Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 1 U 21/23

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9a. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf vom 13.5.2022 (9a O 269/21) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.425,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Aufwendungen, die aus dem Schadensfall vom 22.03.2017 auf dem Betriebsgelände der Firma A. in B.-Stadt noch entstehen werden, zu 50 % zu erstatten.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.324,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2020 zu erstatten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern diese nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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