Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

VwVfG § 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Verwaltungsverfahrensgesetz

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 9/24
24. Februar 2026
EnVR 9/24 24. Februar 2026
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 11 A 24.24
26. November 2025
11 A 24.24 26. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 7 K 837/24
7. Oktober 2025
7 K 837/24 7. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 2901/23.A
14. August 2025
3 K 2901/23.A 14. August 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 K 4501/24
17. April 2025
9 K 4501/24 17. April 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 6178/23
11. Februar 2025
7 K 6178/23 11. Februar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 4136/20
3. Dezember 2024
19 K 4136/20 3. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 K 984/24
3. Dezember 2024
12 K 984/24 3. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 7/23
28. November 2024
1 WB 7/23 28. November 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 877/21
18. November 2024
15 A 877/21 18. November 2024