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VwGO § 180

Verwaltungsgerichtsordnung

Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch durch das Verwaltungsgericht, so findet sie vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch entscheidet das Verwaltungsgericht durch Beschluß.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 14/20 MD
31. März 2022
9 A 14/20 MD 31. März 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 10 L 10/15.A
9. Februar 2015
10 L 10/15.A 9. Februar 2015
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - L 3 R 379/14 B
20. November 2014
L 3 R 379/14 B 20. November 2014
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 8 K 2149/13
29. Juli 2013
8 K 2149/13 29. Juli 2013