Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (16. Zivilsenat) - 16 U 98/24
Orientierungssatz
Auch der Hausratversicherer ist neben dem Gebäudeversicherer bei Leitungswasserschäden für die Reparatur von fest mit dem Boden verbundenen Fliesen einstandspflichtig. Dies gilt selbst dann, wenn die Fliesen nicht unmittelbar durch das Wasser beschädigt wurden, sondern im Zuge notwendiger Arbeiten am Unterboden (Estrich) zwangsläufig entfernt werden mussten. In solchen Fällen greift der Ausgleichsanspruch nach § 78 Abs. 2 VVG.(Rn.25) (Rn.31)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 20. September 2024 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
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Die Klägerin, ein Gebäudeversicherer, macht gegen den Beklagten, einen Hausratversicherer, nach einem Leitungswasserschaden einen Ausgleichsanspruch geltend.
- 2
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung der hälftigen Kosten für die Ersetzung des Fliesenbelags in der Wohnung seines Versicherungsnehmers in Höhe von € 5.202,13 nebst Zinsen verurteilt. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe nimmt der Senat Bezug (Bl. 4 ff. eA). Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die streitgegenständlichen Fliesen zwar nicht als „Hausrat“ im Sinne von § 6 VHB zu qualifizieren seien. Gleichwohl könnten diese als „Bodenbeläge“ über die Kostenregelung des § 8 Nr. 1 h) VHB in den Versicherungsschutz mit einbezogen werden. Demnach seien Reparaturkosten auch über den Beklagten abgedeckt gewesen, weshalb er der Klägerin im Rahmen der Mehrfachversicherung gemäß § 78 Abs. 2 VVG hälftigen Ausgleich schulde.
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Der Beklagte führt hiergegen mit seiner Berufung aus, das Urteil des Landgerichts sei fehlerhaft, da sich der Umfang des Versicherungsschutzes allein aus § 6 VHB ergäbe. Fliesen seien hier nicht genannt. Abgesehen davon seien die Fliesen auch nicht unmittelbar durch das Leitungswasser beschädigt worden. Insofern sei im Hinblick auf die Fliesen jedenfalls kein Versicherungsfall „Leitungswasserschaden“ eingetreten.
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Der Beklagte beantragt daher,
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das Urteil des Landgerichts vom 20. September 2024 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
II.
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Die Berufung hat nach der einstimmigen Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 513 Abs. 1 ZPO.
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Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler, § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
1.
- 10
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die streitgegenständlichen Fliesen eine Mehrfachversicherung besteht und dass der Beklagte gemäß § 78 Abs. 2 VVG der Klägerin hälftigen Ausgleich schuldet.
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Die in dem Zusammenhang getroffene Einschätzung des Landgerichts, wonach Fliesen als „Bodenbeläge“ über die Kostenregelung des § 8 Nr. 1 h) VHB in den Versicherungsschutz mit einzubeziehen sind und dass eine Beschädigung dieser im Rahmen der Reparaturarbeiten nach einem Leitungswasserschaden ausreicht, um von einem Versicherungsfall auszugehen, begegnet keinen Bedenken.
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Dass ein gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 2 VVG ausgleichspflichtiger Fall der Mehrfachversicherung vorliegt, also wegen Leitungswasserschäden sowohl der Gebäudeversicherer als auch der Hausratversicherer dem Grunde nach zur Entschädigung verpflichtet ist, nimmt der Beklagte nicht in Abrede. Dementsprechend ist bereits das Landgericht von dem Bestehen eines hälftigen Ausgleichsanspruchs ausgegangen (Urteil, S. 5). Der Ausgleichsanspruch erstreckt sich auch auf die unstreitig erneuerten Fliesen.
a)
- 13
Die Reparaturkosten für die streitgegenständlichen Fliesen sind über die Kostenregelung des § 8 Nr. 1 h) VHB als „Bodenbeläge“ vom Versicherungsschutz umfasst.
- 14
Im Lichte der anerkannten Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Versicherungsbedingungen ist maßgeblich, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Vertragsklauseln bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 31. März 2021, IV ZR 221/19, Rn. 26; oder Urteil vom 6. Juli 2016, IV ZR 44/15, Rn. 17 jeweils m.w.N.). Dieser Versicherungsnehmer wird, wie das Landgericht richtigerweise annimmt, danach dazu kommen, dass sämtliche „Bodenbeläge“ unter den Versicherungsschutz des Vertrages fallen, also auch Fliesen.
aa)
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Hierfür spricht zum einen bereits der Wortlaut des § 8 Nr. 1 h) VHB.
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Dort ist ausdrücklich von „Reparaturkosten für Leitungswasserschäden an Bodenbelägen“ die Rede. Fliesen sind – nach allgemeinem Sprachgebrauch – ein Bodenbelag.
- 17
Anders als die darunterliegenden Schichten (Estrich und Dämmung) ist die oben aufliegende Schicht auch im juristischen Kontext regelmäßig als Bodenbelag zu verstehen (vgl. Rüffer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 4. Auflage, § 40 Rn. 33 m.w.N.; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Auflage, VHB 2016, VSMod § A8 Rn. 20).
- 18
Eine Einschränkung dahin, dass nur solche Bodenbeläge umfasst sein sollen, die durch das austretende Wasser unmittelbar durchnässt werden könnten (z.B. Parkett, Laminat, Teppichboden) oder die lediglich lose mit dem Untergrund verbunden sind, findet sich in § 8 Nr. 1 h) VHB nicht. Ausgehend vom Wortlaut besteht für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer daher kein Grund, eine entsprechende Einschränkung anzunehmen. Vielmehr muss das Wasser lediglich adäquate Ursache des Nässeschadens sein, sodass auch Durchnässungs-Folgeschäden umfasst sind (Spielmann, in: Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung, 4. Auflage, § 5, Rn. 13 f.).
- 19
Es reicht daher aus, wenn aufgrund eines Leitungswasserschadens Reparaturkosten an einem Bodenbelag anfallen.
bb)
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Für eine solche „weite“ Auslegung spricht zudem die Systematik der VHB.
- 21
Zwar sind Fliesen als fest mit dem Gebäude verbundene Bestandteile kein „Hausrat“ im Sinne des § 6 VHB. Die Kostenregelung in § 8 VHB verdeutlicht aber, dass der Versicherer auch für bestimmte, über den engeren Hausratsbegriff hinausgehende Schadenspositionen einzustehen hat. Dass unter § 8 VHB neben Hotelkosten und Transportkosten ausdrücklich auch „Reparaturkosten für Gebäudeschäden“ (§ 8 Nr. 1 g) VHB) und „Bodenbeläge“ aufgeführt sind, zeigt, dass der Versicherer eine Deckungslücke für typische Schadensfolgen, etwa von Leitungswasser, vermeiden wollte. § 8 Nr. 1 VHB zählt demnach versicherte Kosten auf, die neben der Hauptschadenentschädigung zu zahlen sind (so auch Klimke, in: Prölss/Martin, a. a. O. Rn. 1).
- 22
Wenn man – wie der Beklagte – die Versicherungsbedingungen eng auslegen und tatsächlich nur jene in § 6 VHB genannten Sachen als versichert ansehen wollte, liefe die Regelung des § 8 VHB dagegen leer.
cc)
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Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck der Klausel für die Einstandspflicht.
- 24
Insbesondere Mieter sollen im Schadensfall nicht von der Gebäudeversicherung abhängig sein, sondern selbst die Wiederherstellung ihrer Wohnung organisieren können. Dazu gehört regelmäßig die Wiederherstellung des Bodenbelags, unabhängig davon, ob dieser von ihnen oder vom Vermieter eingebracht wurde. Daher ist in der Klausel des § 8 Nr. 1 h) VHB eine den Versicherungsnehmer begünstigende Erweiterung der Entschädigung zu sehen (Senat, Beschluss vom 7. November 2024 – 16 U 95/24 –, juris Rn. 12; vgl. auch Klimke, in: Prölss/Martin, a.a.O. Rn. 20; Spielmann, in: Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, a.a.O. Rn. 45, 48).
b)
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Im vorliegenden Verfahren ist auch davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Fliesen ein Versicherungsfall „Leitungswasserschaden“ eingetreten ist.
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Zwar spricht die Klausel (§ 8 Nr. 1 h) VHB) ihrem Wortlaut nach nur von „Reparaturkosten für Leitungswasserschäden an Bodenbelägen“. Wird der Bodenbelag also lediglich deshalb zerstört, weil darunterliegende Gebäudeteile – Estrich und Dämmung – getauscht werden müssen, handelt es sich zwar nicht um einen unmittelbaren Leitungswasserschaden „an“ dem Bodenbelag, sondern um einen bloßen Folgeschaden.
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Im Ergebnis ausschlaggebend ist hingegen auch hier die Auslegung der VHB des Beklagten aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, die eben – auch – seine Interessen berücksichtigt (s.o.). Wenn der Versicherer als Bedingungssteller vorliegend keine Beschränkung auf „unmittelbare Schäden“ formuliert hat, darf eine solche auch nicht in den Vertrag „hineingelesen“ werden.
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Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet, dass im Zuge eines Leitungswasserschadens notwendige Arbeiten am Bodenbelag insgesamt ersetzt werden – gleichgültig, ob der Belag selbst durchfeuchtet war oder ob er im Zuge der Schadensbeseitigung als gewöhnlicher Durchfeuchtungs-Folgeschaden zwangsläufig zerstört wurde. Schließlich macht es für einen Versicherungsnehmer keinen Unterschied, ob ein Bodenbelag zum Zwecke der erforderlichen Erneuerung des Unterbodens ausgetauscht werden muss oder weil dieser selbst beschädigt wurde. In beiden Fällen kommt es im adäquaten Zusammenhang mit ausgetretenem Leitungswasser (als kausale Grundursache) zu einer Beschädigung des Bodenbelags und fallen in dem Zusammenhang Reparaturkosten an. Nur dies ist für den Versicherungsnehmer entscheidend.
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Die haftungserweiternde Regelung in § 8 Nr. 1 h) VHB soll den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, die Wohnung nach einem Leitungswasserschaden vollständig wiederherzustellen, ohne auf die Gebäudeversicherung angewiesen zu sein. Hiermit wäre es unvereinbar, dem Versicherungsnehmer den Ersatz ohne ausdrückliche Regelung zu versagen, nur weil der Bodenbelag nicht „unmittelbar durchnässt“ wurde, sondern im Zuge der – unumgänglichen – Reparaturarbeiten am Unterboden entfernt werden musste.
c)
- 30
Unstreitig hat die Klägerin an die Eigentümerin des Hauses zur Regulierung der Schäden, die durch das ausgetretene Leitungswasser entstanden waren, einen Betrag von insgesamt € 69.700,30 geleistet. Auf die Entfernung der ursprünglich vorhandenen Fliesen sowie Verlegung neuer Fliesen einschließlich der Materialkosten entfiel ein Betrag von € 10.405,22 brutto (vgl. Anlage K 4).
- 31
Gemäß § 78 Abs. 2 VVG ist der Beklagte gegenüber der Klägerin zum hälftigen Ausgleich in Höhe von jedenfalls € 5.202,13 verpflichtet.
2.
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Der Beklagte sollte erwägen, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VVG 2008 § 78 Haftung bei Mehrfachversicherung 5x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- § 6 VHB 4x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 513 Berufungsgründe 2x
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- IV ZR 221/19 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 44/15 1x
- § 8 VHB 3x (nicht zugeordnet)
- § 8 Nr. 1 VHB 1x (nicht zugeordnet)
- 16 U 95/24 1x (nicht zugeordnet)