Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 4 LA 33/23

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichterin der 7. Kammer - vom 21. März 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg.

Die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) hat er bereits nicht ausreichend dargelegt.

Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Senatsbeschl. v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn. 3; GK-AsylG, Stand April 2025, § 78 Rn. 88 ff. m.w.N.). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfordert daher, dass eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche (neueren) Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (Senatsbeschl. v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn. 3; GK-AsylG, Stand April 2025, § 78 Rn. 591 ff. m.w.N.). Im Rahmen dieser Darlegung ist eine konkrete und im Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geboten (BVerwG, Beschl. v. 2.5.2022 - 1 B 39.22 -, juris Rn. 18, 21 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn. 3).

Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vor.

Der Kläger hat hinsichtlich der von ihm sinngemäß aufgeworfenen Fragestellung,

ob es für die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides oder die Klageerhebung ankomme,

schon die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage nicht ausreichend dargelegt. Nach keinem der von dem Kläger in seinem Berufungszulassungsantrag aufgeführten Rechtsprechungsnachweisen kommt es für die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung auf den in seiner Fragestellung angeführten "Zeitpunkt der Klageerhebung" an. Vielmehr wird einerseits vertreten, die Rechtsbehelfsbelehrung müsse (lediglich) im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides bzw. der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 22.3.2023 - 5 A 34/22 -, juris Rn. 6 und Beschl. v. 17.1.2005 - 5 B 831/04 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2018 - 1 A 2/18.A -, juris Rn. 36 und Beschl. v. 8.10.2004 - 19 A 3946/04 -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.12.2005 - 2 LA 1242/04 -, juris Rn. 9; VG Hannover, Urt. v. 16.11.2021 - 11 A 4903/19 -, n. v.; VG Minden, Urteil vom 1.9.2020 - 1 K 1732/18.A -, juris Rn. 34, juris; VG Bayreuth, Beschl. v. 23.8.2018 - B 5 S 18.50599 -, juris Rn. 17; VG Trier, Urt. vom 30.10.2018 - 1 K 12671/17.TR -, juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Beschl. v. 10. Juli 2018 - 6 L 1869/18.A -, juris Rn. 15 ff.; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 58 Rn. 8; auf den Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung abstellend: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.8.2005 - 8 LA 243/04 -, juris Rn. 2; offengelassen: Niedersächsisches OVG, Urt. v. 30.7.2019 - 9 LB 133/19 -, juris Rn. 33 ff. und Beschl. v. 12.3.2007 - 7 LA 269/04 -, juris Rn. 4) und andererseits, die Rechtsbehelfsbelehrung müsse über den gesamten Lauf der Rechtsbehelfsfrist richtig sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.5.2010 - OVG 2 S 106.09 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.10.2004 - 4 S 2142/04 -, juris Rn. 2 ff. und Beschl. v. 01.06.1993 - A 12 S 874/93 - juris Rn. 7; VG Bayreuth 1.9.2014 - B 5 S 14.50049 -, juris Rn. 18; VG Würzburg, Urt. v. 8.11.2001 - W 7 K 00.30787 -, juris Rn. 18; VG Darmstadt, Beschl. v. 23.11.1999 - 5 G 2093/99.A (3) -, juris Leitsatz Nr. 1; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 58 Rn. 26; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 58 Rn. 10; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 58 Rn. 54). Auf den "Zeitpunkt der Klageerhebung", der wie im Falle des Klägers auch Monate nach der Bekanntgabe des Bescheides liegen kann, wird - soweit ersichtlich - nicht abgestellt. Hierzu hat auch der Kläger nichts weiter ausgeführt.

Des Weiteren hat sich der Kläger hinsichtlich der von ihm aufgeworfenen Fragestellung entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht konkret und im Einzelnen begründet mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auseinandergesetzt.

Der Kläger führt in seiner Berufungszulassungsschrift lediglich die von ihm aufgeworfene Frage an und zitiert sodann wörtlich die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Braunschweig auf den Seiten 3 bis 7 des angegriffenen Urteils vom 21. März 2023, um auf der letzten Seite seiner Berufungszulassungsschrift antragsbegründend auszuführen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung alle in Betracht kommenden Gerichte bezeichnen müsse oder jedenfalls durch einen Hinweis der Beklagten hätte ergänzt werden müssen. Der Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, dass niemand aufgrund von Unkenntnis eines Rechtsbehelfs verlustig werden solle. Die Vorschrift mache dies aber im Interesse der Betroffenen nicht von deren Kenntnis abhängig. Es komme daher gar nicht darauf an, ob der Betroffenen seine rechtliche Situation und die richtige Rechtslage kenne. Es komme nur auf die objektive Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung zu jeder Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung an. Dies sei auch für Fälle wie den vorliegenden erkennbar relevant und betreffe zugleich eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle. Gerade rechtsunkundige Ausländer stelle es oftmals vor erhebliche Schwierigkeiten Rechtsbehelfe korrekt anzubringen oder sich in der dafür erforderlichen Zeit eines Rechtsbeistandes zu versichern. Es schließt sich eine Schilderung von Einzelfallumständen des Klägers an, die geeignet gewesen wären, ihn von der Einreichung seines Rechtsbehelfs abzuhalten, weshalb es auch nicht darauf ankommen könne, dass er die Klage bei dem vormalig richtigen Gericht hätte einlegen können, sowie die Feststellung, dies betreffe auch andere Asylsuchende in derselben Situation.

Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts für die von ihm gewonnene Auffassung, für die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung sei der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides maßgeblich, setzt sich der Kläger mit diesem Vorbringen nicht hinreichend auseinander. Mit seiner Aussage, die Vorschrift des § 58 VwGO habe den Sinn und Zweck, dass niemand aufgrund von Unkenntnis eines Rechtsbehelfs verlustig werden solle, und ihre Anwendung sei im Interesse der Betroffenen nicht von deren Kenntnis der Rechtslage abhängig, stimmt er sogar mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts überein. Dieses führt nämlich aus, dass die Verwaltungsgerichtsordnung mit der Bestimmung des § 58 VwGO die Rechtsfolgen, die aus dem Fehlen oder der Unrichtigkeit einer Belehrung zu ziehen seien, objektiviere, indem sie allein an die Tatbestände des Fehlens oder der Unrichtigkeit anknüpfe und die subjektiven Vorstellungen des Betroffenen unberücksichtigt lasse. Es solle weder danach gefragt werden, ob der Betroffene die Möglichkeit des Rechtsbehelfs und die Voraussetzungen, wie er wirksam eingelegt werden könne, schon aus anderen Quellen kenne oder kennen müsse, noch solle die Rechtsfolge der Regelung davon abhängig sein, ob er die Belehrung zur Kenntnis genommen habe (Urteilsabdruck, S. 6). Das Argument des Verwaltungsgerichts, dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO lediglich der Kompensation von Fehlern diene, die in der Sphäre der erlassenden Behörde lägen, und ein derartiger Fehler auf Seiten der Behörde im Falle nachträglicher tatsächlicher Veränderungen, die - wie etwa ein von wem auch immer veranlasster Wohnsitzwechsel - zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führten, gerade nicht gegeben sei, greift der Kläger hingegen nicht auf. Entgegen den oben aufgezeigten Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt sich der Kläger auch nicht mit den - teilweise obergerichtlichen - Rechtsprechungsnachweisen des Verwaltungsgerichts zu der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung (Urteilsabdruck, S. 5) sowie den ergänzenden Nachweisen zu der Frage der Richtigkeit von Rechtsbehelfsbelehrungen bei späteren Gesetzesänderungen (Urteilsabdruck, S. 6), die übertragbar erscheinen, oder mit den Nachweisen zu der Gegenmeinung auseinander (Urteilsabdruck, S. 6).

Abgesehen davon verleiht die von dem Kläger aufgeworfene Frage der Rechtssache auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie keiner Klärung in dem von dem Kläger erstrebten Berufungsverfahren bedarf. Denn sie kann bereits im Berufungszulassungsverfahren geklärt werden.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des behördlichen Bescheides bzw. der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung (vgl. bereits oben angegebene Nachweise aus der Rechtsprechung und Literatur).

Dies ergibt sich bereits nach grammatikalischer und systematischer Auslegung der Norm. Soweit auch die Gegenmeinung den "eindeutigen und deshalb weder auslegungsbedürftigen noch auslegungsfähigen Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO" als Argument für sich in Anspruch nimmt (vgl. VGH, Baden-Württemberg, Beschl. v. 1.6.1993 - A 12 S 874/93 -, juris Rn. 7), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der klare Wortlaut des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelt den Fall, dass eine Belehrung unterblieben oder unrichtig "erteilt" worden ist, was für das Abstellen auf den Zeitpunkt der Erteilung der Rechtsbehelfsbelehrung spricht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.3.2007 - 7 LA 269/04 -, juris Rn. 4; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 124a VwGO Rn. 99). Eine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nämlich (bereits) mit Bekanntgabe des Bescheides bzw. Zustellung der gerichtlichen Entscheidung "erteilt". Auf die Frage, ob die deshalb nicht im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 "unterbliebene" Belehrung nach ihrer Erteilung unrichtig geworden ist, kommt es nach dem klaren und deshalb insoweit auch nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht an (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 22.3.2023 - 5 A 34/22 -, juris Rn. 7). Für dieses Verständnis streitet auch der Wortlaut des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach sich der Beginn der Rechtsbehelfsfrist an der Bekanntgabe des Bescheides bzw. Zustellung des Widerspruchsbescheides orientiert. Die Wortlaute der Normen des § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG und des § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach dem Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbelehrung "beizufügen" bzw. der Widerspruchsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung "zu versehen" sei, sprechen ebenfalls nicht für eine Maßgeblichkeit eines späteren Zeitpunkts.

Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. Die Vorschrift des § 58 VwGO dient dem Schutz der durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung Betroffenen (BVerwG, Urt. v. 30.4.2009 - 3 C 23.08 -, juris Rn. 17). Sie beruht auf dem Gedanken, dass niemand aus Rechtsunkenntnis eines Rechtsbehelfs verlustig gehen soll (BVerwG, Urt. v. 9.5.2019 - 4 C 2.18 -, juris Rn. 14). Durch die Regelung des § 58 Abs. 1 VwGO soll also sichergestellt werden, dass einem Rechtsunkundigen die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht dadurch unmöglich gemacht oder erschwert wird, dass er über diese Möglichkeit entweder gar nicht belehrt wird oder aber die Belehrung unzureichend oder falsch erfolgt. Unterbleibt eine Belehrung oder ist sie fehlerhaft, soll dem Betroffenen über die Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 VwGO die Gelegenheit gegeben werden, sich innerhalb eines Jahres über die Möglichkeit der Rechtsbehelfseinlegung zu informieren (VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.7.2018 - 6 L 1869/18.A -, juris Rn. 17; vgl. ferner Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 58 VwGO Rn. 15; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 58 Rn. 2; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 58 Rn. 74). § 58 Abs. 2 VwGO dient dazu, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Geboten der Rechtsschutzgewährleistung und der Rechtssicherheit im Wege des Prozessrechts zu gewährleisten (BVerwG, Beschl. v. 11.4.2011 - 2 B 17.10 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Die Norm kompensiert Fehler, die jeweils in der Sphäre der erlassenden Behörde liegen, folglich auch von vornherein von dieser vermieden werden können (VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.7.2018 - 6 L 1869/18.A -, juris Rn. 17). Für dieses Verständnis streitet, dass Verfahrenskosten, die durch eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung entstehen, nach § 155 Abs. 4 VwGO der Körperschaft auferlegt werden können, deren Behörde die Belehrung fehlerhaft erteilt bzw. unterlassen hat (vgl. Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 72. Edition, Stand: 1.1.2025, § 58 Rn. 30; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 58 VwGO Rn. 71; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 58 Rn. 3). Ein derartiger Fehler auf Seiten der Behörde ist im Falle nachträglicher tatsächlicher Veränderungen, die - wie etwa ein Wohnsitzwechsel - zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führen, gerade nicht gegeben (VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.7.2018 - 6 L 1869/18.A -, juris Rn. 17). Es besteht auch nicht die Gefahr, dass der Betroffene aus Rechtsunkenntnis eines Rechtsbehelfs verlustig werden könnte (so aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.5.2010 - OVG 2 S 106.09 -, juris Rn. 7), denn der Betroffene kann innerhalb der Klagefrist Klage vor dem in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten, inzwischen unzuständig gewordenen Verwaltungsgericht erheben. Das Verfahren wird im Anschluss an das zuständig gewordene Verwaltungsgericht verwiesen. Auch die Klageerhebung beim sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht wahrt die Klagefrist, selbst wenn die nachfolgende Verweisung an das zuständige Gericht erst nach Ablauf der Klagefrist erfolgt (vgl. Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 74 Rn. 9 m.w.N.; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 74 VwGO Rn. 32). Die nach Erlass des Bescheids eintretende Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Konstellation wie vorliegend führt daher nicht dazu, dass bei dem Betroffenen ein Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorgerufen und der Betroffene dadurch abgehalten wird, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig und in der richtigen Form einzulegen (vgl. zu diesen Kriterien etwa BVerwG, Urt. v. 25.1.2021 - 9 C 8.19 -, juris Rn. 18). Eine Rechtsmittelbelehrung muss, um § 58 Abs. 1 VwGO zu genügen, auch nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen und dem Beteiligten nicht jede eigene Überlegung ersparen (BVerwG, Urt. v. 9.5.2019 - 4 C 2.18 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Dem Senat erscheint eine vom Kläger bevorzugte Rechtsbehelfsbelehrung, mit welcher vorgreiflich für den etwaigen Fall eines Wohnortwechsels innerhalb der Rechtsbehelfsfrist über die Zuständigkeit etwa aller Verwaltungsgerichte Niedersachsens - weil der Zielort des Wohnortwechsels nicht abzusehen ist - belehrt würde, schon angesichts der zu befürchtenden Länge und Komplexität auch geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen, auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls allein der Umstand, dass nach § 52 Nr. 1 VwGO verschiedene Verwaltungsgerichte zuständig sein können, kein Hindernis für eine die Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO erfüllende Rechtsbehelfsbelehrung darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.9.1992 - 7 ER 400.92 -, juris Rn. 2).

Für eine analoge Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO im Fall einer Rechtsbehelfsbelehrung, die durch eine während laufender Rechtsbehelfsfrist eingetretene Änderung unrichtig geworden ist, fehlt es an der hierfür erforderlichen Regelungslücke. Vielmehr enthält das Gesetz mit § 60 VwGO eine Regelung für den Fall, dass ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dieses ist hier - wie oben aufgezeigt - gerade nicht der Fall gewesen. Die für eine Wiedereinsetzung erforderlichen Voraussetzungen dürfen nicht durch eine analoge Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO umgangen werden (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 22.3.2023 - 5 A 34/22 -, juris Rn. 8; a. A.: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 58 Rn. 9b; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 58 VwGO Rn. 63).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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