Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

VwGO § 156

Verwaltungsgerichtsordnung

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 138/22
10. August 2022
3 S 138/22 10. August 2022