Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.
VwGO § 156
Verwaltungsgerichtsordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 138/22
10. August 2022
|
3 S 138/22 | 10. August 2022 |