Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
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VwGO § 172
Verwaltungsgerichtsordnung
Referenzen
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 123 1x
Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 1 L 571/23
19. Juli 2023
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1 L 571/23 | 19. Juli 2023 |