022