VwGO § 128a

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 87b Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beteiligte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung nicht nach § 87b Abs. 3 Nr. 3 belehrt worden ist oder wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(2) Erklärungen und Beweismittel, die das Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 3186/17
24. September 2019
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Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 Bf 207/15
14. November 2016
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 177/12
5. November 2012
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Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 1120/10.NW
14. März 2011
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 82/09
15. April 2010
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Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 22 U 2/02 Baul
3. Dezember 2003
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