Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 13 ME 276/22
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 1. November 2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die am 15. November 2022 eingelegte und am 22. November 2022 begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 1. November 2022, mit dem dieses den Antrag des Antragstellers auf richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des syrischen Staatsangehörigen B. in B-Stadt zum Zwecke der Durchführung der Abschiebung abgelehnt hat, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag zutreffend abgelehnt.
1. Für den Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung nach § 58 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 ff. AufenthG ist - ungeachtet der Bindung des Rechtsmittelgerichts an die erstinstanzliche Entscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 5 GVG - der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 19.10.2022 - BVerwG 1 B 65.22 -, juris Rn. 3 ff.) an und gibt seine anderslautende frühere Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 1.9.2022 - 13 OB 222/22 -, juris Rn. 2 ff.) auf.
Unerheblich für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO ist, dass über den Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung nicht im kontradiktorischen Verfahren entschieden wird (vgl. Senatsbeschl. v. 1.9.2022 - 13 OB 222/22 -, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2021 - 18 E 221/21 -, juris Rn. 37). Denn "Streitigkeiten" im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind zwar grundsätzlich kontradiktorische Erkenntnisverfahren, können ausnahmsweise aber auch weitere, diesen Verfahren vor-, nach- oder nebengelagerte Verfahren sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.6.2021 - BVerwG 6 AV 4.21 -, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.10.2020 - 18 E 809/20 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.).
2. Statthafte Antragsart ist zwar keine der in der Verwaltungsgerichtsordnung ausdrücklich zugelassenen Verfahrensarten (vgl. hierzu den Überblick bei: Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2021, § 25 Rn. 2 ff.: Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen und hierauf bezogene Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes (Teil I 6. und II 8. Abschnitt, §§ 42, 68 bis 80b VwGO), Feststellungs- und Leistungsklagen (Teil I 6. Abschnitt, § 43 VwGO) und kontradiktorische einstweilige Anordnungsverfahren (Teil II 11. Abschnitt, § 123 VwGO)); die Verwaltungsgerichtsordnung selbst sieht einen Antrag auf richterliche Anordnung einer Durchsuchung nicht vor. Die - zur Verwaltungsgerichtsordnung gleichrangigen bundesgesetzlichen - Regelungen in § 58 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 ff. AufenthG geben den Erlass einer solchen richterlichen Anordnung aber materiell-rechtlich vor (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2022 - BVerwG 1 B 65.22 -, juris Rn. 16) und sind damit zugleich verfahrensrechtliche Grundlage für eine entsprechend statthafte Antragsart im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
3. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Entscheidung über einen behördlichen Antrag auf Erlass einer Anordnung der Durchsuchung der Wohnung nach § 58 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 ff. AufenthG bestimmt sich mangels Anwendbarkeit spezielleren Prozessrechts, etwa der Strafprozessordnung (vgl. dort bspw. §§ 33 Abs. 2 ff., 105 StPO), des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. dort bspw. §§ 91 f. FamFG) oder des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (vgl. dort §§ 25, 19 Abs. 4 NPOG; vgl. zur mangelnden Anwendbarkeit in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung: VG Göttingen, Beschl. v. 19.10.2022 - 1 E 230/22 -, juris Rn. 4), nach der Verwaltungsgerichtsordnung (so offenbar auch BVerwG, Beschl. v. 19.10.2022 - BVerwG 1 B 65.22 -, juris Rn. 15). Neben deren allgemeinen Regelungen zur Gerichtsverfassung (Teil I, §§ 1 bis 53 VwGO), den allgemeinen Verfahrensvorschriften (Teil II 7. Abschnitt, §§ 54 bis 67a VwGO) sowie den Schluss- und Übergangsbestimmungen (Teil V, §§ 173 ff. VwGO) gelangen grundsätzlich die (Auffang-)Vorschriften für das Verfahren im ersten Rechtszug (Teil II 9. Abschnitt, §§ 81 ff. VwGO) zur Anwendung. Dieser Grundsatz wird dort durchbrochen, wo die genannten Vorschriften nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck nur für kontradiktorische (Klage-)Verfahren im ersten Rechtszug Geltung beanspruchen und auch eine analoge Anwendung nicht in Betracht kommt. Ein Rückgriff auf die speziellen Vorschriften für die in der Verwaltungsgerichtsordnung bestimmten besonderen Verfahrensarten, insbesondere die Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Feststellungs- und Leistungsklagen und die Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a, 80b und 123 VwGO, ist hingegen ausgeschlossen.
Hiernach entscheidet über einen behördlichen Antrag auf Erlass einer Anordnung der Durchsuchung der Wohnung nach § 58 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 ff. AufenthG das Verwaltungsgericht (§ 45 VwGO) durch Beschluss (arg. e contrario § 107 VwGO) ohne obligatorische mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 3 VwGO) in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO), wenn nicht eine Übertragung auf den Einzelrichter erfolgt ist (§§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6 VwGO). Örtlich zuständig ist nach § 52 Nr. 1 VwGO das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchende Wohnung liegt (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.12.2019 - 3 K 7772/19 -, juris Rn. 6; Wieser, Die richterliche Durchsuchungsanordnung nach § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, in: NVwZ 2022, 185, 186).
Die antragstellende Behörde hat ihren Antrag dem Verwaltungsgericht als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 55d Satz 1 in Verbindung mit §§ 55a ff. VwGO). Das Verwaltungsgericht ist an die Fassung des Antrags nicht gebunden (§ 88 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 VwGO). Es erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und ist auch an das Vorbringen der antragstellenden Behörde nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht kann im Einzelfall davon absehen, den behördlichen Antrag dem betroffenen Ausländer oder sonstigen Wohnungsinhaber zuzustellen und diesem vor der richterlichen Anordnung rechtliches Gehör zu gewähren. § 85 Satz 1 VwGO zwingt das Verwaltungsgericht mangels Vorliegens einer "Klage" und - insoweit maßgeblich - mangels eines kontradiktorischen Verfahrens (vgl. zum Anwendungsbereich der Bestimmung: Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 85 Rn. 2 f. (Stand: Januar 2020)) nicht dazu, den behördlichen Antrag dem von der Durchsuchung betroffenen Ausländer oder sonstigen Wohnungsinhaber zuzustellen. Dem von einer Durchsuchungsanordnung betroffenen Ausländer oder sonstigen Wohnungsinhaber ist aber nach Art. 103 Abs. 1 GG rechtliches Gehör zu gewähren. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs erfordert grundsätzlich, dass der Einzelne vor gerichtlichen Entscheidungen, die seine Rechte betreffen, zu Wort kommen kann, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.1993 - 1 BvR 878/90 -, BVerfGE 89, 28, 35 f. - juris Rn. 26 f. m.w.N.). Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt. In diesen Fällen ist - ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf (vgl. zur Reichweite des Gesetzesvorbehalts bei der Ausgestaltung von Verfahrensordnungen zur Gewährleistung der Justizgrundrechte: BVerfG, Beschl. v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395, 408 ff. - juris Rn. 51 ff.; Beschl. v. 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88 -, BVerfGE 81, 123, 129 f. - juris Rn. 20; Beschl. v. 9.8.1978 - 2 BvR 831/76 -, BVerfGE 49, 148, 157 f. - juris Rn. 25 ff.; Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Abs. 1 Rn. 25 (Stand: September 2016) m.w.N.) - eine Verweisung der Betroffenen auf eine nachträgliche Anhörung mit dem Grundgesetz vereinbar. Ob eine Gefährdung besteht, muss das zuständige Gericht im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände prüfen und nach eigenem Ermessen entscheiden, wobei es nicht gehindert ist, allgemeine Erfahrungssätze zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.9.2004 - 2 BvR 2105/03 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346, 359 f. - juris Rn. 54). Hiernach kann es insbesondere bei der für einen bestimmten Zeitpunkt beabsichtigten Durchsuchung der Wohnung eines Ausländers zum Zwecke der Durchführung der Abschiebung dieses Ausländers nach § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG ermessensgerecht sein, vor der richterlichen Anordnung den behördlichen Antrag dem betroffenen Ausländer nicht zuzustellen und dem betroffenen Ausländer ausnahmsweise kein rechtliches Gehör zu gewähren, sondern diesen auf eine nachträgliche Überprüfung der Durchsuchungsanordnung (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung: Senatsbeschl. v. 30.8.2022 - 13 PA 205/22 -, V.n.b. Umdruck S. 2 ff.) zu verweisen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2021 - 18 E 221/21 -, juris Rn. 33 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.9.2019 - 2 S 262/19 -, juris Rn. 23).
Die (den Antrag ablehnende) gerichtliche Entscheidung über einen behördlichen Antrag auf Erlass einer Anordnung der Durchsuchung der Wohnung nach § 58 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 ff. AufenthG bedarf der Zustellung an die antragstellende Behörde unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 168 Abs. 1, 173 ff. ZPO. Gleiches gilt, wenn die behördlich beantragte Durchsuchungsanordnung vom Verwaltungsgericht erlassen wird und dem von der Durchsuchung betroffenen Ausländer oder sonstigen Wohnungsinhaber der behördliche Antrag bereits im gerichtlichen Verfahren zugestellt und hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist. Wird die behördlich beantragte Durchsuchungsanordnung vom Verwaltungsgericht erlassen, ohne dass dem von der Durchsuchung betroffenen Ausländer oder sonstigen Wohnungsinhaber der behördliche Antrag im gerichtlichen Verfahren zugestellt und rechtliches Gehör gewährt worden ist, kann der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied die antragstellende Behörde gemäß § 56 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 168 Abs. 2, 173 ff. ZPO, § 14 VwGO beauftragen, die gerichtliche Durchsuchungsanordnung dem von der Durchsuchung betroffenen Ausländer oder sonstigen Wohnungsinhaber spätestens mit der Durchführung der Durchsuchung zuzustellen (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 10.12.2021 - 3 O 12/21 -, juris Rn. 26; VG Cottbus, Beschl. v. 19.4.2021 - 9 I 6/21 -, juris Rn. 12; VG Gießen, Beschl. v. 26.11.2019 - 6 N 4595/19 -, juris Rn. 9; Dietz, Richterlicher Durchsuchungsbeschluss nach § 58 Abs. 8 AufenthG, in: BayVBl. 2021, 505, 506). Durch diese Rechtsmittelfristen auslösende Zustellung wird einerseits die rechtzeitige Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den von der Durchsuchung Betroffenen gewährleistet, andererseits aber auch eine Vereitelung des Durchsuchungszwecks durch ein vorzeitiges Bekanntwerden der Durchsuchungsanordnung ausgeschlossen. Ein Rückgriff auf § 758a Abs. 5 ZPO oder § 91 Abs. 4 FamFG (vgl. hierzu Wieser, Die richterliche Durchsuchungsanordnung nach § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, in: NVwZ 2022, 185, 187 f. m.w.N.) ist insoweit nicht notwendig.
Einer Kostenentscheidung bedarf es im (erstinstanzlichen) gerichtlichen Verfahren über einen behördlichen Antrag auf Erlass einer Anordnung der Durchsuchung der Wohnung nach § 58 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 ff. AufenthG nicht. Das Gerichtskostengesetz sieht für die Entscheidung über einen solchen behördlichen Antrag durch die Verwaltungsgerichte keinen Kostenansatz vor. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach §§ 154 ff. VwGO kommt, unabhängig davon, ob dem von der Durchsuchung betroffenen Ausländer oder sonstigen Wohnungsinhaber der behördliche Antrag im gerichtlichen Verfahren zugestellt und rechtliches Gehör gewährt worden ist, schon wegen des fehlenden kontradiktorischen Charakters des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2022 - BVerwG 1 B 65.22 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2021 - 18 E 221/21 -, juris Rn. 37 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.9.2019 - 2 S 262/19 -, juris Rn. 24; VG Göttingen, Beschl. v. 19.10.2022 - 1 E 230/22 -, juris Rn. 5).
Die gerichtliche Entscheidung über einen behördlichen Antrag auf Erlass einer Anordnung der Durchsuchung der Wohnung nach § 58 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 ff. AufenthG kann durch den von ihr Beschwerten mit der Beschwerde nach §§ 146 Abs. 1, 147 ff. VwGO angefochten werden. § 146 Abs. 4 VwGO findet keine Anwendung, da die gerichtliche Entscheidung nicht im Sinne dieser Bestimmung "in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123)" ergeht. Auch der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 27.2.2018 - 13 OA 40/18 -, juris Rn. 5; v. 13.9.2016 - 13 PA 151/16 -, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.) greift unabhängig davon, ob die Abschiebung auf der Grundlage einer von den Ausländerbehörden oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen Abschiebungsandrohung erfolgt, nicht ein, da sowohl die Durchsuchung der Wohnung als auch die richterliche Anordnung der Durchsuchung eine Rechtsgrundlage allein im Aufenthaltsgesetz findet.
4. Dem antragstellenden Landkreis Wesermarsch fehlt, hierauf hat das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend abgestellt (Beschl. v. 1.11.2022, S. 2), für einen Antrag auf Erlass einer Anordnung der Durchsuchung der Wohnung nach § 58 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 ff. AufenthG aber die erforderliche Antragsberechtigung.
Zur Durchsuchung nach § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG und daran anknüpfend zur Beantragung einer richterlichen Anordnung nach § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG berechtigt ist "die die Abschiebung durchführende Behörde".
Nach § 2 Nr. 1 Buchst. a) der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht - AllgZustVO-Kom - vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 589) in der hier maßgeblichen, zuletzt am 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 422) geänderten Fassung sind die Landkreise zuständig für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen der Ausländerbehörde im Sinne des § 71 Abs. 1 AufenthG, jedoch nicht für die Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen. Die Zuständigkeit für die Durchführung von Abschiebungen liegt nach Nr. 2.7.3 des Runderlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 13. August 2019 (Nds. MBl. S. 1207) über die Organisation der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) vielmehr bei dieser (vgl. zur Zulässigkeit der Regelung der Zuständigkeit durch schlichten Runderlass in Niedersachsen: BVerwG, Urt. v. 22.1.2004 - BVerwG 4 A 32.02 -, juris Rn. 27 f.). Die Zuständigkeit der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen umfasst nach Nr. 4.2 des Runderlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 7. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1158) auch "die Abholung der Ausreisepflichtigen aus der Wohnung, einer Gemeinschaftsunterkunft oder einer Haftanstalt (Abschiebungshafteinrichtung oder Strafhaft), wobei es der LAB NI auch obliegt, die Ausreisepflichtigen aufzufordern, sich der Abschiebung zu stellen". In Niedersachsen ist "die die Abschiebung durchführende Behörde" im Sinne des § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG folglich die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen. Nur sie ist auch berechtigt, den Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung nach § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG zu stellen (so schon Senatsbeschl. v. 30.8.2022 - 13 PA 205/22 -, V.n.b. Umdruck S. 3; VG Göttingen, Beschl. v. 19.10.2022 - 1 E 230/22 -, juris Rn. 2).
An dieser Zuständigkeit ändert sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts dadurch, dass er als "Herr des Verfahrens … die Ausländerbehörde" im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchst. a) - AllgZustVO-Kom - (Beschwerdebegründungsschriftsatz v. 21.11.2022, S. 2) ansieht. Diese trifft zwar die Entscheidung, ob eine Abschiebung durchgeführt wird, und aktiviert bejahendenfalls die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen. Für die Durchführung der Abschiebung selbst ist nach den genannten landesrechtlichen Organisationsregelungen aber die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen zuständig. An letztgenannte Zuständigkeit knüpft § 58 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 AufenthG an.
II. Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Für die Höhe der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gilt der streitwertunabhängige Kostentatbestand in Nr. 5502 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach §§ 154 ff. VwGO kommt schon wegen des fehlenden kontradiktorischen Charakters des Verfahrens nicht in Betracht (siehe oben I.3.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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